784.22
# Verordnung über Preise für die Entsorgung von Abfällen und speziellen Abwässern
Vom 06.03.2007 (Stand 01.01.2013)

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--784.22--1}

1. Diese Verordnung regelt die Preise für die Entgegennahme, die Entsorgung und die Verwertung von Abfällen durch das Amt für Industrielle Betriebe sowie von speziellen Abwässern in den Abwasserreinigungsanlagen des Amtes für Industrielle Betriebe, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.

### **Art. 2** Grundsatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--784.22--2}

1. Für die Deponierung von Abfällen und die Behandlung von speziellen Abwässern werden verursachergerechte und kostendeckende Preise verlangt.
2. Die Preise richten sich nach der Art und der Menge der Abfälle bzw. Abwässer.

### **Art. 3** Zuständigkeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--784.22--3}

1. Der Regierungsrat erlässt die Tarife für die einzelnen Abfall- und Abwasserarten gemäss § 2.
2. Die Tarife sind im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt.

### **Art. 4** Fälligkeit, Mahngebühren und Verzugszinsen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--784.22--4}

1. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung.
2. Ab der zweiten und für jede weitere Mahnung werden 40 Fr. in Rechnung gestellt.
3. Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird ein Verzugszins von 5% erhoben.

### **Art. 5** Schlussbestimmungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--784.22--5}

1. Die Verordnung vom 20. Dezember 1994 über die Gebühren für die Abfallentsorgung wird aufgehoben.

### **Art. 6** Inkrafttreten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--784.22--6}

1. Diese Verordnung tritt rückwirkend per 1. Januar 2007 in Kraft.