790.413
# Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schöntal-Weiher», Langenbruck
Vom 12.04.1994 (Stand 28.09.2024)

### **Art. 1** Schutzgebiet {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.413--1}

1. Der Schöntal-Weiher, Langenbruck, Teil der Parzelle Nr. 436 im Eigentum von Herrn John Schmid, Arlesheim, wird entsprechend einem Plan 1:2000 als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
2. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 43 a.
3. Der Plan mit dem genauen Schutzgebiets-Perimeter kann bei der Abteilung Natur- und Landschaftsschutz des Amtes für Orts- und Regionalplanung eingesehen werden.

### **Art. 2** Schutzziel {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.413--2}

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
   a. Erhaltung des Weihers als Laichgewässer und Lebensraum für gefährdete Amphibienarten sowie für Wasserwirbellose;
   b. Erhaltung und Förderung des Weihers mit seinen verschiedenartigen Lebensräumen und Lebensgemeinschaften;
   c. Erhaltung und Förderung des Grosseggenbestandes sowie des Schlamm-Schachtelhalmes;
   d. Erhaltung der Gehölze und Einzelbäume;
   e. Erhaltung des Weihers als kulturhistorisches Zeugnis.

### **Art. 3** Schutzmassnahmen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.413--3}

1. Massnahmen, Veränderungen und Eingriffe, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2. Verboten sind insbesondere:
   a. Bauten, Anlagen und Einrichtungen aller Art;
   b. Aufforstungen, Neupflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen, wenn dies im Pflegekonzept nicht vorgesehen ist;
   c. Entfachen von Feuer, Wegwerfen von Abfällen, unbefugtes Betreten sowie Befahren mit Velos oder Motorfahrzeugen;
   d. Campieren, Lagern in Gruppen sowie Durchführen von Wettkämpfen;
   e. Pflücken, Ausgraben oder Einbringen von Pflanzen sowie Sammeln, Fangen und Aussetzen von Tieren ohne Bewilligung;
   f. Ausbringen von Düngemitteln sowie Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln;
   g. Ablagern von Bauschutt oder Aushubmaterial sowie Bodenveränderungen, welche den Schutzzielen widersprechen;
   h. Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen.
3. Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe, Massnahmen und Nutzungen gemäss Pflegekonzept.
4. Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. h bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen.

### **Art. 4** Veränderungen im Schutzgebiet {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.413--4}

1. Veränderungen am geschützten Objekt, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.

### **Art. 5** Aufsicht Pflege und Unterhalt {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.413--5}

1. Aufsicht, Pflege und Unterhalt obliegen dem Grundeigentümer in Zusammenarbeit mit der kantonalen Naturschutzfachstelle. Der Grundeigentümer kann Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen.
2. Die kantonale Naturschutzfachstelle erarbeitet zusammen mit dem Eigentümer ein Schutz- und Pflegekonzept, welches periodisch zu überarbeiten ist.
3. Das Konzept dient als Grundlage für Schutz-, Pflege-, Unterhalts- und Gestaltungsmassnahmen im Naturschutzgebiet.

### **Art. 6** Inkrafttreten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.413--6}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1994 in Kraft.