790.001
# Reglement der Natur- und Landschaftsschutzkommission (NLK)
Vom 29.04.2020 (Stand 01.05.2020)

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.001--1}

1. Das Reglement bestimmt die Organisation, umschreibt die Aufgaben der Kommission und legt deren Arbeitsweise fest.

### **Art. 2** Organisation {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.001--2}

1. Die Kommission ist von der Verwaltung unabhängig und untersteht keiner fachlichen Aufsicht.
2. Administrativ untersteht die Kommission der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (VGD).
3. Die Kommission wird nach aussen durch das Präsidium oder durch das Vizepräsidium vertreten. Diese sind insbesondere auch für inhaltliche Auskünfte über die Geschäfte der Kommission zuständig. Ausnahmsweise kann die Vertretung durch ein weiteres Mitglied der Kommission wahrgenommen werden.
4. Die kantonale Fachstelle Natur- und Landschaft besorgt das Sekretariat der Kommission. Sie ist für die Erteilung administrativer Auskünfte zuständig.

### **Art. 3** Aufgaben {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.001--3}

1. Die Kommission ist beratendes Fachorgan des Kantons und der Einwohnergemeinden. Sie fördert die Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes, indem sie Gesuche für Bauten und Anlagen, Planungen und andere Projekte begutachtet, welche den Naturhaushalt schwerwiegend beeinflussen oder das Landschaftsbild wesentlich verändern.
2. Sie stellt Antrag an den Regierungsrat für die Einstufung der Naturobjekte, für deren Aufnahme in das Inventar und für die zugehörigen Schutzmassnahmen.
3. Die Kommission pflegt zur Erfüllung ihrer Aufgabe einen regelmässigen Kontakt mit den kantonalen Fachstellen und kann mit diesen Zusammenarbeitsvereinbarungen abschliessen.
4. Im Weiteren pflegt sie die Zusammenarbeit mit privaten Organisationen mit gleicher oder ähnlicher Zweckausrichtung sowie mit kommunalen Behörden.
5. Bei Bedarf kann sie in spezifischen Fachfragen weitere Fachexpertinnen und Fachexperten beratend beiziehen.

### **Art. 4** Finanzielle Unterstützung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.001--4}

1. Zur Förderung von Natur- und Landschaftsschutz kann die Kommission Beiträge von bis zu CHF 50‘000.– pro Projekt gewähren.
2. Die Kommission legt Kriterien für die Zusprechung finanzieller Beiträge fest. In diesen werden insbesondere auch die Voraussetzungen für die Gewährung eines Beitrags geregelt.

### **Art. 5** Einsprache- und Beschwerderecht {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.001--5}

1. Als Mittel der Aufgabenerfüllung steht der Kommission in allen Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes ein Einsprache- und Beschwerderecht zu.
2. In Verfahren betreffend Änderung der Nutzungsplanung beteiligt sich die Kommission, wenn möglich, bereits im Mitwirkungsverfahren. Im Einspracheverfahren werden in der Regel nur Punkte gerügt, welche im Mitwirkungsverfahren keiner befriedigenden Lösung zugeführt werden konnten oder bei denen sich gegenüber dem Mitwirkungsentwurf Änderungen ergeben haben. Neue Beanstandungen werden im Einsprache- und Beschwerdeverfahren nur beim Vorliegen besonderer Gründe erhoben.

### **Art. 6** Auswahl der Geschäfte {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.001--6}

1. Die kantonale Fachstelle Natur und Landschaft wählt die von der NLK zu behandelnden Geschäfte in Absprache mit dem Präsidium gemäss Triage-Raster aus.
2. Die kantonale Fachstelle stellt insbesondere sicher, dass Änderungen der Richt- und Nutzungsplanung der Kommission zur Prüfung vorgelegt werden, soweit diese einen wesentlichen Bezug zu Natur- und Landschaftsschutz aufweisen.
3. Im Weiteren sorgt die kantonale Fachstelle dafür, dass Gesuche für Bauten und andere Projekte ausserhalb der Bauzonen sowie innerhalb der Bauzonen an ökologisch besonderer Lage der Kommission zur Prüfung vorgelegt werden, sofern diese das Potential zu einer wesentlichen Veränderung des Landschaftsbilds oder einer schwerwiegenden Beeinflussung des Naturhaushalts haben.

### **Art. 7** Vorbereitung der Geschäfte {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.001--7}

1. Das Sekretariat der Kommission bereitet die Geschäfte vor.
2. Jedes Mitglied der Kommission kann die Traktandierung eines Geschäfts verlangen.
3. Die Geschäfte können den einzelnen Mitgliedern der Kommission zur Bearbeitung und Antragstellung zugewiesen werden.

### **Art. 8** Sitzung und Augenschein; Delegation {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.001--8}

1. Die Geschäfte werden in der Regel anlässlich einer Sitzung in Anwesenheit sämtlicher Mitglieder der Kommission behandelt. Ausnahmsweise können Geschäfte auf dem Korrespondenzweg behandelt werden.
2. Die Kommission kann auch Delegationen bilden. Diese fällen keine Beschlüsse; sie erstatten der Kommission Bericht. Delegationen kommen insbesondere bei Beratungen, Augenscheinen und Einigungsverhandlungen zum Einsatz.

### **Art. 9** Einladung und Durchführung der Sitzung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.001--9}

1. Die Einladung zur Sitzung erfolgt spätestens 4 Arbeitstage vor dem Sitzungstermin unter Angabe der an der Sitzung zu behandelnden Traktanden. Über nicht traktandierte Geschäfte kann nur beschlossen werden, wenn alle anwesenden Mitglieder der Behandlung zustimmen.
2. Das Sekretariat der Kommission führt eine Pendenzenliste, welche den Mitgliedern mit der Einladung zur Sitzung in aktualisierter Form zugestellt wird.
3. Zur Sitzung können Gesuchstellende, Vertreterinnen und Vertreter kantonaler Fachstellen oder externe Expertinnen und Experten eingeladen werden.

### **Art. 10** Protokollierung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.001--10}

1. Über Verlauf und Inhalt der Sitzung wird ein Protokoll erstellt. Die Beschlüsse werden wortgenau protokolliert; der Verlauf der Diskussion wird sinngemäss und zusammengefasst wiedergegeben. Das Protokoll wird in der Regel an der nächsten, ausnahmsweise an einer nachfolgenden Sitzung genehmigt.
2. Fallweise werden Protokollauszüge an die betroffenen Adressaten verschickt.

### **Art. 11** Beschlussfassung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.001--11}

1. Die Beschlussfassung der Kommission erfolgt in der Regel anlässlich einer Sitzung. In dringenden Fällen kann ein Beschluss auf dem elektronischen Zirkulationsweg ergehen.
2. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder an der Sitzung anwesend sind. Ein auf dem Zirkulationsweg gefasster Beschluss ist gültig, wenn mindestens 4 Mitglieder ihre Stimme innerhalb der angegebenen Frist abgegeben haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium. Zirkularbeschlüsse werden an der darauffolgenden Sitzung zur Kenntnisnahme protokolliert.

### **Art. 12** Information {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.001--12}

1. Die Kommission orientiert den Vorsteher oder die Vorsteherin der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion und die Leitung des Ebenrain-Zentrums mittels Zustellung der Protokolle.
2. Die Information der Öffentlichkeit erfolgt insbesondere durch:
   a. den Jahresbericht,
   b. die Homepage,
   c. Merkblätter und Leitlinien,
   d. weitere Massnahmen.

### **Art. 13** Jahresbericht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.001--13}

1. Das Präsidium verfasst den Jahresbericht über die Tätigkeit der Kommission. Der Jahresbericht enthält eine beispielhafte Dokumentation über die im Berichtsjahr behandelten Geschäfte.