761.1
# Dekret über die Sorgfaltspflicht bei Feuerungsanlagen
Vom 12.01.2017 (Stand 01.01.2018)

### **Art. 1** Regelungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--761.1--1}

1. Dieses Dekret regelt die Ausführungsbestimmungen zu § 2 Absatz 3 Satz 1 BNPG.

### **Art. 2** Eigenverantwortung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--761.1--2}

1. Die Gewährleistung der Brandsicherheit bei Feuerungsanlagen liegt in der Eigenverantwortung der Eigentümerinnen und Eigentümer oder der Betreiberinnen und Betreiber der Feuerungsanlagen.

### **Art. 3** Erfüllung der Sorgfaltspflicht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--761.1--3}

1. Die Sorgfaltspflicht gilt als erfüllt, wenn in zweckmässigen Zeitabständen durch eine Fachperson eine sicherheitstechnische Prüfung vorgenommen wird und allenfalls festgestellte Sicherheitsmängel behoben werden.

### **Art. 4** Periodizität {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--761.1--4}

1. Die Periodizität der Prüfung von Feuerungsanlagen richtet sich insbesondere nach Brennstoff, Leistung, Nutzungsintensität, Verschmutzungsgrad und Anlagealter sowie nach Herstellerangaben, technischen Spezifikationen und Empfehlungen der Fachperson.

### **Art. 5** Prüfung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--761.1--5}

1. Die sicherheitstechnische Prüfung hat fachgerecht nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen.
2. Eigentümerinnen und Eigentümer oder Betreiberinnen und Betreiber von Feuerungsanlagen müssen die sicherheitstechnische Prüfung sowie gegebenenfalls die Mängelbehebung belegen können.
3. Sie werden dabei von der Fachperson unterstützt.

### **Art. 6** Fachperson {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--761.1--6}

1. Fachpersonen für die sicherheitstechnische Prüfung sind gelernte Berufsfachleute mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder mit gleichwertigem Abschluss der Berufe:
   a. Kaminfegerin oder Kaminfeger;
   b. Heizungsinstallateurin oder Heizungsinstallateur;
   c. Hafnerin/Ofenbauerin oder Hafner/Ofenbauer;
   d. Feuerungskontrolleurin oder Feuerungskontrolleur.
2. Als Fachpersonen gelten ebenfalls Servicetechnikpersonen der jeweiligen Herstellenden der Feuerungsanlagen.

### **Art. 7** Pflichten der Fachperson {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--761.1--7}

1. Die Fachperson teilt die bei der Prüfung festgestellten Sicherheitsmängel den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den Betreiberinnen und Betreibern schriftlich mit.
2. Sie erstattet der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung Meldung:
   a. bei Feststellung einer Brandgefahr durch eine Feuerungsanlage oder
   b. wenn die Eigentümerinnen und Eigentümer oder die Betreiberinnen oder Betreiber einer Feuerungsanlage festgestellte Sicherheitsmängel nicht beheben lassen.