783.51
# Vereinbarung über die Ableitung von Abwässern aus den Gemeinden Hofstetten-Flüh, Metzerlen-Mariastein (nur Dorfteil Mariastein), Bättwil und Witterswil des Abwasserverbandes Leimental SO in die neue Abwasserreinigungsanlage Birsig in Therwil.
Vom 03.12.1991 (Stand 03.12.1991)

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--783.51--1}

1. Der AVL übergibt BL an der Übergabestelle an der Kantonsgrenze die Abwässer aus den Gemeinden Hofstetten-Flüh, Metzerlen-Mariastein (nur Dorfteil Mariastein), Bättwil und Witterswil zur Ableitung in die neue Abwasserreinigungsanlage Birsig in Therwil (nachfolgend ARA Birsig genannt).
2. BL reinigt die übernommenen Abwässer in der ARA Birsig.
3. Die dadurch beanspruchten Abwasseranlagen sind im Übersichtsplan Nr. 2057-12 vom 14. November 1990 dargestellt. Dieser Plan ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

### **Art. 2** Mengenmessung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--783.51--2}

1. Der AVL betreibt an der Kantonsgrenze eine Mess-Station und stellt BL die Messdaten zur Verfügung.
2. BL betreibt auf der ARA Birsig eine Mess-Station und gibt dem AVL die Messdaten zur Einsicht.

### **Art. 3** Abwassermengen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--783.51--3}

1. BL übernimmt vom AVL 44 l/s entsprechend 2'534m³/Tag zur Reinigung in der ARA Birsig. Diese Abwassermenge entspricht dem Trockenwetterabfluss über 16 Stunden und ist die massgebliche Basis zur Bestimmung der Einkaufssumme in die ARA Birsig, gemäss Art. 8. Sie entspricht 7'000 EGW (Einwohnergleichwerte).
2. Wird diese Abwassermenge von den Gemeinden des AVL überschritten, so hat sich der AVL für die zusätzliche Menge in die ARA Birsig einzukaufen.

### **Art. 4** Regenwasserbehandlung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--783.51--4}

1. In ihren Einzugsgebieten erfolgt die Regenwasserbehandlung durch die beiden Parteien in eigenen Kosten nach den gültigen Gewässerschutzbestimmungen des Bundes. Aufgrund des Entwässerungssystems des AVL müssen jedoch total 210 l/s (Menge für den Vollausbau gemäss Generellem Kanalisationsprojekt) nach BL abgeleitet werden. Die den doppelten Trockenwetterabfluss (88 l/s) übersteigende Regenwassermenge (122 l/s) wird im Einzugsgebiet BL behandelt.

### **Art. 5** Havariemassnahmen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--783.51--5}

1. BL erstellt auf eigene Kosten Auffangvolumen für Havarieereignisse.
2. Die Verursacher von Havarieereignissen tragen im Ereignisfall die Kosten für die Kosten für die Benützung der Auffangvolumen sowie für die Entsorgung des Havariegutes.
3. Havariemeldungen haben nach dem gültigen Alarmprozedere zu erfolgen.

### **Art. 6** Investitionskostenbeteiligung an den Kanälen BL {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--783.51--6}

1. Der AVL hat sich bereits früher für eine Abwassermenge von 515 l/s abschliessend in die Kanäle BL eingekauft. Abgeleitet werden kann jedoch nur die in Art. 4 genannte Abwassermenge von 210 l/s.
2. Falls die vom AVL eingekaufte, aber nicht nutzbare, Kapazität von BL benutzt werden kann, leistet BL eine zu vereinbarende Rückerstattung.

### **Art. 7** Investitionskostenbeteiligung an der Regenwasserbehandlung BL {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--783.51--7}

1. Für die Behandlung der in Art. 4 genannten Regenwassermengen aus dem Einzugsgebiet des AVL (122 l/s) sind im Einzugsgebiet BL keine wesentlichen zusätzlichen baulichen Massnahmen notwendig (keine wesentliche Vergrösserung des Regenwasserstapelvolumens). An die Investitionskosten für die Regenwasserbehandlung BL muss deshalb der AVL keinen Beitrag leisten.
2. Bei einer Erhöhung (über 210 l/s) der nach Bl abzuleitenden Abwassermenge sind Verhandlungen über allfällige auf dem Gebiet BL zusätzlich notwendigen Massnahmen und deren Kostentragung erforderlich.

### **Art. 8** Investitionskostenbeteiligung an der ARA Birsig inkl. Schlammbehandlung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--783.51--8}

1. Die ARA Birsig wird für eine gesamte Abwassermenge von 30'000 EGW dimensioniert. Der AVL beteiligt sich an den Investitionskosten der ARA Birsig inkl. Schlammbehandlung im Verhältnis der massgeblichen Abwassermengen gemäss Art. 3 zur gesamten Abwassermenge, für welche die Abwasserreinigungsanlage und die Schlammbehandlung dimensioniert werden (Anteil AVL 23,3%).
2. Der Einkaufsbeitrag deckt den Investitionskostenanteil des AVL bis zu allfälligen Erweiterungen und Ausbauten bzw. Ersatz der Anlage.

### **Art. 9** Kostenbeteiligung an Betrieb und Erhaltungsmassnahmen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--783.51--9}

1. Der AVL beteiligt sich an den Kosten für den Betrieb und den baulichen Unterhalt aller Zuleiungskanäle BL im Einzugsgebiet der ARA Birsig im Verhältnis der effektiven Abwassermenge AVL zur gesamten zur Reinigung gelangenden Abwassermenge.
2. Für grössere Instandstellungsarbeiten resp. die Erneuerung von Strecken der Kanäle BL übernimmt der AVL die Kostenanteile, die sich als Mehrkosten aus der Benützung durch den AVL gegenüber einem für BL notwendigen Kanal ergeben.
3. Der AVL beteiligt sich an den Kosten für den Betrieb und den Erhaltungsmassnahmen (baulicher Unterhalt, Instandsetzungen, Erneuerungen) der ARA inkl. Schlammentwässerung und -entsorgung im Verhältnis der effektiven Reinigungsmenge AVL zur gesamten zur Reinigung gelangenden Abwassermenge.

### **Art. 10** Kostenbeteiligung an Anlageerweiterungen und Ausbau {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--783.51--10}

1. Der AVL verpflichtet sich zur anteilmässigen Mitfinanzierung allfälliger Anlagenerweiterungen und Ausbauten nach den Grundsätzen von Art. 8, soweit diese zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen erforderlich sind.
2. Erweiterungen und Ausbauten, die aufgrund veränderter Kapazitäten erforderlich werden, müssen auf Kosten des Verursachers dieser Kapazitätsänderung durchgeführt werden.
3. BL informiert den AVL rechtzeitig über Erweiterungen und Ausbauten.

### **Art. 11** Fälligkeit der Beiträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--783.51--11}

1. Der Investitionskostenbeitrag des AVL wird dem Baufortschritt entsprechend anteilsmässig und quartalsweise zur Zahlung fällig.
2. Die Kosten für Betriebs- und Erhaltungsmassnahmen sind vom AVL Mitte des laufenden Betriebsjahres zu bezahlen. Die dafür gestellte Rechnung enthält die Abrechnung der Kosten für das Vorjahr sowie einen Akontobetrag für die voraussichtlichen Kosten für das laufende Jahr.

### **Art. 12** Bundesbeiträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--783.51--12}

1. Die Parteien haben Anspruch auf die ihnen zustehenden Bundesbeiträge.

### **Art. 13** Beschaffenheit der Abwässer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--783.51--13}

1. Der AVL verpflichtet sich, seine Kanäle dauernd in fachgerechtem und betriebsbereitem Zustand zu halten sowie Sauberwasser von den Schmutzwasserkanälen fernzuhalten.
2. Der AVL übermittelt BL Kopien sämtlicher Bewilligungen zur Einleitung gewerblicher und industrieller Abwässer.
3. Der AVL übermitterlt BL regelmässig die Kontrollrapporte und Sanierungsverfügungen über diejenigen Betriebe, deren Abwässer zu Beanstandungen Anlass geben.

### **Art. 14** Einsichtnahme {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--783.51--14}

1. Der AVL ist berechtigt, die mitbenützten Abwasseranlagen zu besichtigen. Er hat Einsicht in alle mit der Kostenbeteiligung zusammenhängenden Unterlagen, insbesondere in die Bauabrechnungen und die jährlichen Betriebsrechnungen der gemeinsam benützten Abwasseranlagen.

### **Art. 15** Haftung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--783.51--15}

1. Der AVL haftet für Schäden, die nachweisbar durch schädliche Abwässer aus seinem Gebiet an den Abwasseranlagen BL entstanden sind.

### **Art. 16** Kündigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--783.51--16}

1. Diese Vereinbarung kann, unter Einhaltung einer Frist von 5 Jahren, erstmals auf Ende 2030 gekündigt werden.
2. Wird diese Vereinbarung nicht gekündigt, so gilt sie stillschweigend für weitere 10 Jahre. Sie kann auf das Ende einer 10 Jahres Periode unter Einhaltung einer Frist von 5 Jahren gekündigt werden.
3. Kündigt eine Partei diese Vereinbarung, so hat sie der anderen Partei für die durch die Kündigung eintretenden Nachteile eine angemessene Entschädigung zu entrichten.

### **Art. 17** Streitigkeiten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--783.51--17}

1. Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung beurteilt abschliessend ein Schiedsgericht. Dieses besteht aus je einem von der Parteien zu bezeichnenden Sachverständigen. Die Sachverständigen ernennen einen Obmann. Der Sitz der Schiedsgerichtes ist Liestal.

### **Art. 18** Aufhebung der bisherigen Vereinbarung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--783.51--18}

1. Der Vertrag vom 27. September 1965 über die Ableitung des AVL und deren Reinigung in der ARA Birsig wird aufgehoben.

### **Art. 19** Genehmigung, Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--783.51--19}

1. Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates BL, des AVL und des Regierungsrates des Kanton Solothurn.
2. Sie tritt nach allseitiger Genehmigung in Kraft.