783.21
# Vertrag über die Ableitung der Abwässer des basellandschaftlichen Gebietes von Olsberg, Gemeinde Arisdorf, in die Abwasserreinigungsanlage Olsberg AG
Vom 15.07.1971 (Stand 17.12.1971)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--783.21--1}

1. Die Gemeinde Arisdorf leitet die Abwässer des basellandschaftlichen Teiles von Olsberg in die Abwasseranlage der Gemeinde Olsberg AG, nämlich
   a. durch den Zuleitungskanal in der Maiacher- und Giebenacherstrasse, Schacht Nr. 61 bis zur Abwasserreinigungsanlage der Gemeinde Olsberg AG
   b. in die Abwasserreinigungsanlage der Gemeinde Olsberg AG.
2. Die Gemeinde Olsberg AG übernimmt die aus dem basellandschaftlichen Gebiet von Olsberg angelieferten Abwässer und reinigt sie in der Abwasserreinigungsanlage mit. Die Gemeinde Olsberg AG erstellt, betreibt und unterhält den Zuleitungskanal und die Abwasserreinigungsanlage, die in ihrem Alleineigentum verbleiben.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--783.21--2}

1. Der Kanton BL beteiligt sich an den Erstellungs- und Betriebskosten für die gemeinschaftlich benutzten Anlagen, und zwar durch
   a. einen einmaligen Beitrag für den Einkauf in den Zuleitungskanal (gemäss § 3)
   b. einen einmaligen Beitrag für den Einkauf in die Abwasserreinigungsanlage (gemäss § 4)
   c. einen jährlichen Beitrag an die Betriebs- und Unterhaltskosten des Zuleitungskanals und der Abwasserreinigungsanlage (gemäss § 5).
2. Das Leitungsstück Schacht Nr. 61 bis Schacht Nr. 60 wird zulasten des Kantons BL erstellt.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--783.21--3}

1. Für die zusätzliche Inanspruchnahme der Leitung von Schacht Nr. 61 bis zur Abwasserreinigungsanlage durch eine angeschlossene reduzierte Fläche von 0,42 ha und 60 Einwohner bezahlt der Kanton BL der Gemeinde Olsberg AG als einmalige Abgeltung 6% der effektiven Erstellungskosten des Zuleitungskanalabschnittes (7.10 ha = 100%)
   a. F red AG = 6.68 ha = 94% im Plan gelb umrandet
   b. F red BL = 0,42 ha = 6% im Plan rot umrandet

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--783.21--4}

1. Der Kanton BL kauft sich für eine Abwassermenge von 60 Einwohnergleichwerten in die Abwasserreinigungsanlage ein und leistet dafür an die Gemeinde Olsberg AG einen einmaligen Beitrag von 6% der effektiven Erstellungskosten der Abwasserreinigungsanlage (1148 EGW = 100%)
   a. Gebiet der Gemeinde Olsberg AG = 1088 EGW = 94%
   b. Gebiet der Gemeinde Olsberg BL = 60 EGW = 6%

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--783.21--5}

1. Der Kanton BL entrichtet der Gemeinde Olsberg AG einen jährlichen Beitrag an die Betriebs- und Unterhaltskosten des Zuleitungskanals und der Abwasserreinigungsanlage inklusive die Schlammverwertungskosten.
2. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach dem Anteil der vom Kanton BL gelieferten zur total gemessenen Abwassermenge und wird jeweils nach den am Ende des Betriebsjahres ermittelten Einwohnerzahlen in einem Prozentsatz festgelegt.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--783.21--6}

1. Die Beiträge gemäss den §§ 3 und 4 werden mit dem Anschluss an den Zuleitungskanal fällig. Im gleichen Zeitpunkt beginnt die Beitragspflicht an die Betriebs- und Unterhaltskosten.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--783.21--7}

1. Sofern für die in diesem Vertrag erwähnten, gemeinsam benützten Abwasseranlagen Bundesbeiträge erhältlich sind, hat der Kanton BL darauf einen anteilgemässen Anspruch.

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--783.21--8}

1. Der Kanton BL verpflichtet sich, die Abwässer gemäss den Vorschriften des Bundes und der Gemeinde Olsberg AG in die Abwasserreinigungsanlage einzuleiten.
2. Das der Abwasserreinigungsanlage zuzuleitende Abwasser muss so beschaffen sein, dass es weder die Anlageteile des Zuleitungskanals und der Abwasserreinigungsanlage beschädigt, noch deren Betrieb, Unterhalt und Reinigung stört, noch das tierische und pflanzliche Leben im Vorfluter behindert oder vernichtet.
3. Für Schäden, die durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften verursacht werden und die nachweisbar auf Abwässer aus dem Gebiet des Kantons BL zurückgeführt werden können, haftet der letztere.

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--783.21--9}

1. Unter Vorbehalt von § 8 müssen die Abwässer grundsätzlich ohne Vorklärung der Abwasserreinigungsanlage zugeleitet werden.
2. Bodenabläufen von Garagen, Autowaschplätzen usw. sind Ölabscheider vorzuschalten. Überläufe von Einzelkläranlagen, Jauchegruben usw. sind bis zum Anschluss des Kanalnetzes an die Abwasserreinigungsanlage auszuschalten.
3. Grund- und Bachwasser sowie unverschmutztes Kühlwasser dürfen nicht in die Schmutzwasserkanäle eingeleitet werden.

### **Art. 10** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--783.21--10}

1. Anschlussbewilligungen für gewerbliche und industrielle Betriebe sind in Zusammenarbeit mit dem Baudepartement des Kantons Aargau durch die Baudirektion des Kantons BL zu erteilen.

### **Art. 11** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--783.21--11}

1. Den Behörden des Kantons BL steht das Recht zu, die von ihm benützten Abwasseranlagen der Gemeinde Olsberg AG nach vorheriger Anmeldung zu besichtigen.
2. Der Kanton BL hat Anspruch auf die Zustellung folgender, im Zusammenhang mit dem Kostenverteiler interessierenden Unterlagen:
   a. Bauabrechnungen der gemeinsam benützten Zuleitungskanäle und der Abwasserreinigungsanlage
   b. Jährliche Abrechnungen über Betrieb und Unterhalt der gemeinsam benützten Abwasseranlagen sowie über die Schlammverwertung
   c. Jährliche Zusammenstellung der eingeleiteten Abwassermengen (nach Bevölkerungszahl).

### **Art. 12** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--783.21--12}

1. Dieser Vertrag wird auf dreissig Jahre fest abgeschlossen und kann unter Einhaltung einer Frist von fünf Jahren erstmals auf Ende der dreissigjährigen Vertragsdauer gekündigt werden.
2. Erfolgt keine Kündigung, so verlängert sich der Vertrag jeweils um weitere zehn Jahre, bis er unter Einhaltung einer Frist von fünf Jahren auf das Ende einer Zehnjahresperiode gekündigt wird.
3. Kündigt die Gemeinde Olsberg AG den Vertrag, so hat sie dem Kanton BL für die durch die Kündigung eintretenden Nachteile eine angemessene Abfindung zu entrichten.
4. Kommt über die Abfindung keine Einigung zustande, entscheidet gemäss Artikel 7 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 16. März 1955 das Bundesgericht.

### **Art. 13** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--783.21--13}

1. Dieser Vertrag tritt nach Annahme durch die Gemeindeversammlung Olsberg AG mit der Genehmigung des Regierungsrates des Kantons Aargau und des Landrates des Kantons Basel-Landschaft in Kraft.