790.414
# Verordnung über das Naturschutzgebiet «Firmach-Heidengräbern», Wintersingen
Vom 27.09.1994 (Stand 28.09.2024)

### **Art. 1** Schutzgebiet {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.414--1}

1. Das Gebiet «Firmach-Heidengräbern», Wintersingen, bestehend aus den Parzellen Nr. 356, 358, 697, 703, 704 und 671, alle im Eigentum des Kantons Basel-Landschaft, die Parzellen Nr. 355, 359, 668, 670, 674, 698 und 700, alle im Eigentum der Mineralquelle Eptingen AG sowie die Parzellen Nr. 661 und 673, im Eigentum der Bürgergemeinde Wintersingen, wird als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
2. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 11,63 ha.
3. Der Plan des Schutzgebietes kann bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden.

### **Art. 2** Schutzziel {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.414--2}

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
   a. Schutz des von der Mineralquelle Eptingen AG genutzten Grundwassers vor Verunreinigungen jeglicher Art;
   b. Erhaltung des vielfältigen Biotop-Mosaiks sowie der Strukturvielfalt als Lebensgrundlage für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt;
   c. Erhaltung und Förderung von Magerwiesen, insbesondere Trespen-Wiesen, samt deren Lebensgemeinschaften;
   d. Erhaltung und Förderung der Hecken, Feld- und Ufergehölze mit ihren spezifischen Lebensgemeinschaften;
   e. Erhaltung der Fliessgewässer und der Ufervegetation in naturnahem Zustand sowie Förderung der typischen Lebensgemeinschaften;
   f. Erhaltung und Förderung des artenreichen, naturnahen Waldbestandes sowie Förderung eines naturnah aufgebauten Waldrandes;
   g. Erhaltung und Förderung des Hochstamm-Bestandes;
   h. Erhaltung der Birken sowie der Zwetschgenbaumreihen entlang der Fliessgewässer als Relikte der traditionellen Kulturlandschaft sowie als Lebensraum für bedrohte Tierarten;
   i. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Reptilien und Orchideen.

### **Art. 3** Schutzmassnahmen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.414--3}

1. Massnahmen, Veränderungen und Eingriffe, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2. Verboten sind insbesondere:
   a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Terrainveränderungen, sofern sie nicht in Zusammenhang mit der Grundwassernutzung und dem Wegunterhalt stehen;
   b. Entfachen von Feuer ausserhalb der dafür vorgesehenen Feuerstelle, Abschneiden von Zweigen oder Ästen, Wegwerfen von Abfällen, Campieren, Lagern in Gruppen sowie Durchführen von Wettkämpfen;
   c. Beweiden der Grundstücke des Kantons und der Mineralquelle Eptingen AG nördlich des Ferbächli;
   d. Laufenlassen von Hunden;
   e. Befahren ohne Berechtigung ausserhalb des Zubringerdienstes;
   f. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen sowie Sammeln, Fangen und Aussetzen von Tieren ohne Bewilligung;
   g. Verwenden von Bioziden;
   h. Ausbringen von Düngemitteln sowie Verwenden von grundwassergefährdenden Stoffen auf den Grundstücken der Mineralquelle Eptingen AG und des Kantons;
   i. Veränderungen der Wald-/Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neuanpflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen, wenn dies im Pflegekonzept nicht vorgesehen ist;
   j. Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen.
3. Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Pflegekonzept sowie im Zusammenhang mit der Grundwassernutzung.
4. Die forstwirtschaftliche Nutzung des Waldareales bleibt gewährleistet.
5. Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. j bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen.

### **Art. 4** Haftung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.414--4}

1. Die Bewirtschafter tragen die Verantwortung für die Einhaltung der Grundwasserschutzmassnahmen. Der jeweilige Bewirtschafter ist haftbar bei durch ihn verursachten Grundwasserverunreinigungen.
2. Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Grundwasserverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

### **Art. 5** Grundwassernutzung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.414--5}

1. Die Nutzung des Grundwassers durch die Mineralquelle Eptingen AG und die in diesem Zusammenhang erforderlichen baulichen Massnahmen bleiben gewährleistet

### **Art. 6** Waldareal {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.414--6}

1. Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus. Dabei sind die Schutzziele zu beachten.

### **Art. 7** Veränderungen im Schutzgebiet {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.414--7}

1. Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.

### **Art. 8** Aufsicht, Pflege und Unterhalt {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.414--8}

1. Aufsicht, Pflege und Unterhalt obliegen dem jeweiligen Grundeigentümer in Zusammenarbeit mit der kantonalen Naturschutzfachstelle sowie dem Kantonsforstamt im Waldareal. Die Grundeigentümer können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen.
2. Die kantonale Naturschutzfachstelle erarbeitet zusammen mit den Eigentümern sowie dem Kantonsforstamt einen Nutzungs- und Pflegeplan, welcher periodisch zu überarbeiten ist.
3. Die im Plan festgelegte Nutzung des Gebietes ist mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen zu regeln. Der Plan dient als Grundlage für die Vereinbarungen sowie für Schutz-, Pflege- und Gestaltungsmassnahmen im Naturschutzgebiet.

### **Art. 9** Jagd {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.414--9}

1. Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet.

### **Art. 10** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.414--10}

1. Diese Verordnung tritt am 1. November 1994 in Kraft.