732
# Gesetz über den Zivilschutz im Kanton Basel-Landschaft
(Zivilschutzgesetz BL, ZSG BL)
Vom 20.05.2021 (Stand 01.07.2022)

## 1 Allgemeines

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--732--1}

1. Dieses Gesetz regelt:
   a. den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz;
   b. die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Einwohnergemeinden und des Kantons im Zivilschutz.

## 2 Aufgaben und Zuständigkeiten der Einwohnergemeinden im Schutzdienst

### **Art. 2** Aufgaben und Zuständigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--732--2}

1. Die Aufgaben der Einwohnergemeinden richten sich nach dem Leistungsprofil des Regierungsrats über den Zivilschutz.
2. Die Einwohnergemeinden sind zuständig für:
   a. die Organisation und die Einsatzbereitschaft des Zivilschutzes;
   b. die Durchführung der jährlichen Wiederholungskurse;
   c. das Aufgebot und die Dispensationen für die Wiederholungskurse;
   d. die Einsätze;
   e. die Beförderungen der Schutzdienstpflichtigen;
   f. die Beschaffung, die Instandhaltung sowie die Werterhaltung der persönlichen Ausrüstung, des Materials und der Fahrzeuge;
   g. die Einsätze zugunsten der Gemeinschaft;
   h. die Teilnahme an den vom Kanton koordinierten Beschaffungen von Dienstleistungen und Zivilschutzmaterial;
   i. das Aufgebot für die Teilnahme an Übungen des Kantons.

### **Art. 3** Zusammenarbeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--732--3}

1. Die Einwohnergemeinden können ihre Aufgaben im Zivilschutz zusammen mit anderen Einwohnergemeinden erfüllen.
2. Für die vertragliche Regelung der Zusammenarbeit gilt § 16 des Bevölkerungsschutzgesetzes.

### **Art. 4** Kostentragung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--732--4}

1. Die Einwohnergemeinden tragen die Kosten für die Erfüllung ihrer Aufgaben.

### **Art. 5** Berichterstattung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--732--5}

1. Die Einwohnergemeinden berichten dem zuständigen kantonalen Amt regelmässig über die Umsetzung des Leistungsprofils.

## 3 Aufgaben und Zuständigkeiten des Kantons im Schutzdienst

### **Art. 6** Leistungsprofil des Zivilschutzes {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--732--6}

1. Das Leistungsprofil des Zivilschutzes umfasst die Aufgaben und die Leistungsziele des Zivilschutzes.
2. Der Regierungsrat bestimmt das Leistungsprofil des Zivilschutzes nach Anhörung der Gemeinden gemäss den Vorgaben des Bundes.
3. Der Regierungsrat kann Zivilschutzorganisationen mit Zustimmung des zuständigen Gemeinderates Aufgaben ausserhalb des Leistungsprofils übertragen.

### **Art. 7** Zuständigkeit des Kantons {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--732--7}

1. Der Kanton ist zuständig für:
   a. die Einteilung und Umteilung der Schutzdienstpflichtigen in die Zivilschutzorganisationen;
   b. die Durchführung der Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung sowie die Weiterbildung;
   c. das Aufgebot und die Dispensationen bei kantonalen Kursen;
   d. die Organisation der Unterstützungseinsätze;
   e. die Festlegung der persönlichen Grundausrüstung;
   f. die Festlegung des Standards des Materials der Zivilschutzorganisationen im Sinne einer Empfehlung;
   g. die Bewilligung von Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft und für Instandstellungsarbeiten;
   h. alle weiteren, nicht ausdrücklich den Gemeinden zugeordneten, im Zusammenhang mit dem Zivilschutz stehenden Aufgaben.
2. Er erlässt Weisungen über die Organisation und Kontrollführung von Zivilschutzkursen und Einsätzen.

### **Art. 8** Zivilschutzorganisation {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--732--8}

1. Der Kanton kann zur Erfüllung seiner Aufgaben eine eigene Zivilschutzorganisation bilden.
2. Die Aufgaben der kantonalen Zivilschutzorganisation richten sich nach dem Leistungsprofil des Zivilschutzes.

### **Art. 9** Ausbildung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--732--9}

1. Der Regierungsrat legt die Dauer der Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung, der Weiterbildung sowie der Wiederholungskurse fest.

### **Art. 10** Kostentragung durch den Kanton {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--732--10}

1. Der Kanton trägt die Kosten für:
   a. die ihm übertragenen Aufgaben;
   b. die Mehrkosten, die kommunalen Zivilschutzorganisationen entstehen, sofern sie spezielle Aufgaben gemäss § 6 Abs. 3 dieses Gesetzes zugewiesen erhalten.
   c für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft, die auf Gesuch des zuständigen kantonalen Amts erfolgen.

## 4 Schutzbauten

### **Art. 11** Ersatzbeiträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--732--11}

1. Der Regierungsrat legt die Ersatzbeiträge und deren Verwendung fest.
2. Der Kanton führt über die Ersatzbeiträge eine Spezialfinanzierung.
3. Die Einwohnergemeinden verwalten ihre bestehenden Ersatzbeiträge.

### **Art. 12** Einsatzbereitschaft {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--732--12}

1. Schutzanlagen müssen für Grossereignisse, Katastrophen und Notlagen jederzeit einsatzbereit sein.

### **Art. 13** Periodische Schutzraumkontrolle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--732--13}

1. Die Einwohnergemeinden kontrollieren periodisch die Betriebsbereitschaft und den Unterhalt der Schutzräume.
2. Den zuständigen Personen muss der Zugang zu den Schutzräumen und Ausrüstungen ermöglicht werden.
3. Der Kanton kontrolliert periodisch die Betriebsbereitschaft seiner Kulturgüterschutzräume.

### **Art. 14** Periodische Anlagekontrolle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--732--14}

1. Die Einwohnergemeinden unterstützen das zuständige kantonale Amt bei der Kontrolle der Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen personell, organisatorisch und materiell.

### **Art. 15** Zivilschutzfremde Nutzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--732--15}

1. Für die Bewilligung der dauernden zivilschutzfremden Nutzung öffentlicher oder gemeinsamer Schutzräume sind die Einwohnergemeinden zuständig, für Schutzanlagen ist eine Bewilligung des zuständigen kantonalen Amts erforderlich.

### **Art. 16** Kostentragung durch die Einwohnergemeinden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--732--16}

1. Die Einwohnergemeinden tragen die Kosten für:
   a. die von ihnen erstellten öffentlichen Schutzräume;
   b. den vom Bund nicht gedeckten Aufwand zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft ihrer Schutzanlagen.

### **Art. 17** Kostentragung durch den Kanton {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--732--17}

1. Der Kanton trägt die Kosten für:
   a. die von ihm erstellten Kulturgüterschutzräume;
   b. den vom Bund nicht gedeckten Aufwand zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft seiner Schutzanlagen.

## 5 Gemeinsame Bestimmungen

### **Art. 18** Aufgebote und Information {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--732--18}

1. Die Schutzdienstpflichtigen werden schriftlich aufgeboten für:
   a. die Grund-, die Kader- und die Spezialistenausbildung;
   b. die Weiterbildung;
   c. die Wiederholungskurse;
   d. die Einsätze zugunsten der Gemeinschaft.
2. Die Schutzdienstpflichtigen sind rechtzeitig über bevorstehende ordentliche Dienstleistungen zu informieren.
3. Im Ereignisfall werden die Schutzdienstpflichtigen mit Alarmierungsmitteln aufgeboten.
4. Die Schutzdienstpflichtigen können jederzeit zu Alarmübungen aufgeboten werden.

### **Art. 19** Kostenersatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--732--19}

1. Der Kanton und die Einwohnergemeinden können die Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit der Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen entstehen, den Verursachern und Verursacherinnen in Rechnung stellen.

## 6 Schlussbestimmungen

### **Art. 20** Zuständige Instanz für den Entscheid über vermögensrechtliche Ansprüche {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--732--20}

1. Die Sicherheitsdirektion entscheidet erstinstanzlich über:
   a. Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen für Schäden, die während kantonalen und kommunalen Dienstleistungen entstanden sind;
   b. Ansprüche vermögensrechtlicher Art vom oder gegen den Kanton, gestützt auf die Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz;
   c. Ansprüche vermögensrechtlicher Art von oder gegen die Gemeinden, gestützt auf die Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz.

### **Art. 21** Verfahrensrecht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--732--21}

1. Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz oder auf die Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz erlassen werden, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
2. Die Beschwerdeinstanz kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn der beschwerdeführenden Person ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstünde.

### **Art. 22** Umsetzung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--732--22}

1. Die Einwohnergemeinden passen ihre Organisation und reglementarischen Bestimmungen innert 3 Jahren seit Inkrafttreten des Gesetzes den Bestimmungen dieses Gesetzes an.

### **Art. 23** Übergangsbestimmung anwendbares Recht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--732--23}

1. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Beschwerden werden nach altem Recht beurteilt.
2. Auf alle anderen Verfahren finden die neuen Bestimmungen Anwendung.

### **Art. 24** Übergangsbestimmung Schutzdienstpflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--732--24}

1. Schutzdienstpflichtige, die ihre Schutzdienstpflicht in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2025 erfüllen, bleiben schutzdienstpflichtig bis zum Ende des Jahres, in dem sie 40 Jahre alt werden.