790.405
# Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chilpen», Diegten
Vom 11.12.1990 (Stand 28.09.2024)

### **Art. 1** Schutzgebiet {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.405--1}

1. Das Naturschutzgebiet «Chilpen», Diegten, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von nationaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus den Parzellen Nr. 2502, 2507 - 2510, 2518, 2521 - 2531 sowie Teilflächen der Parzellen Nr. 2503, 2514, 2520, 2533 und 2536, alle im Grundbuch Diegten.
2. Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist in einem Plan eingetragen, welcher bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 29,62 ha.

### **Art. 2** Schutzziele {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.405--2}

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
   a. Erhaltung und Förderung der Magerwiesen von nationaler Bedeutung samt deren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
   b. Erhaltung und Förderung Lichter Wälder sowie von Pionierstandorten;
   c. Förderung von extensiv bewirtschafteten, ungedüngten Wiesen;
   d. Förderung von Kleinstrukturen sowie von Amphibien-Laichgewässern;
   e. Förderung naturnaher Fliessgewässern mit artenreicher Ufervegetation;
   f. Aufbau und Pflege naturnaher Waldränder als artenreiche "Saumbiotope" und zur Vernetzung artenreicher Lebensräume;
   g. Förderung des Biotopverbundes mit benachbarten Magerwiesen und Naturschutzgebieten;
   h. Förderung von seltenen und geschützten Arten, insbesondere Orchideen, Enziane, Wacholder, seltene Baumarten, Schmetterlinge und Reptilien.

### **Art. 3** Schutzmassnahmen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.405--3}

1. Massnahmen und Eingriffe, welche einem der Schutzziele zuwiderlaufen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2. Verboten sind insbesondere:
   a. Bauten, Anlagen und Einrichtungen aller Art;
   b. Veränderungen des Terrains, soweit sie nicht zur Erreichung der Schutzziele nötig sind;
   c. Ackerbau (mit Ausnahme von Parzelle Nr. 2525) sowie Intensiv-Kulturen, Gartenbau und Beweidung;
   d. Aufforstungen, Neuanpflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen, wenn dies im Pflegekonzept nicht vorgesehen ist;
   e. Entfachen von Feuer, Wegwerfen von Abfällen, Campieren, Lagern in Gruppen sowie Durchführen von Wettkämpfen;
   f. Verlassen der Wege, Reiten sowie Betreten mit Hunden;
   g. Pflücken, Ausgraben und Einbringen von Pflanzen sowie Sammeln, Fangen und Aussetzen von Tieren ohne Bewilligung;
   h. Einsatz von chemischen Mitteln zur Schädlingsbekämpfung;
   i. Ausbringen von Düngemitteln auf den Parzellen Nr. 2507, 2510, 2523, 2526 und 2529;
   k. Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen.
3. Vorbehalten bleiben naturschützerische Pflegeeingriffe und Gestaltungsmassnahmen gemäss Pflegekonzept. Die Rechte der privaten Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauch bleiben gewährleistet.
4. Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. k bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen.

### **Art. 4** Veränderungen im Schutzgebiet {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.405--4}

1. Veränderungen im Schutzgebiet dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.

### **Art. 5** Aufsicht, Pflege, Unterhalt {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.405--5}

1. Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern und dem Forstamt beider Basel für die Betreuung des Naturschutzgebietes gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz.
2. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.
3. Das Schutz- und Nutzungskonzept 2000 - 2010 vom Mai 2000 bildet die Grundlage für die zu treffenden Pflege-, Unterhalts- und Gestaltungsmassnahmen. Es ist periodisch in Zusammenarbeit mit der kantonalen Naturschutzfachstelle und dem Forstamt beider Basel zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen.
4. Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen oder gefrorenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

### **Art. 6** Land- und Forstwirtschaftliche Nutzung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.405--6}

1. Die Nutzung der Landwirtschaftsflächen innerhalb des Naturschutzgebietes richtet sich nach den Schutzzielen und hat nach naturschützerischen Gesichtspunkten zu erfolgen. Die spezifischen Nutzungsauflagen sind mittels Bewirtschaftungsvereibarungen zu regeln sowie mittels Anpassung der Pachtverträge auf kantonseigenen Grundstücken.
2. Für sämtliche Massnahmen innerhalb des Waldareales gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.

### **Art. 7** Jagd {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.405--7}

1. Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen unter besonderer Berücksichtigung des Schutzgebietes sowie dessen Schutzziele gewährleistet. Grundsätzlich gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Im Kerngebiet (bisheriges Naturschutzgebiet ohne Erweiterung) sind untersagt: Treibjagden, das Mitführen von Hunden, Einrichtungen für die Jagd wie Ansitze, Fütterungsstellen oder Salzlecken sowie Massnahmen zur Anlockung von Wildtieren.
2. Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

### **Art. 8** Übertretungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.405--8}

1. Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2. Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Forstamt beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

### **Art. 9** Inkrafttreten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.405--9}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.