790.412
# Verordnung über das Naturschutzgebiet «Steingruebe», Wittinsburg
Vom 21.12.1993 (Stand 28.09.2024)

### **Art. 1** Schutzgebiet {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.412--1}

1. Das Gebiet «Steingruebe», bestehend aus den Parzellen Nr. 1275, im Eigentum von Dominique Hodel-Blanco sowie Nr. 1276, im Eigentum von Ernst Wüthrich-Müller, wird entsprechend dem beiliegenden Plan (Anhang) als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
2. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 2,89 ha.

### **Art. 2** Schutzziel {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.412--2}

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
   a. Erhaltung des geologischen Aufschlusses von Hauptrogenstein, Muschelagglomerat, Helicidenmergel und Juranagelfluh;
   b. Erhaltung und Förderung der waldfreien Fläche als Magerwiese und Pionierstandort;
   c. Erhaltung und Förderung der für die unbewaldeten Standorte spezifischen Lebensgemeinschaften;
   d. Erhaltung und Erweiterung des Tümpelbereiches als Laichgewässer für Geburtshelferkröten und Gelbbauchunken;
   e. Förderung eines naturnah aufgebauten Waldrandes mit Gebüschmantel;
   f. Erhaltung des Biotop-Mosaiks sowie der reich strukturierten Oberflächenformen als kulturhistorische Landschaftselemente;
   g. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften in naturnaher Ausbildung;
   h. Erhaltung und Förderung von Altholzinseln;
   i. Erhaltung der Schachthöhle;
   j. Erhaltung und Förderung der seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten.

### **Art. 3** Schutzmassnahmen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.412--3}

1. Massnahmen, Veränderungen und Eingriffe, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2. Verboten sind insbesondere:
   a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen jeglicher Art;
   b. Materialablagerungen und andere Terrainveränderungen, welche dem Schutzkonzept widersprechen;
   c. Entfachen von Feuer, Wegwerfen von Abfällen, Campieren, Lagern in Gruppen sowie Durchführen von Wettkämpfen;
   d. Laufenlassen von Hunden;
   e. Befahren ohne Berechtigung;
   f. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen sowie Sammeln, Fangen und Aussetzen von Tieren ohne Bewilligung;
   g. Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen.
3. Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Pflegekonzept.
4. Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. g bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen.

### **Art. 4** Nutzung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.412--4}

1. Die forstwirtschaftliche Nutzung bleibt unter Beachtung der Schutzziele gewährleistet.
2. Für eine allfällige Reaktivierung des Gesteinsabbaus sind die erforderlichen kantonalen Bewilligungen einzuholen.

### **Art. 5** Veränderungen im Schutzgebiet {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.412--5}

1. Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.

### **Art. 6** Aufsicht, Pflege und Unterhalt {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.412--6}

1. Aufsicht, Pflege und Unterhalt obliegen dem jeweiligen Grundeigentümer in Zusammenarbeit mit der kantonalen Naturschutzfachstelle sowie dem Kantonsforstamt. Die Grundeigentümer können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen.
2. Ein Schutz- und Pflegekonzept dient als Grundlage für Schutz-, Pflege-, Unterhalts- und Gestaltungsmassnahmen im Naturschutzgebiet.

### **Art. 7** Jagd {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.412--7}

1. Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet.

### **Art. 8** Inkrafttreten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.412--8}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1994 in Kraft.