702.11
# Verordnung über das Schiessen am Banntag
Vom 15.12.1998 (Stand 01.01.1999)

### **Art. 1** Zulässigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--702.11--1}

1. Im Rahmen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts ist am Banntag das Schiessen ohne Kugeln ausserhalb von Schiessanlagen gestattet:
   a. im Siedlungsgebiet während einer bestimmten Zeit innerhalb von festgelegten Schiesszonen;
   b. ausserhalb des Siedlungsgebiets, wenn dadurch keine Drittpersonen gefährdet werden.
2. Die Gemeinden sind befugt, das Schiessen ausserhalb von Schiessanlagen zu verbieten.

### **Art. 2** Festlegung der Schiesszeiten und der Schiesszonen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--702.11--2}

1. Der Gemeinderat legt für das Siedlungsgebiet die Schiesszeiten und die Schiesszonen fest.

### **Art. 3** Massnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--702.11--3}

1. Die Veranstalter und der Gemeinderat sind verantwortlich, dass:
   a. die Bevölkerung rechtzeitig und in geeigneter Form über die Schiesszeiten und den Standort der Schiesszonen informiert wird;
   b. jene Schutzvorkehren getroffen werden, die zum Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum der beteiligten Personen erforderlich sind.

### **Art. 4** Pflichten der Schützen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--702.11--4}

1. Die Schützen sind verpflichtet, in der Nähe stehende Personen jeweils rechtzeitig zu warnen, bevor sie schiessen.

### **Art. 5** Regelungen der Gemeinden {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--702.11--5}

1. Die Gemeinden regeln die Einzelheiten.

### **Art. 6** Inkrafttreten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--702.11--6}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.