691.11
# Verordnung über die Allgemeine Weiterbildung Basel-Landschaft
(AWeBiV BL)
Vom 28.11.2017 (Stand 01.01.2020)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich und Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--691.11--1}

1. Diese Verordnung regelt die kantonal geförderte nicht-berufliche Weiterbildung (sog. «Allgemeine Weiterbildung») im Sinne von Art. 3 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung (WeBiG).
2. Sie vollzieht das WeBiG, die Verordnung vom 24. Februar 2016 über die Weiterbildung (WeBiV) sowie die Verordnung vom 15. August 2018 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA).
   a. …
   b. …
   c. …
   d. …
   e. …
   f. …
   g. …
3. Der Kanton unterstützt die Allgemeine Weiterbildung durch:
   a. die Förderung von Angeboten;
   b. die Qualitätssicherung und -entwicklung;
   c. die Koordination von Bildungsaktivitäten und Informationen zu den Angeboten.
4. Er unterstützt in der Allgemeinen Weiterbildung insbesondere:
   a. die Sprachförderung von erwachsenen Migranten und Migrantinnen;
   b. die Förderung des Erwerbs und des Erhalts von Grundkompetenzen Erwachsener;
   c. die Elternbildung.

### **Art. 2** Ziel {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--691.11--2}

1. Der Kanton verfolgt in der Allgemeinen Weiterbildung insbesondere folgende Ziele:
   a. die Förderung der Teilhabe an Bildung und des lebenslangen Lernens;
   b. die Verbesserung der Arbeitsmarktfähigkeit gering qualifizierter Personen;
   c. die Förderung des Wiedereinstiegs ins Berufsleben;
   d. die Förderung der Chancengleichheit und des sozialen Zusammenhalts;
   e. …
   f. die Förderung der Transparenz und Vergleichbarkeit von Angeboten;
   g. …
   h. die Befähigung der Bevölkerung zur Teilhabe am öffentlichen Leben und zur Teilnahme an der Demokratie.

### **Art. 3** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--691.11--3}

## 2 Aufgaben

### **Art. 4** Förderung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--691.11--4}

1. Die kantonale Förderung der Allgemeinen Weiterbildung erfolgt durch finanzielle Beiträge an Angebote, Projekte oder an Institutionen oder durch fachspezifische Unterstützung.
2. Sie erfolgt subsidiär und ergänzt die Angebote der Regelstrukturen und der marktgesteuerten Weiterbildung:
   a. in gesellschaftlich relevanten Bildungsthemen, insbesondere im Bereich der Erziehung, Gesundheit/Prävention, Altersfragen und Integration;
   b. zugunsten von benachteiligten Personen;
   c. für spezifische Zielgruppen im Sinne der Zielsetzung gemäss § 2 Abs. 1 Bst. a–d;
   d. im Bereich von Angeboten, die ohne Förderbeiträge nicht oder nicht ausreichend zustande kommen.
3. Sie stützt sich auf kantonale Förderprogramme, Konzepte und Richtlinien.
4. …
5. Bei der durch den Bund mitfinanzierten Allgemeinen Weiterbildung sind die Vorgaben des Bundes in die kantonale Förderung miteinzubeziehen.
6. …
7. …

### **Art. 5** Qualitätssicherung und -entwicklung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--691.11--5}

1. Die Anbieter und Anbieterinnen von Weiterbildung tragen die Verantwortung für die Qualitätssicherung und -entwicklung.
2. …
3. Die Qualitätssicherung und -entwicklung fokussieren insbesondere auf folgende Bereiche:
   a. die Information über Angebote;
   b. die Transparenz und Vergleichbarkeit von Bildungsangeboten;
   c. die Qualifikation der Kursleitenden und Referierenden;
   d. die Praxisrelevanz von Angeboten;
   e. die Nachhaltigkeit und die Kontinuität der Angebote.
4. Die Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen (BMH) kann Verfahren und Instrumente zur Qualitätssicherung und -entwicklung definieren und die Verwendung derselben einfordern.
5. …

### **Art. 6** Koordination und Information&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--691.11--6}

1. …
2. Die Koordination von Bildungsaktivitäten im Bereich der Allgemeinen Weiterbildung dient folgenden Zielen:
   a. Vernetzung und Zusammenarbeit der beteiligten Dienststellen und Akteure;
   b. gemeinsames Nutzen von bestehenden Ressourcen;
   c. Abgleich von Zielen und Massnahmen.
3. Die Dienststelle BMH bereitet Informationen über kantonal geförderte Allgemeine Weiterbildung auf und stellt diese anderen kantonalen Dienststellen zur Verfügung.
3bis Informationen für die Bevölkerung werden dieser in der Regel durch die jeweiligen Informationskanäle der zuständigen kantonalen Dienststelle zur Verfügung gestellt.
4. Die Dienststelle BMH kann im Rahmen ihres Leistungsauftrags oder von entsprechenden Mandaten direktionsübergreifende Koordinationsaufgaben im Bereich der Allgemeinen Weiterbildung übernehmen.

### **Art. 7** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--691.11--7}

## 3 Spezifische Unterstützungsbereiche&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 8** Sprachförderung für Migrantinnen und Migranten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--691.11--8}

1. Kenntnis der am Wohnort gesprochenen Landessprache ist eine wesentliche Voraussetzung für die Integration von Ausländerinnen und Ausländern in die schweizerische Gesellschaft.
2. Die kantonale Sprachförderung erfolgt auf der Grundlage:
   a. des Rahmenkonzepts Sprachförderung vom 22. Mai 2012;
   b. des kantonalen Integrationsprogramms (KIP) und der darauf gestützten Programmvereinbarungen mit dem Bund;
   c. des kantonalen Konzepts Sprachförderung.
3. Die kantonale Unterstützung umfasst:
   a. die subsidiäre Förderung von Angeboten auf der Grundlage des kantonalen Konzepts Sprachförderung;
   b. die Qualitätssicherung und -entwicklung;
   c. die Koordination der Sprachförderung über alle Direktionen und mit dem Kanton Basel-Stadt.
4. …

### **Art. 9** Förderung des Erwerbs und der Erhaltung von Grundkompetenzen Erwachsener {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--691.11--9}

1. Grundkompetenzen Erwachsener sind Voraussetzung für die Teilhabe an Bildung, für das lebenslange Lernen sowie für die Arbeitsmarktfähigkeit. Sie umfassen gemäss Art. 13 Abs. 1 WeBiG grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten in den folgenden Bereichen:
   a. Lesen, Schreiben und mündliche Ausdrucksfähigkeit in einer Landessprache (Deutsch);
   b. Grundkenntnisse der Mathematik;
   c. Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien.
2. Die kantonale Förderung des Erwerbs und Erhalts von Grundkompetenzen Erwachsener erfolgt auf der Grundlage:
   a. nationaler Ziele gemäss Art. 8 der WeBiV;
   b. des Förderprogramms Grundkompetenzen und der Programmvereinbarung bzw. Leistungsvereinbarung mit dem Bund;
   c. …
3. Die kantonale Unterstützung umfasst:
   a. die subsidiäre kantonale Förderung auf der Grundlage des Förderprogramms Grundkompetenzen;
   b. die Qualitätssicherung und -entwicklung;
   c. die Koordination der direktionsübergreifenden Zusammenarbeit und der Angebote.
4. Die Förderung des Erwerbs und Erhalts von Grundkompetenzen Erwachsener ist mit anderen Kantonen, insbesondere dem Kanton Basel-Stadt, im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben koordiniert.

### **Art. 9a** Elternbildung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--691.11--9a}

1. Elternbildung trägt durch explizites Vermitteln von aktuellem Wissen und Kenntnissen dazu bei, dass Erziehungsberechtigte ihre Erziehungsaufgabe so gestalten können, dass die Kinder ihre Bildungslaufbahn möglichst erfolgreich durchlaufen, in ihrer Entwicklung unterstützt werden und als Erwachsene ein selbständiges und unabhängiges Leben führen können.
2. Die Unterstützung der Elternbildung durch den Kanton erfolgt auf der Grundlage des kantonalen Koordinationskonzepts Elternbildung.
3. Sie umfasst:
   a. die Koordination der direktionsübergreifenden Zusammenarbeit;
   b. die Förderung von Projekten und Angeboten zur Erreichung der kantonalen Ziele in der Elternbildung;
   c. die Information zu Elternbildungsangeboten im Kanton Basel-Landschaft und Koordination von kantonal unterstützten Angeboten und Projekten;
   d. die Qualitätssicherung und -entwicklung von kantonal unterstützten Projekten.
4. Die Elternbildung Basel-Landschaft ist mit anderen Kantonen und dem nationalen Dachverband koordiniert.

## 4 &hellip;

### **Art. 10** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--691.11--10}

### **Art. 11** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--691.11--11}