700
# Polizeigesetz
(PolG)
Vom 28.11.1996 (Stand 01.01.2022)

## 1 Geltungsbereich, Allgemeiner Auftrag und Aufgaben

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--1}

1. …
1bis Die Polizei Basel-Landschaft sorgt für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Dienste der Bevölkerung und Behörden.
2. Die Aufgaben der Gemeinden richten sich nach Kapitel 2bis.
2bis Für Private, die Sicherheitsdienstleistungen erbringen, gelten die Bestimmungen des Kapitels 10.
3. Für die Tätigkeit der Polizei Basel-Landschaft im Bereich der Strafverfolgung gilt die Schweizerische Strafprozessordnung.

### **Art. 2** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--2}

### **Art. 3** Aufgaben der Polizei Basel-Landschaft&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--3}

1. Die Polizei Basel-Landschaft erfüllt folgende Aufgaben:
   a. Sie ergreift Massnahmen, um unmittelbar drohende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie für Mensch, Tier und Umwelt abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen.
   b. Sie trifft Vorkehrungen zur Erkennung, Verhinderung und Bekämpfung von Straftaten.
   c. Sie hilft Menschen, die unmittelbar an Leib und Leben bedroht oder anderweitig in Not sind.
   d. Sie wirkt mit bei der Strafverfolgung nach den Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung.
   e. Sie erhebt Ordnungsbussen gemäss dem Ordnungsbussengesetz.
   f. Sie leistet den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden Amts- und Vollzugshilfe, soweit die polizeiliche Mithilfe durch die Rechtsordnung vorgesehen oder zu deren Durchsetzung erforderlich ist.
   g. Sie trifft Massnahmen zur Erhöhung der Sicherheit im Strassenverkehr und vollzieht die Strassenverkehrsvorschriften.
   h. Sie erfüllt weitere Aufgaben, die ihr durch Gesetz, Dekret und Verordnung übertragen sind.
2. Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nur dann, wenn:
   a. deren Bestand glaubhaft gemacht wird und
   b. gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und
   c. ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

### **Art. 3a** Aufgaben der Gemeinden {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--3a}

1. Die Gemeinden sind für die Wahrung der öffentlichen Ordnung zuständig (§ 6).
2. Die Gemeinden erfüllen zudem folgende Aufgaben, sofern ihr diese vom Regierungsrat übertragen sind:
   a. das Ordnungsbussenwesen im Strassenverkehr (§§ 7–7d);
   b. das Gemeindepolizeiwesen (§§ 7e–7j).

## 2 Zusammenarbeit mit Gemeinden, Kantonen, Bund und mit dem Ausland

### **Art. 4** Grundsatz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--4}

1. Die Polizei Basel-Landschaft arbeitet mit den Organen der Gemeinden, anderer Kantone, des Bundes und im Rahmen des Bundesrechts mit den Behörden des Auslands zusammen.

### **Art. 4a** Leistungseinkauf der Gemeinden beim Kanton {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--4a}

1. Der Regierungsrat kann mit Gemeinden oder Zweckverbänden Vereinbarungen über den Leistungseinkauf in allen Aufgabenbereichen gemäss § 3a abschliessen.
2. Es besteht kein Vertragszwang; Leistungsvereinbarungen können nur dann abgeschlossen und verlängert werden, wenn bei der Polizei Basel-Landschaft genügend Ressourcen vorhanden sind.
3. Die Gemeinden oder Zweckverbände müssen die vollen Kosten abgelten.

### **Art. 5** Kantonsüberschreitender Polizeieinsatz {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--5}

1. Der Regierungsrat kann andere Kantone um den Einsatz von Polizeikräften im Kanton Basel-Landschaft ersuchen oder auf Gesuch hin den Einsatz von Angehörigen der Polizei Basel-Landschaft in anderen Kantonen bewilligen.
2. In dringenden Fällen ist der Leiter oder die Leiterin der Polizei Basel-Landschaft zuständig. Über Hilfeleistungsgesuche bei schweren Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entscheidet in jedem Fall der Regierungsrat.
3. Für das polizeiliche Handeln gilt das Recht des Einsatzortes.
4. Haften aufgrund der am Einsatzort geltenden Bestimmungen Angehörige der Polizei Basel-Landschaft für die von ihnen verursachten Schäden, so tritt der Kanton Basel-Landschaft an ihre Stelle. Ein allfälliger Rückgriff richtet sich nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung und des Haftungsgesetzes vom 24. April 2008.
5. Der ausserkantonale Einsatz basellandschaftlicher Polizeikräfte darf in der Regel erst angeordnet werden, wenn der ersuchende Kanton den Ersatz der Kosten zusichert. Der Kanton Basel-Landschaft ersetzt den Kantonen, die auf sein Ersuchen hin Polizeikräfte zur Verfügung stellen, die Kosten.
6. Vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen zwischen den Kantonen.

## 2bis Zuständigkeiten der Gemeinden&nbsp;<strong>*</strong>

## 2bis.1 Öffentliche Ordnung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 6** Öffentliche Ordnung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--6}

1. Die Aufgaben der Gemeinden zur Wahrung der öffentlichen Ordnung richten sich nach dem Gemeindegesetz.
2. Die Gemeinde leitet Meldungen wegen Beeinträchtigung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit an die Polizei Basel-Landschaft weiter.
3. Die Polizei Basel-Landschaft leitet Meldungen wegen Störung der öffentlichen Ordnung an die entsprechende Gemeinde weiter.

## 2bis.2 Ordnungsbussen im Strassenverkehr&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 7** Übertragung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--7}

1. Der Regierungsrat überträgt einer Gemeinde auf Gesuch hin die Kompetenz, in folgenden Bereichen Übertretungen von Strassenverkehrsvorschriften im Ordnungsbussenverfahren zu ahnden:
   a. Kontrolle des ruhenden Verkehrs auf Gemeinde- und Kantonsstrassen im Gemeindegebiet;
   b. Kontrolle des fahrenden Verkehrs auf Gemeindestrassen mittels technischer Geräte ohne Anhaltung der Fahrzeuge.
2. …
3. …

### **Art. 7a** Voraussetzungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--7a}

1. Die Ordnungsbussenkompetenz gemäss § 7 Abs. 1 Bst. a setzt voraus, dass:
   a. die Gemeinde die zur Erhebung von Ordnungsbussen ermächtigten Kontrollpersonen namentlich bezeichnet und
   b. die Kontrollpersonen über Kenntnisse des Ordnungsbussenverfahrens verfügen.
2. Die Ordnungsbussenkompetenz gemäss § 7 Abs. 1 Bst. b setzt voraus, dass die Gemeinde anerkannte Kontrollgeräte einsetzt und diese sachgerecht bedienen lässt.

### **Art. 7b** Mittel {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--7b}

1. Die Gemeinde uniformiert Personen, welche die Ordnungsbussenkompetenz vollziehen, wobei der Regierungsrat für den ruhenden Verkehr und für ländliche Verhältnisse Ausnahmen vorsehen kann.
2. Die Uniform muss sich deutlich von derjenigen der Polizei Basel-Landschaft unterscheiden.
3. Die Gemeinde kann Personen gemäss Abs. 1 zum Selbst- und Drittschutz mit folgenden Waffen und Geräten ausstatten:
   a. Schlagstöcke (Art. 4 Abs. 1 Bst. d Waffengesetz);
   b. Geräte, die nicht unter das Waffengesetz fallen (Pfefferspray usw.).
4. Der Einsatz von Waffen und Geräten ist aus den in § 41 Abs. 1 Bst. a und b umschriebenen Gründen zulässig.

### **Art. 7c** Behördenbegriff {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--7c}

1. Die Gemeinde wählt den Behördenbegriff frei, jedoch ohne den Wortbestandteil «Polizei».

### **Art. 7d** Kostentragung, Bussenerträge {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--7d}

1. Die Gemeinde trägt die Kosten für das ihr übertragene Ordnungsbussenwesen.
2. Die von der Gemeinde verfügten Ordnungsbussen, die im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden, fallen in die Gemeindekasse.
3. Die übrigen Ordnungsbussen fallen in die Kantonskasse.

### **Art. 7e** Verzeigung, Koordination {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--7e}

1. Die Gemeinde verzeigt fehlbare Personen, deren Verkehrsregelverletzungen nicht unter das Ordnungsbussenrecht fallen, bei der Strafverfolgungsbehörde.
2. Die Gemeinde und die Polizei Basel-Landschaft koordinieren ihre Einsätze gegenseitig.

## 2bis.3 Gemeindepolizei&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 7f** Übertragung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--7f}

1. Der Regierungsrat überträgt einer Gemeinde auf Gesuch hin die Kompetenz, eine Gemeindepolizei zu führen.
2. Die Gemeindepolizei ist zuständig für:
   a. die Wahrung der öffentlichen Ordnung gemäss § 6;
   b. das Ordnungsbussenwesen gemäss den §§ 7–7e;
   c. die Kontrolle des fahrenden Verkehrs hinsichtlich der Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften, die im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden:
   auf Gemeindestrassen mit oder ohne Einsatz technischer Geräte;
   innerorts auf Kantonsstrassen ohne Einsatz technischer Geräte;
   d. die Ahndung des unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis im Ordnungsbussenverfahren (Ziff. 8001 der Bussenliste 2 der Ordnungsbussenverordnung).

### **Art. 7g** Voraussetzungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--7g}

1. Die Übertragung der Kompetenz zur Führung einer Gemeindepolizei setzt voraus, dass:
   a. jede Angestellte und jeder Angestellte der Gemeindepolizei den eidgenössischen Fachausweis oder das Diplom «Polizist»/«Polizistin» oder «Grenzwächter»/«Grenzwächterin» oder ein Gleichwertigkeitszertifikat besitzt;
   b. die Voraussetzungen für die Erhebung von Ordnungsbussen erfüllt sind (§ 7a).

### **Art. 7h** Mittel {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--7h}

1. Die Gemeindepolizei ist uniformiert.
2. Die Uniform darf mit derjenigen der Polizei Basel-Landschaft übereinstimmen, muss aber mit dem Zusatz «Gemeindepolizei» versehen sein.
3. Die Gemeinde kann die Gemeindepolizistinnen und Gemeindepolizisten zum Selbst- und Drittschutz bewaffnen.
4. Der Waffeneinsatz richtet sich nach § 41 Abs. 1 Bst. a und b.

### **Art. 7i** Polizeiliche Kompetenzen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--7i}

1. Zur Durchführung des Ordnungsbussenverfahrens sowie zur Durchsetzung der öffentlichen Ordnung (§ 7f Abs. 2) kann die Gemeindepolizei folgende polizeilichen Massnahmen ergreifen:
   a. Anhaltungen (§ 21a);
   b. Identitätsfeststellungen (§ 21a);
   c. Befragungen (§ 22);
   d. Durchsuchung von Personen und beweglichen Sachen (§ 29 und § 30);
   e. Sicherstellung von Sachen (§§ 32–35);
   f. polizeilichen Zwang (§§ 38–40).

### **Art. 7j** Kostentragung, Bussenerträge {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--7j}

1. Die Gemeinde trägt die Kosten der Gemeindepolizei.
2. Für die Bussenerträge gilt § 7d Abs. 2 und 3.

### **Art. 7k** Verzeigung, Koordination {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--7k}

1. Die Gemeindepolizei verzeigt fehlbare Personen, deren Verkehrsregelverletzungen nicht unter das Ordnungsbussenrecht fallen, bei der Strafverfolgungsbehörde.
2. Die Gemeindepolizei und die Polizei Basel-Landschaft koordinieren ihre Einsätze gegenseitig.

## 2ter Ordnungsbussen, Kompetenzordnung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 7l** Ordnungsbussenkompetenzen des Kantons {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--7l}

1. Die Polizei Basel-Landschaft kann alle Übertretungen gemäss der Ordnungsbussenverordnung ahnden.
2. Folgende Behörden können Übertretungen gemäss der Bussenliste der Ordnungsbussenverordnung ahnden:
   | Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht | Ausländer- und Integrationsgesetz | Bussenliste 2, Kapitel I |
   | Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht | Asylgesetz | Bussenliste 2, Kapitel II |
   | Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) | Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb | Bussenliste 2, Kapitel III |

## 3 Dienstrechtliche Bestimmungen

### **Art. 8** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--8}

### **Art. 9** Zusammensetzung der Polizei Basel-Landschaft {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--9}

1. Die Polizei Basel-Landschaft besteht aus:
   a. Polizisten und Polizistinnen;
   b. Polizeiaspiranten und Polizeiaspirantinnen (noch nicht erfolgreich absolvierte Prüfung Einsatzfähigkeit, PEF);
   bbis. Polizeianwärter und Polizeianwärterinnen (bestandene Prüfung Einsatzfähigkeit, PEF, jedoch Berufsprüfung als Polizistin oder Polizist noch nicht erfolgreich absolviert);
   c. Sicherheitsassistenten und Sicherheitsassistentinnen;
   d. weiteren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.
2. Über polizeiliche Befugnisse verfügen:
   a. Polizisten und Polizistinnen;
   b. Polizeianwärter und Polizeianwärterinnen;
   c. Sicherheitsassistenten und Sicherheitsassistentinnen.
3. Die weiteren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind in einem polizeilichen Teilbereich tätig, ohne polizeiliche Befugnisse zu haben. Ausnahmsweise kann der Regierungsrat weiteren Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen polizeiliche Befugnisse erteilen.
4. …

### **Art. 10** Aufnahme in die Ausbildung zum Polizisten oder zur Polizistin&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--10}

1. Zur Ausbildung zum Polizisten oder zur Polizistin kann aufgenommen werden, wer:
   a. das Schweizer Bürgerrecht besitzt;
   b. handlungsfähig ist;
   c. eine mindestens 3-jährige Berufslehre mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis oder eine gleichwertige Ausbildung abgeschlossen hat;
   d. über gute mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse verfügt sowie Kenntnis mindestens einer Fremdsprache aufweist;
   e. einen guten Leumund besitzt;
   f. eine den Anforderungen genügende physische und psychische Leistungsfähigkeit aufweist;
   g. im Besitz eines gültigen Führerausweises der Kategorie B (Art. 3 Verkehrszulassungsverordnung) ist;
   h. die Aufnahmeprüfung besteht.
2. Ausnahmsweise kann aus wichtigen dienstlichen Gründen auf das Erfordernis des Schweizer Bürgerrechts verzichtet werden.

### **Art. 11** Entlassung und Austritt während der Ausbildung zum Polizisten oder zur Polizistin&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--11}

1. Bei Pflichtverletzungen oder bei ungenügenden Leistungen während der Ausbildung zum Polizisten oder zur Polizistin kann die Sicherheitsdirektion eine Kündigung auf das Ende des folgenden Monats verfügen. Bei groben Pflichtverletzungen ist die sofortige Entlassung möglich.
2. Mitarbeitende können nach Rücksprache mit der Sicherheitsdirektion aus der Ausbildung zum Polizisten oder zur Polizistin austreten.

### **Art. 11a** Rückerstattung von Ausbildungskosten zum Polizisten oder zur Polizistin {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--11a}

1. Der Regierungsrat kann die Rückerstattung eines Teils der Ausbildungskosten fordern, wenn:
   a. Mitarbeitende aus der Ausbildung zum Polizisten oder zur Polizistin austreten oder entlassen werden;
   b. Mitarbeitende innert 2 Jahren seit Abschluss der Ausbildung zum Polizisten oder zur Polizistin das Dienstverhältnis beenden.

### **Art. 12** Voraussetzungen für die Aufnahme in den Polizeidienst {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--12}

1. Polizist oder Polizistin bei der Polizei Basel-Landschaft kann werden, wer handlungsfähig ist, das Schweizer Bürgerrecht besitzt und die Berufsprüfung erfolgreich absolviert hat. Ausnahmsweise kann auf das Erfordernis des Schweizer Bürgerrechts verzichtet werden.
2. Personen mit besonderen Fachkenntnissen können auch ohne die Absolvierung der Berufsprüfung in den Polizeidienst aufgenommen werden.
3. …
4. …

### **Art. 13** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--13}

### **Art. 14** Uniform und Bewaffnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--14}

1. Der Polizeidienst wird uniformiert und bewaffnet geleistet.
2. Der Leiter oder die Leiterin der Polizei Basel-Landschaft bestimmt die Ausnahmen.

## 4 Grundsätze des polizeilichen Handelns

### **Art. 15** Gesetzmässigkeit und Verhältnismässigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--15}

1. Die Polizei Basel-Landschaft erfüllt ihre Aufgaben unter Beachtung der Gesetzmässigkeit, der Verhältnismässigkeit und des öffentlichen Interesses.
2. Von mehreren geeigneten Massnahmen hat die Polizei Basel-Landschaft diejenige zu treffen, welche die einzelnen Personen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
2bis …
3. Eine Massnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zum angestrebten Erfolg erkennbar in keinem Verhältnis steht.

### **Art. 16** Polizeiliche Generalklausel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--16}

1. Fehlen besondere Bestimmungen, trifft die Polizei Basel-Landschaft jene Massnahmen, die zur Beseitigung einer erheblichen Störung oder zur Abwehr einer unmittelbar drohenden, erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie für Mensch, Tier und Umwelt notwendig sind.

### **Art. 16a** Besondere Schutzmassnahmen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--16a}

1. Nach dem rechtskräftigen Abschluss oder ausserhalb von Strafverfahren ist die Polizei Basel-Landschaft zuständig für Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 156 StPO. Die zu schützenden Personen können insbesondere mit einer Legende im Sinne von Art. 288 Abs. 1 StPO und den dafür notwendigen Urkunden ausgestattet werden.

### **Art. 17** Störerprinzip {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--17}

1. Polizeiliches Handeln richtet sich gegen diejenige Person, die unmittelbar die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stört, gefährdet oder die für das Verhalten einer dritten Person verantwortlich ist, welches zu einer Störung oder Gefährdung führt.
2. Geht eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unmittelbar von einem Tier oder einer Sache aus, richtet sich das polizeiliche Handeln gegen diejenige Person, die als Eigentümer oder Eigentümerin oder aus einem anderen Grund die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Tier oder die Sache ausübt.
3. Das polizeiliche Handeln kann sich gegen andere als in Abs. 1 und 2 erwähnte Personen richten, wenn:
   a. eine erhebliche Störung oder eine unmittelbar drohende, erhebliche Gefahr abzuwehren ist und
   b. Massnahmen gegen die pflichtigen Personen gemäss den Abs. 1 und 2 nicht rechtzeitig möglich oder erfolgversprechend sind und
   c. die anderen Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne jede Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.

### **Art. 18** Pflichten ausser Dienst {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--18}

1. Polizisten und Polizistinnen haben auch ausser Dienst einzugreifen, soweit es ihnen zumutbar und zum Schutz bedeutender Rechtsgüter wie Leib, Leben und Freiheit geboten ist.

### **Art. 19** Information der Bevölkerung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--19}

1. Die Polizei Basel-Landschaft informiert im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung, wenn öffentliche Interessen dies gebieten und nicht überwiegende, schützenswerte, private Interessen entgegenstehen.

## 5 Legitimation, polizeiliche Massnahmen, polizeilicher Zwang und Rechtsschutz

## 5.1 Legitimation

### **Art. 20** Legitimation {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--20}

1. Die Polizeiuniform gilt in der Regel als Ausweis für polizeiliches Handeln. Auf Verlangen legitimieren sich die Polizistinnen und Polizisten zusätzlich mit ihrem Polizeiausweis.
2. Polizisten und Polizistinnen in Zivil legitimieren sich vor jeder Amtshandlung mit ihrem Polizeiausweis, sofern es die Umstände zulassen.

## 5.2 Polizeiliche Massnahmen

### **Art. 21** Polizeiliche Anhaltung zur Aufklärung einer Straftat&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--21}

1. Für die polizeiliche Anhaltung im Interesse der Aufklärung einer Straftat gilt die Schweizerische Strafprozessordnung.
2. …
3. …
4. …

### **Art. 21a** Polizeiliche Anhaltung aus weiteren Gründen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--21a}

1. Die Polizei Basel-Landschaft kann zur Abwendung einer Gefahr, zur Durchsetzung der Rechtsordnung oder – unter den Voraussetzungen von § 3 Abs. 2 – zum Schutz privater Rechte eine Person anhalten, um:
   a. ihre Identität festzustellen;
   b. sie kurz zu befragen;
   c. abzuklären, ob nach ihr oder nach Gegenständen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird.
1bis Die angehaltene Person kann zur Durchführung der Abklärungen auf den Polizeiposten gebracht werden, falls sich dies als erforderlich erweist, insbesondere wenn die Abklärungen nicht vor Ort durchgeführt werden können.
2. Sie kann die angehaltene Person verpflichten:
   a. ihre Personalien anzugeben;
   b. Ausweispapiere vorzulegen;
   c. mitgeführte Sachen vorzuzeigen;
   d. Behältnisse oder Fahrzeuge zu öffnen.
3. Sie kann Privatpersonen auffordern, sie bei der Anhaltung zu unterstützen.

### **Art. 22** Befragung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--22}

1. Die Polizei Basel-Landschaft kann Personen über Sachverhalte befragen, deren Kenntnis zur Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe von Bedeutung ist.

### **Art. 23** Erkennungsdienstliche Massnahmen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--23}

1. Erkennungsdienstliche Massnahmen sind insbesondere:
   a. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken;
   b. die Aufnahme von Photographien;
   c. die Feststellung äusserer körperlicher Merkmale;
   d. Messungen und Handschriftenproben.
2. Die Polizei Basel-Landschaft kann solche Massnahmen vornehmen:
   a. wenn die Feststellung der Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist;
   b. an Personen, die sich in Auslieferungshaft befinden, gerichtlich oder administrativ des Landes verwiesen sind oder gegen die eine Einreisesperre besteht;
   c. wenn andere Gesetze erkennungsdienstliche Massnahmen vorsehen.
3. Für die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs und die Erstellung eines DNA-Profils gilt die Schweizerische Strafprozessordnung und das DNA-Profil-Gesetz.

### **Art. 23a** Ausschreibung von Personen und Sachen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--23a}

1. Die Polizei Basel-Landschaft kann Personen und Sachen in Fahndungsregistern ausschreiben.
2. Die Ausschreibung darf aus allen im Bundesrecht für das betreffende Fahndungsregister vorgesehenen Möglichkeiten erfolgen.

### **Art. 23b** Ausschreibung in der Öffentlichkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--23b}

1. Die Polizei Basel-Landschaft kann die Öffentlichkeit in gedruckter oder elektronischer Form zur Mithilfe bei der Suche nach Personen oder Sachen auffordern und dabei Bild- und Tonmaterial einsetzen, wenn:
   a. eine Person aus einer Einrichtung entwichen ist, in der sie sich aus strafrechtlichen oder fürsorgerischen Gründen aufzuhalten hat oder
   b. der Aufenthalt einer Person unbekannt ist und dringende Anhaltspunkte für eine schwere Gefährdung ihrer Gesundheit oder ihres Lebens bestehen oder
   c. eine Sache als verloren gemeldet wurde oder
   d. dies der Abwehr von Verbrechen oder Vergehen dient.
2. Die Ausschreibung wird von Amts wegen oder auf Antrag widerrufen, sobald der Grund dafür weggefallen ist.

### **Art. 23c** Strafprozessuale Ausschreibung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--23c}

1. Für strafprozessuale Ausschreibungen gilt die Schweizerische Strafprozessordnung.

### **Art. 24** Zuführung Minderjähriger und Personen unter umfassender Beistandschaft {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--24}

1. Die Polizei Basel-Landschaft führt Minderjährige und Personen unter umfassender Beistandschaft, die sich der Obhut entzogen haben, mit Zustimmung der obhutsberechtigten Person oder der zuständigen Behörde dem Obhutsinhaber oder der Obhutsinhaberin zu.

### **Art. 25** Polizeiliche Vorladung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--25}

1. Die Polizei Basel-Landschaft kann eine Person schriftlich oder mündlich unter Angabe des Zwecks vorladen, wenn dies für die Durchführung einer Befragung oder erkennungsdienstlicher Massnahmen erforderlich ist.
2. Leistet eine Person einer Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge und ist ihr Erscheinen auf der Polizeidienststelle unbedingt erforderlich, kann die Polizei Basel-Landschaft sie vorführen. In der Vorladung muss auf die Möglichkeit der Vorführung hingewiesen werden.

### **Art. 26** Wegweisung und Fernhaltung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--26}

1. Die Polizei Basel-Landschaft kann vorübergehend Personen von einem Ort wegweisen oder fernhalten, wenn sie:
   a. ernsthaft und unmittelbar gefährdet sind;
   b. Einsätze zur Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere durch Polizeikräfte, Feuerwehr oder Rettungsdienste, behindern;
   bbis gegenüber Beteiligten von Unfällen und Verbrechen Rücksicht auf deren Persönlichkeitsrechte zu nehmen haben;
   c. die Polizei Basel-Landschaft an der Durchsetzung vollstreckbarer Anordnungen hindern.

### **Art. 26bis** Befristeter Platzverweis {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--26bis}

1. Die Polizei Basel-Landschaft kann eine Person von einem bestimmten öffentlichen Ort für höchstens 72 Stunden wegweisen, wenn diese Person:
   a. Dritte gefährdet oder Dritten mit einer ernsthaften Gefährdung droht;
   b. durch ihr Verhalten die unmittelbare Gefahr einer gewalttätigen Auseinandersetzung schafft.
2. Die Polizei Basel-Landschaft kann eine Person in einem schwerwiegenden Fall von einem bestimmten öffentlichen Ort für höchstens 1 Monat wegweisen, verbunden mit der Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs.
3. Schwerwiegend ist der Fall namentlich, wenn eine Person:
   a. Dritte in ihrer körperlichen Integrität verletzt;
   b. gefährliche Gegenstände oder Waffen mit sich führt;
   c. an einer gewalttätigen Auseinandersetzung aktiv teilnimmt;
   d. wiederholt weggewiesen werden muss.
4. Eine schriftliche Verfügung wird erlassen:
   a. in jedem Fall bei Platzverweisen von mehr als 72 Stunden;
   b. auf Verlangen der betroffenen Person innert 10 Tagen;
   c. bei Widerstand gegen den Platzverweis oder bei Wiederholungsgefahr.
5. Die Polizei Basel-Landschaft kann die betroffene Person zu einem Polizeiposten bringen und ihr dort den Platzverweis mit schriftlicher Verfügung eröffnen.
6. In der Verfügung sind insbesondere der Ort, von welchem eine Person weggewiesen wird, die Dauer und die Gründe der Wegweisung anzugeben.
7. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
8. Die Polizei Basel-Landschaft informiert die weggewiesene Person über adäquate Beratungsstellen.

### **Art. 26a** Polizeiliche Schutzmassnahmen (Wegweisung, Betretungs- und Kontaktverbot) bei häuslicher Gewalt und anderen Gefährdungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--26a}

1. Gefährdet eine Person jemanden, droht sie mit einer ernsthaften Gefährdung, belästigt sie jemanden oder stellt sie jemandem nach, kann die Polizei Basel-Landschaft:
   a. sie aus der Wohnung oder dem Haus wegweisen;
   b. ihr die Betretung eines eng umgrenzten Gebietes untersagen;
   c. ihr verbieten, mit bestimmten Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.
2. Die polizeiliche Anordnung dauert 12 Tage. Sie erfolgt unter der Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB.
3. …
4. Die Polizei Basel-Landschaft kann die Einhaltung der Schutzmassnahmen gemäss Abs. 1 kontrollieren. Zur Kontrolle können auch technische Überwachungsgeräte, einschliesslich der festen Verbindung mit der zu überwachenden Person, eingesetzt werden.

### **Art. 26b** Informations- und Meldepflichten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--26b}

1. Die Polizei Basel-Landschaft informiert die Parteien schriftlich über Beratungsangebote und über die Möglichkeit, gerichtliche Schutzmassnahmen zu verlangen.
2. Die Polizei Basel-Landschaft übermittelt die Adresse der gefährdeten sowie der weggewiesenen Person umgehend von Amts wegen:
   a. inklusive Sachverhaltsinformationen an die Staatsanwaltschaft oder die Jugendanwaltschaft und
   b. an die zuständigen Beratungsstellen.
2bis Die Beratungsstellen informieren die Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt.
3. Sind Minderjährige oder unter Massnahmen des Erwachsenenschutzes stehende Personen betroffen oder kommen Massnahmen des Kindes- oder Erwachsenenschutzes in Betracht, macht die Polizei Basel-Landschaft unverzüglich Meldung an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

### **Art. 26c** Verlängerung der polizeilichen Schutzmassnahmen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--26c}

1. Hat die gefährdete Person innert 10 Tagen seit der Anordnung von polizeilichen Schutzmassnahmen gemäss § 26a beim zuständigen Gericht um Anordnung von Schutzmassnahmen gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch ersucht, verlängern sich die Massnahmen gemäss § 26a automatisch bis zum vollstreckbaren Entscheid des Gerichts, längstens jedoch um 14 Tage.
2. Das Gericht setzt die Parteien und die Polizei Basel-Landschaft unverzüglich über den Eingang des Gesuchs um Schutzmassnahmen, über die Verlängerung der Frist und über den Entscheid des Gerichts in Kenntnis.
3. Mit dem vollstreckbaren Entscheid des Gerichts über die Anordnung von Schutzmassnahmen fallen die polizeilichen Massnahmen gemäss § 26a dahin.
4. Das Gericht kann für die Dauer der Schutzmassnahmen gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch den Einsatz technischer Überwachungsgeräte, einschliesslich der festen Verbindung mit der zu überwachenden Person, anordnen.

### **Art. 27** Polizeigewahrsam {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--27}

1. Die Polizei Basel-Landschaft kann vorübergehend Personen in Gewahrsam nehmen:
   a. die wegen ihres Zustands oder Verhaltens öffentliches Ärgernis erregen oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden;
   b. die sich dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer anderen freiheitsentziehenden Massnahme entzogen haben;
   c. soweit dies zur Sicherstellung des Vollzugs einer durch die zuständige Instanz angeordneten Wegweisung, Ausweisung, Landesverweisung oder Auslieferungshaft notwendig ist;
   d. die in Fällen der häuslichen Gewalt andere Personen ernsthaft gefährden oder diesen mit einer ernsthaften Gefährdung drohen. Es kann gleichzeitig eine Massnahme gemäss § 26a verfügt werden. Die Polizei Basel-Landschaft übermittelt die Adresse der betroffenen Person an die Behörden gemäss § 26b Abs. 2.
2. Die festgehaltene Person hat Anspruch auf:
   a. unverzügliche und verständliche Unterrichtung über die Gründe ihrer Festnahme und über ihre Rechte;
   b. Benachrichtigung einer Person ihres Vertrauens in der Schweiz;
   c. ...
3. ...
4. ...
5. Entfällt der Grund für den Gewahrsam, spätestens aber nach 24 Stunden, muss die Polizei Basel-Landschaft die festgehaltene Person in jedem Fall aus dem Polizeigewahrsam entlassen, sofern die Fortdauer des Freiheitsentzugs nicht aufgrund eines anderen Gesetzes angeordnet worden ist.

### **Art. 27a** Polizeigewahrsam bei Gewalt an Sportveranstaltungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--27a}

1. Der Polizeigewahrsam für gewalttätige Personen anlässlich von Sportveranstaltungen richtet sich nach dem Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 .
2. Für die richterliche Überprüfung der Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams gemäss Art. 8 Abs. 5 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 ist das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts zuständig.
3. Ist eine richterliche Überprüfung erst kurz vor oder zeitgleich mit dem Vollzug des Polizeigewahrsams möglich, so erfolgt sie ohne Verzug.
4. Die richterliche Überprüfung findet mündlich statt.
5. Der Entscheid wird mündlich und summarisch begründet. Die betroffene Person kann innert 5 Tagen seit der Eröffnung des Urteils eine schriftliche Begründung verlangen. Wird eine solche verlangt, gilt deren Zustellung als massgebliche Eröffnung.
6. Gegen den Entscheid des Präsidiums des Zwangsmassnahmengerichts kann beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Beschwerde erhoben werden.
7. ...

### **Art. 28** Anordnung von Blut-, Urin- und weiteren Untersuchungen bei Strassenverkehrskontrollen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--28}

1. Die Zuständigkeit für die Anordnung von Blut-, Urin- und weiteren Untersuchungen bei Strassenverkehrskontrollen richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung.
2. …

### **Art. 29** Durchsuchung von Personen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--29}

1. Die Polizei Basel-Landschaft kann eine Person durchsuchen, wenn:
   a. dies nach den Umständen zum Schutz der Polizisten und Polizistinnen oder dritter Personen erforderlich erscheint;
   b. dringender Verdacht besteht, dass sie Sachen in Gewahrsam hat, die von Gesetzes wegen sicherzustellen sind;
   c. dies zur Identitätsfeststellung erforderlich ist;
   d. sie sich erkennbar in einem die freie Willensbetätigung ausschliessenden Zustand befindet und die Durchsuchung zu ihrem Schutz erforderlich ist.
2. Die Durchsuchung ist von einer Person gleichen Geschlechts oder von einem Arzt oder einer Ärztin vorzunehmen, es sei denn, diese Massnahme ertrage keinen Aufschub.
3. Die Entkleidung der betroffenen Person ist nur so weit zulässig, als dies für die Durchsuchung unbedingt erforderlich ist. Sie ist von einer Person gleichen Geschlechts oder von einem Arzt oder einer Ärztin vorzunehmen. Menschenwürde und Schamgefühl sind zu achten.

### **Art. 30** Durchsuchung von beweglichen Sachen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--30}

1. Die Polizei Basel-Landschaft kann Fahrzeuge und andere bewegliche Sachen durchsuchen, wenn:
   a. sie sich im Gewahrsam einer Person befinden, die gemäss § 29 durchsucht werden darf;
   b. der dringende Verdacht besteht, dass sich in ihnen eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder die in Gewahrsam genommen werden darf;
   c. der dringende Verdacht besteht, dass sich in ihnen ein Gegenstand befindet, der sichergestellt werden darf.
2. Die Durchsuchung wird, soweit möglich, in Anwesenheit jener Person durchgeführt, welche die Sachherrschaft ausübt. Ist sie abwesend, so muss ein Vertreter oder eine Vertreterin oder ein Zeuge oder eine Zeugin beigezogen werden.

### **Art. 31** Betreten und Durchsuchen von nicht öffentlichen Grundstücken und Räumen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--31}

1. Die Polizei Basel-Landschaft darf nicht öffentliche Grundstücke und Räume ohne Einwilligung der berechtigten Person betreten und durchsuchen, soweit es zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr erforderlich ist.
2. § 30 Abs. 2 gilt sinngemäss.

### **Art. 32** Voraussetzungen der Sicherstellung von Sachen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--32}

1. Die Polizei Basel-Landschaft kann eine Sache sicherstellen, um:
   a. zu verhindern, dass damit eine Straftat begangen wird;
   b. eine Gefahr abzuwehren;
   c. den Eigentümer oder die Eigentümerin, den rechtmässigen Besitzer oder die Besitzerin vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen.

### **Art. 33** Verwertung und Entsorgung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--33}

1. Eine sichergestellte Sache darf verwertet werden, wenn:
   a. sie von der berechtigten Person trotz Aufforderung nicht innert 3 Monaten abgeholt wird, wobei die Verwertungsfolge in der Abholungsaufforderung anzudrohen ist;
   b. niemand Anspruch auf die Sache erhebt;
   c. die Sache schneller Wertverminderung ausgesetzt ist;
   d. ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismässig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist.
2. Sichergestellte Sachen können entsorgt werden, wenn:
   a. die Voraussetzungen der Verwertung vorliegen und die Aufwendungen für die Aufbewahrung und Verwertung den erzielbaren Erlös offensichtlich übersteigen;
   b. die Vernichtung zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich erscheint.
3. Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für die Verwahrung, Versteigerung, Verwertung und Entsorgung von sichergestellten Sachen. Das Nähere regelt der Regierungsrat.

### **Art. 34** Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--34}

1. Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, ist die Sache an die berechtigte Person herauszugeben.
2. Erheben mehrere Personen Anspruch auf die herauszugebende Sache oder ist die Berechtigung sonst zweifelhaft, gewährt die Polizei Basel-Landschaft den Ansprecherinnen und Ansprechern eine Frist zur Erwirkung eines richterlichen Entscheids auf Herausgabe.
3. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird die Verwahrung aufgehoben und die Sache jener Person zurückgegeben, bei der sie sichergestellt worden ist.
4. Sind die Sachen verwertet worden, so ist der Erlös herauszugeben.

### **Art. 35** Kosten der Sicherstellung, Verwahrung, Verwertung und Entsorgung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--35}

1. Die gemäss § 17 Abs. 1 und 2 verantwortlichen Personen tragen die Kosten für die Sicherstellung, Verwahrung, Verwertung und Entsorgung.
2. Die Polizei Basel-Landschaft kann die Herausgabe der Sache oder des Erlöses von der Zahlung der Kosten abhängig machen. Wird die Bezahlung nach erfolgloser Ansetzung einer angemessenen Frist verweigert, kann die Sache verwertet werden.

### **Art. 36** Präventive Observation: Begriff, Anordnung, Genehmigung und Voraussetzungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--36}

1. Als präventive Observation gilt das planmässig angelegte Beobachten von Personen oder Personenkreisen zur Verhinderung von Straftaten oder zur Gefahrenabwehr, wobei Bild- und Tonaufnahmen gemacht werden können.
2. Betrifft die präventive Observation nicht öffentliche Vorgänge, gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung über den Einsatz technischer Überwachungsgeräte sinngemäss.
3. Der Leiter oder die Leiterin der Polizei Basel-Landschaft kann präventive Observationen anordnen. Präventive Observationen bedürfen der Genehmigung durch das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts, wenn:
   a. sie voraussichtlich innerhalb 1 Woche länger als 24 Stunden dauern oder
   b. sie über den Zeitraum von 1 Woche hinaus stattfinden oder
   c. die Zielpersonen in Räumen beobachtet werden, die nicht öffentlich zugänglich sind.
4. Die Anordnung bleibt längstens 3 Monate in Kraft. Sie kann durch den Leiter oder die Leiterin der Polizei Basel-Landschaft um jeweils höchstens 3 Monate verlängert werden. Die Verlängerung bedarf der Genehmigung durch das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts.
5. Die Anordnung einer präventiven Observation ist zulässig, wenn:
   a. die Schwere der Straftat, der vorzubeugen ist, diese Massnahme rechtfertigt und
   b. andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder weniger eingreifende Massnahmen wahrscheinlich nicht ausreichen.

### **Art. 37** Aktenmässige Erfassung, Mitteilungspflicht, Beschwerde&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--37}

1. Die wesentlichen Aspekte der präventiven Observation, insbesondere deren Dauer, der observierte Personenkreis und die dabei gemachten Feststellungen, werden aktenmässig erfasst.
2. Die betroffenen Personen sind über die Massnahme der präventiven Observation zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Massnahme geschehen kann.
3. Der Verzicht auf die Mitteilung ist vom Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts zu genehmigen.
4. Gegen die durchgeführte präventive Observation kann innert 10 Tagen seit Eröffnung der Mitteilung Beschwerde beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) erhoben werden.

### **Art. 37bis** Standortermittlung von Personen und Sachen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--37bis}

1. Die Polizei Basel-Landschaft kann zur Verhinderung von Straftaten nach Art. 269 der Schweizerischen Strafprozessordnung technische Überwachungsgeräte zur Feststellung des Standorts von Personen oder Sachen einsetzen.
2. Für die Polizei Basel-Landschaft gelten die für die Staatsanwaltschaft im Strafprozess geltenden Vorschriften gemäss den Art. 280 f. der Schweizerischen Strafprozessordnung sinngemäss.
3. Gegen die Standortermittlung kann innert 10 Tagen seit Eröffnung der Mitteilung Beschwerde beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) erhoben werden.

### **Art. 37a** Präventive verdeckte Fahndung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--37a}

1. Zur Erkennung und Verhinderung von Verbrechen und Vergehen können Angehörige der Polizei Basel-Landschaft:
   a. mit anderen Personen Kontakt aufnehmen, ohne ihre wahre Identität und Funktion bekannt zu geben, und
   b. dabei Scheingeschäfte abschliessen oder den Willen zum Abschluss vortäuschen.
2. Die wahre Identität und Funktion der verdeckten Fahnderinnen und Fahnder wird in den Verfahrensakten und bei Einvernahmen offen gelegt.

### **Art. 37b** Einsatzbereich, Genehmigung, Beendigung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--37b}

1. Ein polizeilicher Einsatzleiter kann eine verdeckte Fahndung anordnen, wenn:
   a. hinreichende Anzeichen bestehen, dass es zu Verbrechen oder Vergehen kommen könnte, sowie
   b. andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder die Prävention sonst aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde.
2. Hat eine verdeckte Fahndung 1 Monat gedauert, kann sie das Zwangsmassnahmengericht auf Gesuch hin einmal oder mehrmals um jeweils höchstens 3 Monate verlängern.
3. Die Polizei Basel-Landschaft beendet die präventive verdeckte Fahndung, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

### **Art. 37c** Ausschreibung von Personen und Sachen zwecks verdeckter Registrierung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--37c}

1. Die Polizei Basel-Landschaft kann Personen, Fahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Container im Sinne von Art. 33 und 34 der N-SIS-Verordnung zwecks verdeckter Registrierung und gezielter Kontrolle ausschreiben.

### **Art. 37d** Auswertung von Gästedaten der Beherbergungsbetriebe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--37d}

1. Die Polizei Basel-Landschaft kann von den Beherbergungsbetrieben die Einsichtnahme in die Gästedaten gemäss Gastgewerbegesetz oder deren Übermittlung verlangen:
   a. zur Gefahrenabwehr;
   b. zur Strafverfolgung;
   c. zur Vermisstensuche;
   d. zur Identifizierung von Unfallopfern.

## 5.3 Polizeilicher Zwang

### **Art. 38** Unmittelbarer Zwang {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--38}

1. Die Polizei Basel-Landschaft kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben und im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen oder Sachen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen.
2. Soweit es die Umstände zulassen, ist die Anwendung unmittelbaren Zwangs vorher anzudrohen.

### **Art. 39** Hilfeleistung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--39}

1. Werden bei der Anwendung von unmittelbarem Zwang Personen verletzt, ist diesen, sofern es die Umstände zulassen, unmittelbar Beistand zu leisten und medizinische Hilfe zu verschaffen.

### **Art. 40** Fesselung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--40}

1. Die Fesselung einer Person ist, soweit notwendig, zulässig, wenn der Verdacht besteht, dass sie:
   a. Menschen angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen wird;
   b. fliehen wird oder befreit werden soll;
   c. sich töten oder verletzen wird.

### **Art. 41** Schusswaffengebrauch {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--41}

1. Die Polizei Basel-Landschaft hat, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen, in einer den Umständen angemessenen Weise von der Schusswaffe Gebrauch zu machen, wenn:
   a. sie mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht oder gefährlich angegriffen wird;
   b. andere Personen mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht oder gefährlich angegriffen werden;
   c. polizeiliche Aufgaben nicht anders als durch Schusswaffengebrauch erfüllt werden können, insbesondere:
   wenn Personen, die ein schweres Verbrechen begangen haben oder eines solchen dringend verdächtigt sind, sich der Festnahme oder einem bereits angeordneten Freiheitsentzug durch Flucht zu entziehen versuchen;
   wenn die Polizistin oder der Polizist aufgrund erhaltener Informationen oder eigener Feststellungen annehmen muss, dass Personen für andere eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib und Leben darstellen und sich diese der Festnahme oder einem bereits angeordneten Freiheitsentzug durch Flucht zu entziehen versuchen;
   zur Befreiung von Geiseln;
   zur Verhinderung eines unmittelbar drohenden schweren Verbrechens an Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen oder die für die Allgemeinheit wegen ihres Schadenpotenzials eine besondere Gefahr bilden.
2. Dem Schusswaffengebrauch hat ein deutlicher Warnruf vorauszugehen, sofern der Zweck und die Umstände es zulassen.
3. Ein Warnschuss darf nur abgegeben werden, wenn ein Warnruf erfolglos bleibt oder die Umstände die Wirkung eines Warnrufs vereiteln.
4. Überdies ist ein Warnschuss nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen auch für einen gezielten Schusswaffengebrauch gegeben sind und wenn Dritte nicht ernsthaft gefährdet werden.

## 5.4 Rechtsschutz

### **Art. 42** Beschwerde beim Regierungsrat {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--42}

1. Gegen polizeiliche Massnahmen im Sinne dieses Gesetzes, die zum Schutz polizeilicher Rechtsgüter sofort und ohne vorherige Anhörung vollzogen werden müssen, kann innert 10 Tagen seit Kenntnis beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
2. Der Lauf der Beschwerdefrist und die Beschwerdeerhebung haben keine aufschiebende Wirkung.
3. Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten sinngemäss.

### **Art. 42a** Beschwerde beim Zivilkreisgerichtspräsidium&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--42a}

1. Die mit einer Massnahme gemäss § 26a belegte Person kann innert 5 Tagen seit Eröffnung der Verfügung beim Zivilkreisgerichtspräsidium schriftlich und begründet Beschwerde erheben.
2. Die Beschwerde ist beim Zivilkreisgerichtspräsidium einzureichen, in dessen Bezirk die mit der Wegweisung und dem Betretungsverbot belegte Wohnung oder das Haus liegt.
3. Der Lauf der Beschwerdefrist und die Beschwerdeerhebung haben keine aufschiebende Wirkung.
4. Hat das Gericht über Schutzmassnahmen entschieden, treten diese an die Stelle der Massnahmen nach § 26a, und das Beschwerdeverfahren fällt dahin.
5. Im Beschwerdeverfahren kann die Anhörung der Parteien schriftlich oder mündlich oder anlässlich einer Parteiverhandlung erfolgen. Die Vorladungen erfolgen formlos. Ist keine Stellungnahme erhältlich zu machen, entscheidet das Zivilkreisgerichtspräsidium aufgrund der vorliegenden Grundlagen.
6. Das Zivilkreisgerichtspräsidium entscheidet über die Beschwerde innert 3 Arbeitstagen seit deren Eingang. Der Entscheid ist endgültig.
7. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung gelten sinngemäss.

## 6 Videoüberwachung und Datenabgleich&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 43** Grundsatz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--43}

1. …

### **Art. 43a** Zugriff auf das kantonale Personenregister {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--43a}

1. Die Polizei Basel-Landschaft kann zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf das kantonale Personenregister zugreifen:
   a. um ihr gegenüber gemachte Angaben auf ihre Richtigkeit zu überprüfen;
   b. zur Identifikation oder zur Wohnortsermittlung von Personen im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags;
   c. um Angehörige von Toten und von Personen in handlungsunfähigem Zustand zu informieren;
   d. um im Ereignisfall klären zu können, wie viele Personen in einer Liegenschaft gemeldet sind.
2. Die Abfrageberechtigungen im Einzelnen regelt die Verordnung gemäss § 14 Abs. 3 des Anmeldungs- und Registergesetzes (ARG).

### **Art. 44** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--44}

### **Art. 44a** Datenaustausch {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--44a}

1. Sachdaten, Personendaten, einschliesslich besondere Personendaten im Sinne des Informations- und Datenschutzgesetzes, können zur Gefahrenabwehr, zur Verhinderung von Straftaten, zur Aufklärung von Tatzusammenhängen und zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit wie folgt ausgetauscht werden:
   a. Öffentliche Organe von Kanton und Gemeinden im Sinne von § 3 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes sind verpflichtet, der Polizei Basel-Landschaft Auskunft zu geben; vorbehalten sind gesetzliche Geheimhaltungspflichten.
   b. Die Bekanntgabe von Sach- und Personendaten der Polizei Basel-Landschaft an öffentliche Organe von Bund, Kantonen und Gemeinden richtet sich nach § 18 ff. des Informations- und Datenschutzgesetzes.
2. Der Datenaustausch nach Abs. 1 darf im Abrufverfahren erfolgen; für jedes Abrufverfahren sind die Zugriffsberechtigungen und Modalitäten festzulegen.

### **Art. 44b** Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Funkverkehr {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--44b}

1. Die Polizei Basel-Landschaft kann den Funkverkehr gegenüber dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit öffnen.
2. Die Öffnung ist auf das für die gegenseitige Aufgabenerfüllung Notwendige zu beschränken.

### **Art. 45** Aufbewahrung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--45}

1. Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die Aufbewahrungsdauer von Personendaten bei der Polizei Basel-Landschaft.
2. ...

### **Art. 45a** ViCLAS-Konkordat, Zuständigkeiten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--45a}

1. Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig für die Verlängerung der Löschungsfrist in Fällen erheblicher Wiederholungsgefahr (Art. 13 Abs. 1 Bst. b ViCLAS-Konkordat).
2. Zuständig für die Meldung an die ViCLAS-Zentralstelle (Art. 13 Abs. 3 ViCLAS-Konkordat) sind:
   a. die Sicherheitsdirektion bezüglich Beginn und Ende einer Freiheitsstrafe oder einer stationären Massnahme (Art. 13 Abs. 1 Bst. d ViCLAS-Konkordat);
   b. die Gerichte bezüglich Freisprüchen oder anderen Entscheiden, mit welchen ein Tatverdacht definitiv ausgeräumt wird (Art. 13 Abs. 1 Bst. e und f ViCLAS-Konkordat);
   c. die Polizei Basel-Landschaft beziehungsweise die Staatsanwaltschaft bezüglich definitiver Ausräumung eines Verdachts (Art. 13 Abs. 1 Bst. e ViCLAS-Konkordat).

### **Art. 45b** Polizeiliche Überwachung des öffentlichen Raums {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--45b}

1. Die Polizei Basel-Landschaft kann, angeordnet durch eine Polizeioffizierin oder einen Polizeioffizier, bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen sowie bei Polizeieinsätzen, bei denen keine milderen Massnahmen mit verhältnismässigem Aufwand durchführbar sind, allgemein und nicht allgemein zugängliche öffentliche Orte mit technischen Geräten offen überwachen, wenn konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, es könne zu strafbaren Handlungen gegen Personen, Tiere und Sachen oder zu erheblicher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kommen.
1bis Die Polizei Basel-Landschaft kann Bild- und Tonaufnahmen machen, die eine Personenidentifikation zulassen.
1ter Die technischen Geräte können fest installiert oder auf Polizeifahrzeugen sowie an Fluggeräten montiert oder als mobile Geräte mitgeführt werden.
2. …
3. Die Aufzeichnungen dürfen ausschliesslich zur Verhinderung und Ahndung von Verbrechen und Vergehen sowie der Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen der Opfer bearbeitet werden.
4. Die Aufzeichnungen sind zu löschen:
   a. sobald feststeht, dass sie für die Strafverfolgung oder die Gefahrenabwehr nicht mehr benötigt werden;
   b. in jedem Fall, wenn innert der Fristen gemäss § 45e Abs. 3 keine Weitergabe zur strafrechtlichen Verfolgung oder zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche ansteht.
5. Die Öffentlichkeit ist nach Möglichkeit auf die Überwachung aufmerksam zu machen.

### **Art. 45c** Nicht personenbezogene Videoüberwachung des öffentlichen Raums {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--45c}

1. Öffentliche Orte können mit Videokameras überwacht werden, die eine Personenidentifikation nicht zulassen.
2. Der Einsatz von Videoüberwachung ohne Personenidentifikation ist voraussetzungslos möglich.

### **Art. 45d** Personenbezogene Videoüberwachung des öffentlichen Raums {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--45d}

1. Die Direktionen, die Landeskanzlei, das Kantonsgericht, die selbständigen Verwaltungsbetriebe sowie die Gemeinden können – zum Schutz von Angestellten oder von Objekten und in ihrem jeweiligen Verantwortlichkeitsbereich – eine örtlich begrenzte Überwachung allgemein und nicht allgemein zugänglicher öffentlicher Orte mit Videokameras anordnen, welche die Personenidentifikation zulassen.
2. Die Videoüberwachung darf nur die Verhinderung und Ahndung von Straftaten bezwecken. Sie muss verhältnismässig sein, d. h.:
   a. sie muss geeignet sein, Straftaten zu verhindern oder deren Ahndung zu erleichtern, und
   b. deren Zweck darf nicht durch eine mildere Massnahme erreichbar sein.
3. Die Direktionen, die Landeskanzlei, das Kantonsgericht, die selbständigen Verwaltungsbetriebe sowie die Gemeinden erlassen für jede Überwachungsanlage ein Betriebsreglement, in welchem festgelegt wird:
   a. Zweck der Überwachungsanlage;
   b. Beschreibung des überwachten Perimeters;
   c. Dauer und Einschaltzeiten der Überwachung;
   d. Standorte der Videokameras;
   e. Massnahmen am bewachten Ort zum Hinweis auf die Überwachung;
   f. Beauftragung einer klar bestimmten und geringen Anzahl von Mitarbeitenden mit der Auswertung, Speicherung und Vernichtung der Videoaufzeichnungen;
   g. regelmässige Überprüfung der Datenschutzbestimmungen;
   h. Regelung des physischen und elektronischen Zugangs zu den Videoaufzeichnungsdaten, Kopien und Ausdrucken.

### **Art. 45dbis** Körperkameras {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--45dbis}

1. Die Polizei Basel-Landschaft und die Gemeindepolizeien können Körperkameras einsetzen.
2. Der Einsatz von Körperkameras bezweckt die Verhinderung und Dokumentation gewalttätiger oder verbaler Übergriffe durch Privatpersonen oder Polizeiangehörige.
3. Ein Polizeieinsatz wird aufgezeichnet, wenn:
   a. eine betroffene Privatperson dies verlangt;
   b. die Polizei von einer bevorstehenden Eskalation ausgeht.
4. Die Aufzeichnung erfolgt offen und wird nach Möglichkeit angekündigt.
5. Die Herausgabe, Information und Aufbewahrung der Videoaufzeichnungen richtet sich nach § 45e.
6. Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.

### **Art. 45e** Herausgabe, Information und Aufbewahrung der Videoaufzeichnungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--45e}

1. Videoaufzeichnungsdaten, Kopien und Ausdrucke dürfen zur strafrechtlichen Verfolgung sowie zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche aufgrund von Straftaten an die zuständigen Behörden weitergegeben werden.
2. Für die Herausgabe, die Information der betroffenen Person und die Aufbewahrung gelten die straf- und zivilprozessualen Vorschriften.
3. Aufzeichnungsdaten, Kopien und Ausdrucke aus personenbezogener Videoüberwachung werden, unter Vorbehalt von Bst. d, je nach dem im Betriebsreglement festgelegten Einsatzzweck spätestens nach Ablauf folgender Aufbewahrungsfristen vernichtet:
   a. Übertretungen sowie Sachbeschädigungen an öffentlichen Einrichtungen: 30 Tage;
   b. Verbrechen und Vergehen, ausgenommen Sachbeschädigungen an öffentlichen Einrichtungen: 365 Tage;
   c. bei gemischter Nutzung gilt eine Aufbewahrungsfrist von 365 Tagen, jedoch findet nach 30 Tagen keine Auswertung für Delikte nach Bst. a mehr statt;
   d. laufen polizeiliche Ermittlungen, so stehen die Fristen gemäss Bst. a–c still, bis die Staatsanwaltschaft oder die Jugendanwaltschaft über die Beschlagnahme der betreffenden Videosequenz entschieden hat.

### **Art. 45f** Automatische Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--45f}

1. Die Polizei Basel-Landschaft kann Kontrollschilder von Fahrzeugen automatisiert erfassen und mit Datenbanken abgleichen.
2. Der automatisierte Abgleich ist zulässig:
   a. mit polizeilichen Personen- und Sachfahndungsregistern;
   b. mit durch die Polizei Basel-Landschaft erstellten Listen von Kontrollschildern von Fahrzeugen, deren Halterinnen oder Halter der Führerausweis entzogen oder verweigert worden ist;
   c. mit Fahndungsaufträgen der Polizei Basel-Landschaft.
3. Die automatisch erfassten Daten werden wie folgt gelöscht:
   a. sofort in den Fällen von Abs. 2 Bst. a und b;
   abis. ansonsten nach den Bestimmungen über die Löschung von Videoaufzeichnungen (§ 45e Abs. 3);
   b. im Falle einer Übereinstimmung mit einer Datenbank gemäss den Bestimmungen des betreffenden Verwaltungs- oder Strafverfahrens.
4. Beim Einsatz für Fahndungsaufträge (Abs. 2 Bst. c) sind für die Polizei Basel-Landschaft die für die Staatsanwaltschaft im Strafprozess geltenden Vorschriften gemäss den Art. 280 f. der Schweizerischen Strafprozessordnung sinngemäss anwendbar.

### **Art. 45g** Nationaler Polizeiindex {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--45g}

1. Die Polizei Basel-Landschaft schliesst ihre Informationssysteme an den Nationalen Polizeiindex an.
2. Der Umfang der erfassten Daten richtet sich nach Art. 17 Abs. 3 BPI.

### **Art. 45gbis** Datenschutzberatung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--45gbis}

1. Die Polizei Basel-Landschaft bezeichnet eine Datenschutzberaterin oder einen Datenschutzberater.
2. Sie oder er:
   a. berät und unterstützt bei der Bearbeitung von Personendaten,
   b. nimmt Datenschutz-Folgenabschätzungen vor (§ 11a Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) und
   c. arbeitet mit der Aufsichtsstelle Datenschutz (§ 35 IDG) zusammen.

## 7 Überwachung des Fernmeldeverkehrs (Vermisstensuche, Fahndung nach verurteilten Personen)&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 45h** Überwachung des Fernmeldeverkehrs zur Vermisstensuche {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--45h}

1. Für die Suche und Rettung vermisster Personen ausserhalb eines Strafverfahrens kann die Polizei Basel-Landschaft die Überwachung des Fernmeldeverkehrs (Teilnehmeridentifikation und Verkehrsdaten) gemäss BÜPF anordnen.
2. Die Anordnung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs ist nachträglich durch das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts zu genehmigen.
3. Gegen den Entscheid des Präsidiums des Zwangsmassnahmengerichts kann beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Beschwerde erhoben werden.

### **Art. 45i** Überwachung des Fernmeldeverkehrs zur Fahndung nach verurteilten Personen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--45i}

1. Zuständig für die Anordnung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs zur Fahndung nach verurteilten Personen (Art. 36 und 37 BÜPF) ist die Polizei Basel-Landschaft.
2. Die Anordnung ist nachträglich durch das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts zu genehmigen.
3. Gegen den Entscheid des Präsidiums des Zwangsmassnahmengerichts kann beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Beschwerde erhoben werden.

## 8 Präventiver Bundesstaatsschutz

### **Art. 46** Aufträge {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--46}

1. Die Erfüllung von Aufgaben im Bereich des präventiven Bundesstaatsschutzes richtet sich nach dem Bundesrecht.
2. …

### **Art. 47** Dienstaufsicht und Oberaufsicht&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--47}

1. Die Dienstaufsicht richtet sich nach dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.
2. Die Geschäftsprüfungskommission des Landrats nimmt die Oberaufsicht im Rahmen des Bundesrechts wahr.

## 9 Polizeiliche Kompetenzen ausserhalb der Polizei Basel-Landschaft&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 47a** Allgemeines {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--47a}

1. Mitarbeitende des Kantons können mit polizeilichen Befugnissen ausgestattet werden, wenn und soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötig ist und in einem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.
2. Die Mitarbeitenden müssen die für ihren Auftrag, ihre Befugnisse und ihre Bewaffnung notwendige Ausbildung aufweisen und werden namentlich beauftragt.

### **Art. 47b** Personal im Gefängnis {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--47b}

1. Die Mitarbeitenden in den Gefängnissen verfügen zur Erfüllung ihrer Aufgaben über folgende Befugnisse:
   a. Durchsuchung von Personen (§ 29);
   b. Durchsuchung von beweglichen Sachen (§ 30);
   c. Sicherstellung von beweglichen Sachen (§ 32);
   d. Anwendung von Zwang (§§ 38–41).

### **Art. 47c** Eingangskontrolle Gebäude {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--47c}

1. Die Mitarbeitenden der Eingangskontrolle zu Gebäuden der Gerichte verfügen zur Gewährleistung der Sicherheit über folgende Befugnisse:
   a. Durchsuchung von Personen (§ 29);
   b. Durchsuchung von beweglichen Sachen (§ 30);
   c. Sicherstellung von beweglichen Sachen (§ 32);
   d. Anwendung von Zwang (§§ 38–40).
2. Zur Gewährleistung der Sicherheit in weiteren Gebäuden, die von Kanton, Gemeinden oder selbständigen Betrieben genutzt werden, kann der Regierungsrat den Mitarbeitenden der Eingangskontrolle die gleichen Befugnisse erteilen.
3. Die Befugnisse gelten auch für die Kontrolle des Eingangs zu weiteren Behörden im gleichen Gebäude.

## 9a Bedrohungsmanagement&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 47d** Zweck und Aufgabe {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--47d}

1. Die für das Bedrohungsmanagement zuständige Stelle bezweckt die Erkennung und Verhinderung von Straftaten, welche von Personen mit einer erhöhten, gegen andere Personen gerichteten Gewaltbereitschaft («gefährdende Personen») konkret angedroht oder auf andere Weise in Aussicht gestellt werden und welche die physische, psychische oder sexuelle Integrität von anderen Personen schwer beeinträchtigen.
2. Die für das Bedrohungsmanagement zuständige Stelle trifft eine Einschätzung betreffend Risiko und kommuniziert mit den relevanten Stellen, namentlich anderen Behörden, Institutionen, Fachpersonen und Dritten, hinsichtlich allfälliger zu treffender Massnahmen.
3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

### **Art. 47e** Abklärung der Gefährdungslage, Gefährderansprache, Ermahnung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--47e}

1. Droht eine gefährdende Person konkret damit, dass sie eine Straftat im Sinne von § 47d Abs. 1 begehen wird, oder stellt sie eine solche auf andere Weise in Aussicht, kann die für das Bedrohungsmanagement zuständige Stelle:
   a. Abklärungen zur Einschätzung der Gefährlichkeit dieser Person und betreffend notwendige Massnahmen treffen;
   b. die dafür notwendigen Daten einschliesslich besonderer Personendaten erheben und diese mit den relevanten Stellen austauschen;
   c. die gefährdende Person auf ihr Verhalten ansprechen («Gefährderansprache») und sie über das gesetzeskonforme Verhalten sowie die Folgen der Missachtung informieren («Ermahnung»).
2. Die für das Bedrohungsmanagement zuständige Stelle kann die gefährdende Person vorladen. Sie kann sie nach § 25 vorführen lassen, wenn ihr Erscheinen unbedingt erforderlich ist und:
   a. einer Vorladung bisher ohne hinreichenden Grund nicht Folge geleistet wurde oder
   b. Gefahr im Verzug ist.
3. Die Abklärungen und die Gefährderansprache sowie die Ermahnung können auch am Aufenthaltsort der gefährdenden Person erfolgen, wenn es für die Einschätzung des Risikopotenzials erforderlich ist, namentlich zur Einschätzung der Lebensumstände, der Familienverhältnisse oder der Paardynamik. Liegen Gründe gemäss Abs. 2 vor, sind auch eine zwangsweise Gefährderansprache und eine Ermahnung am Aufenthaltsort zulässig.
4. Die für das Bedrohungsmanagement zuständige Stelle informiert die gefährdende Person zu Beginn des Gesprächs darüber:
   a. aus welchem Anlass das Gespräch erfolgt und mit welchem Zweck;
   b. dass keinerlei Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten bestehen;
   c. dass Informationen an Dritte weitergeleitet werden können und Strafbehörden Einsicht in die Unterlagen verlangen können.
5. Ist ein Strafverfahren hängig, koordiniert die für das Bedrohungsmanagement zuständige Stelle ihr Vorgehen mit der Verfahrensleitung.

### **Art. 47f** Datenbekanntgabe {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--47f}

1. Die für das Bedrohungsmanagement zuständige Stelle kann Daten von gefährdenden Personen an gefährdete Personen sowie an Behörden und Private weitergeben, wenn dies zur Abwehr oder Verhütung einer ernsthaften Gefahr erforderlich und geeignet ist.
2. Behörden nach § 3 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes sowie Medizinalpersonen im Sinne von § 22 des Gesundheitsgesetzes dürfen der für das Bedrohungsmanagement zuständigen Stelle Meldungen betreffend gefährdende Personen erstatten.
3. Die Datenweitergabe nach Abs. 1 wird der gefährdenden Person mitgeteilt, soweit und solange dadurch nicht die Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe ernsthaft gefährdet wird.

## 10 Rechte und Pflichten Privater

### **Art. 48** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--48}

### **Art. 49** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--49}

### **Art. 50** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--50}

### **Art. 51** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--51}

### **Art. 51a** Begriffe {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--51a}

1. In diesem Gesetz gelten als
   a. Sicherheitsdienstleistungen folgende Tätigkeiten, unter Vorbehalt von Abs. 2:
   Türsteherdienste;
   …
   Bewachungs- und Überwachungsdienste;
   Schutzdienste für Personen und Güter mit erhöhter Gefährdung;
   …
   Sicherheitstransporte von Personen, Gütern oder Wertsachen;
   Detektivtätigkeiten;
   …
   Effektenkontrollen bei Anlässen;
   Patrouillendienste im öffentlichen Raum.
   b. …
   c. …
2. Nicht darunter fallen Kontroll-, Aufsichts- und Verkehrsdienste von untergeordneter Bedeutung, namentlich Ticketkontrollen, Kassadienste, Besucherleitdienste und Besucherbetreuungsdienste.

### **Art. 51b** Bewilligungspflicht {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--51b}

1. Natürliche und juristische Personen, die gewerbsmässig Sicherheitsdienstleistungen erbringen (Sicherheitsunternehmen), benötigen eine Betriebsbewilligung des Kantons.
   a. …
   b. …
   c. …
   d. …
2. Sicherheitsunternehmen, die über eine Bewilligung eines anderen Kantons verfügen, sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen.
3. Ausländische Sicherheitsunternehmen, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen mit der EU berufen können, sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen.

### **Art. 51c** Ausnahmen von der Bewilligungspflicht {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--51c}

1. Interne Werkschutzdienste sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen.
2. Unerheblich ist die Organisationsstruktur (interne Sicherheitsabteilung, Dienstleistung durch Tochter- oder Drittunternehmen usw.).
3. Die Befreiung gilt nicht für Betriebe der Gastronomie, des Unterhaltungs-, Freizeit- und Sportbereichs, bei temporären Veranstaltungen und anderen Betrieben und Anlässen mit grösserem Publikumsverkehr und erhöhtem Konfliktpotenzial.

### **Art. 51d** Bewilligungsvoraussetzungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--51d}

1. …
2. …
3. Sicherheitsunternehmen wird eine Bewilligung erteilt, wenn die gesuchstellende beziehungsweise bei juristischen Personen die geschäftsführende Person nachweist, dass:
   a. …
   b. …
   c. sie Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation oder Inhaberin einer Niederlassungsbewilligung ist und Wohnsitz in der Schweiz hat;
   d. keine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens in ihrem Strafregisterauszug erscheint;
   e. gegen sie keine Verlustscheine bestehen;
   f. sie über eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens CHF 3 Mio. verfügt.
4. Die Sicherheitsunternehmen sorgen dafür, dass:
   a. Angestellte, die Sicherheitsdienstleistungen erbringen, die Voraussetzungen nach Abs. 3 Bst. c und d erfüllen;
   b. eine angemessene Aus- und Weiterbildung gewährleistet ist.

### **Art. 51e** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--51e}

### **Art. 51f** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--51f}

### **Art. 51g** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--51g}

### **Art. 51h** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--51h}

### **Art. 51i** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--51i}

### **Art. 51j** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--51j}

### **Art. 51k** Pflichten im Kontakt mit der Polizei Basel-Landschaft {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--51k}

1. Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber:
   a. melden der Polizei Basel-Landschaft die Gefährdung oder Verletzung bedeutsamer Rechtsgüter, sofern dies ein Einschreiten der Polizei Basel-Landschaft erfordert;
   b. erteilen der Polizei Basel-Landschaft auf Verlangen Auskunft über getroffene und geplante Einsatzmassnahmen;
   c. dürfen Handlungen der Polizei Basel-Landschaft und anderer Behörden nicht behindern; bei gemeinsamen Einsätzen mit ihnen sind sie zur Zusammenarbeit verpflichtet;
   d. bewahren über ihre Wahrnehmungen aus den Tätigkeitsbereichen der Polizei Basel-Landschaft Stillschweigen;
   e. übergeben der Polizei Basel-Landschaft strafrechtlich relevante Gegenstände, die sie sichergestellt haben.

### **Art. 51l** Äussere Erscheinung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--51l}

1. …
2. …
3. Die Erscheinung von Sicherheitsunternehmen und ihrer Angestellten in der Öffentlichkeit darf zu keiner Verwechslung mit staatlichen Behörden und Institutionen Anlass geben.
   a. …
   b. …
4. …

### **Art. 51m** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--51m}

### **Art. 51n** Datenaustausch mit anderen Kantonen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--51n}

1. Die Polizei Basel-Landschaft ist befugt, die Daten im Zusammenhang mit den Bewilligungserteilungen beziehungsweise von Abweisungen mit anderen Kantonen und deren Konkordatsbehörden auszutauschen.

### **Art. 51o** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--51o}

### **Art. 51p** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--51p}

### **Art. 51q** Sanktionen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--51q}

1. Sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nicht mehr erfüllt, wird sie entzogen.
2. In schwerwiegenden Fällen wird die Bewilligung sistiert oder entzogen.

### **Art. 52** Übertragung von polizeilichen Aufgaben an Private&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--52}

1. Der Kanton und die Gemeinden können nicht hoheitliche polizeiliche Aufgaben durch Vertrag Privaten übertragen.
2. Die Kompetenz, im Rahmen der Kontrollen gemäss § 7 Bst. a und b Übertretungen von Strassenverkehrsvorschriften im Ordnungsbussenverfahren zu ahnden, kann durch Vertrag an Private übertragen werden.
3. Umfang, Rechte und Pflichten richten sich nach § 51b ff. sowie den allfälligen zusätzlichen Einschränkungen des individuellen Vertrags.
4. Die Aufsicht, insbesondere über die Einhaltung der Grundrechte, verbleibt beim Kanton oder der Gemeinde.

### **Art. 52a** Anbindung von Alarmanlagen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--52a}

1. Alarmsysteme, welche die Polizei Basel-Landschaft direkt alarmieren, bedürfen einer Bewilligung durch diese.
2. Eine Bewilligung wird erteilt, sofern dies im öffentlichen Interesse liegt und eine besondere Gefährdung besteht, für die Überwachung von:
   a. öffentlichen Grundstücken und Gebäuden;
   b. Kundenbereichen auf öffentlichem oder privatem Areal;
   c. weiteren, von der Polizei Basel-Landschaft definierten Bereichen.

### **Art. 52b** Bewilligungspflicht für Veranstaltungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--52b}

1. Die Polizei Basel-Landschaft kann Veranstaltungen auf öffentlichem oder privatem Grund mit Auflagen versehen oder verbieten, wenn erhebliche Sicherheitsprobleme zu erwarten sind, welche mit den normalen polizeilichen Mitteln nicht zu bewältigen sind, sowie:
   a. eine Gefahr für Leib und Leben droht; oder
   b. mit grossem Sachschaden zu rechnen ist; oder
   c. umfangreiche verkehrspolizeiliche Massnahmen erforderlich sind.

## 11 Vollzugshilfe

### **Art. 53** Vollzugshilfe {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--53}

1. Die zuständige Behörde kann Gesuche um Vollzugshilfe schriftlich bei der Polizei Basel-Landschaft stellen. Der Zweck und die Rechtsgrundlage der verlangten Massnahme sind darzulegen.
2. In dringenden Fällen kann das Gesuch mündlich gestellt werden. Es ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
3. Die Staatsanwaltschaft kann die polizeiliche Vollzugshilfe ohne schriftliches Gesuch beanspruchen.
4. Die Rechtmässigkeit der Massnahme, für die Vollzugshilfe geleistet werden soll, richtet sich nach dem für die ersuchende Behörde geltenden Recht, und die Durchführung der Massnahme nach dem für die Polizeiorgane geltenden Recht.
5. Vollzugshilfe darf nur so weit geleistet werden, als sie erforderlich ist.

## 12 Schadenersatz, Kostenersatz, Gebühren, Inkasso&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 54** Schadenersatz bei Hilfeleistung Dritter {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--54}

1. Der Kanton ersetzt Personen, die den Polizeiorganen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfe geleistet haben, den Schaden, den sie bei der Hilfeleistung erlitten haben.
2. Der Kanton nimmt auf Dritte, die für den Schaden haften, Rückgriff.
3. Keinen Schadenersatz erhalten jene Personen, die den Weisungen der Polizeiorgane zuwider gehandelt haben.

### **Art. 55** Kostenersatz {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--55}

1. Die Einsätze der Polizei Basel-Landschaft sind grundsätzlich unentgeltlich.
2. Kostenersatz für Einsätze der Polizei Basel-Landschaft kann verlangt werden, wenn dieses oder ein anderes Gesetz es ausdrücklich vorsehen.
3. Kostenersatz wird verlangt:
   a. von der Veranstalterin oder dem Veranstalter gemäss § 55a;
   b. vom Verursacher oder von der Verursacherin ausserordentlicher Aufwendungen, die bei einem anderen Polizeieinsatz entstehen, namentlich, wenn er vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht worden ist oder wenn er in überwiegend privatem Interesse erfolgt ist;
   c. bei durchgeführtem Polizeigewahrsam gemäss § 55c;
   d. bei einem Polizeieinsatz aufgrund eines Fehlalarms einer privaten Alarmanlage.
4. Die Polizei Basel-Landschaft legt den Kostenersatz fest, soweit nicht im Strafverfahren über die Kosten entschieden wird.

### **Art. 55a** Kostenersatz bei Veranstaltungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--55a}

1. Veranstalterinnen und Veranstalter sind verpflichtet, diejenigen Vollkosten zu ersetzen, welche die normale polizeiliche Grundversorgung überschreiten.
2. Eine Überschreitung der normalen polizeilichen Grundversorgung liegt dann vor, wenn die Polizei Basel-Landschaft für die Veranstaltung ein spezielles Polizeiaufgebot vorsieht.
3. Die Sicherheitsdirektion reduziert den Kostenersatz auf Antrag der Veranstalterin oder des Veranstalters um maximal 50 %, sofern die Veranstalterin oder der Veranstalter den Massnahmenkatalog der Polizei Basel-Landschaft zur Vermeidung von Polizeieinsatzkosten ganz oder teilweise umsetzt.
4. Der Regierungsrat kann teilweise oder ganz auf den Kostenersatz verzichten, um Veranstaltungen von erheblicher gesellschaftlicher, kultureller, sportlicher oder wirtschaftlicher Bedeutung zu gewinnen oder zu erhalten.
5. Auf Gesuch hin legt die Polizei Basel-Landschaft vor der geplanten Veranstaltung den Kostenersatz wie folgt in CHF fest:
   a. als Betrag pro Veranstaltungsbesucherin oder -besucher oder
   b. als Pauschalbetrag oder
   c. in anderer Form, die es der Veranstalterin oder dem Veranstalter erlaubt, die Kosten vorgängig zu berechnen.
6. Keine Kosten werden erhoben bei:
   a. Versammlungen und Kundgebungen zur Ausübung von Grundrechten;
   b. Veranstaltungen des Brauchtums.

### **Art. 55b** Gebühren {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--55b}

1. Die Polizei Basel-Landschaft erhebt vom Verursachenden Aufwandgebühren für:
   a. administrative Massnahmen im Zusammenhang mit dem Lernfahr- oder Führerausweis;
   b. die Behandlung von Bewilligungsgesuchen;
   c. die Kontroll- und Bewilligungstätigkeit im Bereich der Kleinschifffahrt;
   d. besondere Administrativaufwendungen wie Mahnungen, Kopien, polizeiliche Verfügungszustellung bei Nichtabholung, polizeilichen Einzug des Führerausweises oder der Kontrollschilder usw.
2. Die Polizei Basel-Landschaft macht eine Kostenaufstellung für Aufwendungen im Zusammenhang mit Strafverfahren und leitet sie der Staatsanwaltschaft oder der Jugendanwaltschaft weiter.
3. Nach Ablauf der Zahlungsfrist von 30 Tagen wird ein Verzugszins gemäss dem für die Staatssteuer geltenden Zinssatz erhoben.

### **Art. 55c** Gebühren bei Polizeigewahrsam {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--55c}

1. Personen, welche gemäss § 27 Abs. 1 Bst. a (öffentliches Ärgernis, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) in Polizeigewahrsam genommen wurden, werden die vollen, mit dem Polizeigewahrsam verbundenen Kosten auferlegt.
2. Steht der Polizeigewahrsam im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung, so gelten die Kostenverrechnungsbestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung.

### **Art. 55d** Inkasso im Ausland {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--55d}

1. Die Polizei Basel-Landschaft kann das Inkasso bei Wohnsitz der Schuldnerschaft im Ausland an eine private Inkassostelle übertragen.

## 13 Schluss- und Übergangsbestimmungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 55e** Übergangsbestimmung der Änderung vom 16. Januar 2014, Weitergeltung bestehender Bewilligungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--55e}

1. Bewilligungen für die privaten Sicherheitsdienstleistungen nach § 51a ff., die vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. Januar 2014 ausgestellt wurden, bleiben während längstens 2 Jahren gültig.

### **Art. 56** Änderung des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--56}

1. Das Gesetz vom 28. Mai 1970 über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden) wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 57** Änderung des Gesetzes betreffend die Strafprozessordnung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--57}

1. Das Gesetz vom 30. Oktober 1941 betreffend die Strafprozessordnung(StPO) wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 58** Inkrafttreten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--700--58}

1. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.