790.409
# Regierungsratsverordnung über das Naturschutzgebiet Herzogenmatt in Binningen
Vom 17.02.1981 (Stand 28.09.2024)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.409--1}

1. Das Naturschutzgebiet Herzogenmatt, Binningen, Parzellen 997 (21997 m²) und 998 (10717 m²), Eigentum der Gemeinde Binningen, wird in das Inventar der geschützen Naturdenkmäler aufgenommen.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.409--2}

1. Das Schutzziel besteht in der ungeschmälerten Erhaltung und natürlichen Weiterentwicklung von Flora und Fauna in den verschiedenartigen Biotopen.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.409--3}

1. Alle das Schutzziel beeinträchtigenden Massnahmen sind zu unterlassen, insbesondere das Pflücken, Ausgraben und Einbringen von Pflanzen sowie das Stören, Fangen, Töten und Aussetzen von Tieren.
2. Das Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen sind verboten. Als Ausnahme von diesem Verbot bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.409--4}

1. Veränderungen im Schutzgebiet dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht des Amtes für Naturschutz und Denkmalpflege vorgenommen werden.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.409--5}

1. Aufsicht, Pflege und Unterhalt obliegen der Stiftung Naturschutzgebiet Herzogenmatt. Für Pflege und Nutzung des Waldareals ist der Gemeindeförster im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat verantwortlich.