790.402
# Regierungsratsverordnung über die Aufnahme des Feuchtbiotopes Eimatt, Rümlingen, in das Inventar der geschützten Naturdenkmäler
Vom 26.09.1977 (Stand 28.09.2024)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.402--1}

1. Das Feuchtbiotop Eimatt, Rümlingen, Parzelle Nr. 121 (Teil westlich des Hasenbächlis,ca. 1400 m²), Eigentum der Bürgergemeinde Häfelfingen, wird indas Inventar der geschützten Naturdenkmäler aufgenommen.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.402--2}

1. Veränderungen im Schutzgebiet dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht des Amtes für Naturschutz und Denkmalpflege vorgenommen werden.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.402--3}

1. Das Schutzziel ist die Erhaltung des Feuchtbiotopes für eine ungefährdete, natürliche Entwicklung von Flora und Fauna.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.402--4}

1. Folgende Schutzmassnahmen sind einzuhalten:
   a. Verbote: Ausgraben, Pflücken und Einbringen von Pflanzen; Stören, Fangen, Töten und Aussetzen von Tieren.
   b. Einschränkungen: Die Wege dürfen nicht verlassen werden; Hunde sind an der Leine zu führen.
   c. Das Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen sind verboten.
2. Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 4 Abs. 1 Bst. c bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.402--5}

1. Unterhalt und Pflege obliegen der Gemeinde Rümlingen, die jedoch die erwachsenden Aufgaben delegieren kann.