788
# Gesetz über den Schutz der Bevölkerung vor Atomkraftwerken
Vom 25.10.1979 (Stand 01.05.1980)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--788--1}

1. Die Behörden des Kantons Basel-Landschaft sind verpflichtet, im Rahmen des Bundesrechts und des kantonalen Verfassungsrechts mit allen ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen und politischen Mitteln darauf hinzuwirken, dass auf dem Kantonsgebiet oder in dessen Nachbarschaft keine Atomkraftwerke nach dem Prinzip der Kernspaltung und keine Aufbereitungsanlagen für Kernbrennstoffe oder Lagerstätten für mittel- und hochradioaktive Rückstände errichtet werden.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--788--2}

1. Der Landrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.