783.56
# Vertrag über die Ableitung der Abwässer der Einwohnergemeinde Nuglar-St. Pantaleon (Ortsteile St. Pantaleon, Neu-Nuglar und Orismühle) und deren Reinigung in der basellandschaftlichen Abwasserreinigungsanlage Ergolz 2 (ARA Ergolz 2)
Vom 17.08.2006 (Stand 01.01.2006)

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--783.56--1}

1. Nuglar übergibt seine Abwässer an der Übergabestelle (Plan-Nr. xxx) in den basellandschaftlichen Anschlusskanal.
2. Der Kanton Basel-Landschaft übernimmt das unter Absatz 1 erwähnte Abwasser aus Nuglar zur Ableitung und Reinigung in der ARA Ergolz 2.

### **Art. 2** Beschaffenheit der Abwässer und Zuflussmengen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--783.56--2}

1. Nuglar obliegt es, für die gewässerschutzrechtliche Beschaffenheit seiner Abwässer besorgt zu sein.
2. Nuglar obliegt weiter die gewässerschutzkonforme Ableitung unverschmutzter Abwässer.
3. Die Übergabemenge von Nuglar beträgt maximal ca. 10 l/s.

### **Art. 3** Investitionen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--783.56--3}

1. Mit der Zahlung eines einmaligen Investitionsbeitrags gemäss Beilage 1 Ziffer 1. erwirbt Nuglar das Recht der Mitbenutzung der Abwasseranlagen des Kantons Basel-Landschaft. Durch den einmaligen Investitionsbeitrag entfällt die Zahlung von Kapitaldienstkosten an den Kanton Basel-Landschaft.
2. Nuglar beteiligt sich an den Investitionen künftiger Ausbauten der Abwasseranlagen gemäss dem Investitionskostenschlüssel in Beilage 1 Ziffern 2 und 3.
3. Wird von einer Partei der Vertrag gekündigt, werden Nuglar die Kapitaldienstkosten für seinen Investitionsanteil für Ersatz- oder Neuinvestitionen, die in der Kündigungsfrist erfolgen, zusammen mit den Betriebs- und Unterhaltskosten der mitbenutzen Abwasseranlagen jährlich in Rechnung gestellt.

### **Art. 4** Betriebs- und Unterhaltskosten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--783.56--4}

1. Nuglar beteiligt sich an den Kosten für den Betrieb und Unterhalt der mitbenutzten Abwasseranlagen des Kantons Basel-Landschaft (Kanalnetz und ARA Ergolz 2) auf Grund der massgebenden Trinkwassermengen.

### **Art. 5** Fälligkeit {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--783.56--5}

1. Die laufenden Kosten für den Betrieb und den Unterhalt sind von Nuglar Mitte des laufenden Betriebsjahres (Betriebsjahr = 1. Januar bis 31. Dezember) zu bezahlen. Die dafür gestellte Rechnung enthält die mutmasslichen Kosten für das laufende Jahr. Die Differenzen zu den effektiven Kosten werden jeweils mit der Rechnung des Folgejahres beglichen.
2. Für Investitionskostenbeiträge kann der Kanton Basel-Landschaft Nuglar à-conto Beiträge in Rechnung stellen.
3. Die Bezahlung der unter Abs. 1 und 2 erwähnten Kosten hat innert 30 Tagen seit der Rechnungsstellung zu erfolgen.

### **Art. 6** Einsichtnahme {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--783.56--6}

1. Nuglar ist berechtigt, die mitbenützten Abwasseranlagen zu besichtigen und hat Einsicht in alle mit der Kostenbeteiligung zusammenhängenden Unterlagen.

### **Art. 7** Eigentum {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--783.56--7}

1. Das Eigentum der von Nuglar mitbenutzten und mitfinanzierten Abwasseranlagen bleibt vollständig beim Kanton Basel-Landschaft.

### **Art. 8** Vertragsdauer und Kündigung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--783.56--8}

1. Dieser Vertrag wird auf 30 Jahre abgeschlossen. Wird er von keiner Vertragspartei gekündigt, verlängert er sich jeweils um 10 Jahre.
2. Der Vertrag kann auf das Ende einer Vertragsperiode unter Einhaltung einer Frist von 5 Jahren gekündigt werden.

### **Art. 9** Vertragsanpassung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--783.56--9}

1. Stehen Ersatz- und/oder Neuinvestitionen an, verpflichten sich die Vertragsparteien die Vertragsdauer neu so festzulegen, dass die erforderlichen Investitionen sachgerecht amortisiert werden können.

### **Art. 10** Streitigkeiten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--783.56--10}

1. Streitigkeiten aus diesem Vertrag werden durch das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht in Liestal beurteilt.

### **Art. 11** Genehmigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--783.56--11}

1. Dieser Vertrag bedarf der Genehmigung der Regierungsräte des Kantons Basel-Landschaft und Solothurn und von Nuglar nach deren Recht.

### **Art. 12** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--783.56--12}

1. Der Vertrag tritt nach allseitiger Genehmigung per 1. Januar 2006 in Kraft und löst die Vereinbarung über die Ableitung der Abwässer aus Neu-Nuglar und Orismühle ab.