790.416
# Verordnung über das Naturschutzgebiet «Edlisberg-Meiersberg», Oberdorf und Waldenburg
Vom 14.01.1997 (Stand 28.09.2024)

### **Art. 1** Schutzgebiet {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.416--1}

1. Das Gebiet «Edlisberg-Meiersberg», Teilfläche der Parzelle Nr. 1008, Oberdorf sowie Teilflächen der Parzellen Nr. 525, 526, 527, 528, 529, 530 und 633, Waldenburg, wird als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
2. Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist im beiliegenden Plan eingetragen. Der Plan kann bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden.
3. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 27,46 ha.

### **Art. 2** Schutzziel {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.416--2}

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
   a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen, extensiv genutzten Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
   b. Förderung des Totholzanteils sowie von Altholzinseln;
   c. Förderung lichtliebender Tier- und Pflanzenarten;
   d. Erhaltung des Gipsaufschlusses sowie Offenhalten der Gipsgrube als Pionierstandort;
   e. Erhaltung und Förderung der Magerweiden als Lebensraum seltener Tier- und Pflanzenarten;
   f. Förderung naturnaher Waldränder als Reptilien- Lebensraum;
   g. Erhaltung der Dolinen;
   h. Erhaltung und Förderung von geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Orchideen sowie der Buchsblättrigen Kreuzblume.

### **Art. 3** Schutzmassnahmen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.416--3}

1. Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2. Verboten sind insbesondere:
   a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutzungs- und Pflegekonzept vorgesehen sind;
   b. Campieren, Lagern in Gruppen ausserhalb des Rastplatzes bei der Gipsgrube, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen, Klettern sowie Durchführen von sportlichen Veranstaltungen;
   c. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
   d. Laufenlassen von Hunden sowie Reiten abseits der Wege;
   e. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln auf Magerwiesen, an Gewässerufern und an Waldrändern;
   f. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
   g. Erstellen neuer Wald- und Rückewege;
   h. Veränderung der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neuanpflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen, sofern dies im Nutzungs- und Pflegeplan nicht vorgesehen ist;
   i. Entfachen von Feuer ausserhalb der eingerichteten Feuerstellen;
   j. Befahren mit Mountainbikes oder Motorfahrzeugen ohne Berechtigung.
3. Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Pflege- und Nutzungsplan sowie die Rechte der Eigentümer bezüglich Eigengebrauch.
4. Der Betrieb der benachbarten Schiessanlage sowie deren Unterhalt bleiben gewährleistet.
5. Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. b bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen.

### **Art. 4** Aufsicht, Pflege und Unterhalt {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.416--4}

1. Aufsicht, Pflege und Unterhalt obliegen dem jeweiligen Grundeigentümer in Zusammenarbeit mit der kantonalen Naturschutzfachstelle sowie dem Forstamt beider Basel.
2. Die Grundeigentümer können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.
3. Der von der kantonalen Naturschutzfachstelle zusammen mit den Eigentümern und dem Forstamt erarbeitete Pflege- und Nutzungsplan bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes.
4. Der Pflege- und Nutzungsplan ist nach 25 Jahren in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern und dem Forstamt zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen.
5. Holzhauerei- und Pflegearbeiten sind schonend und nur bei trockenen oder gefrorenen Bodenverhältnissen auszuführen. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.
6. Die auf die Schutzziele abgestimmte Pflege des Offenlandes ist mit Bewirtschaftungsvereinbarungen zu regeln.

### **Art. 5** Haftung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.416--5}

1. Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte und sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2. Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder Gewässerverunreinigungen.

### **Art. 6** Waldareal {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.416--6}

1. Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2. Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Waldwirtschaftsplanes in die forstliche Planung zu integrieren.
3. In den Privatwald-Parzellen bleibt unter Berücksichtigung der Schutzziele die Holznutzung durch die Eigentümer zur Deckung des Eigenbedarfes gewährleistet

### **Art. 7** Jagd {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.416--7}

1. Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
2. Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten natürlich verjüngt werden können.

### **Art. 8** Veränderungen im Schutzgebiet {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.416--8}

1. Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.

### **Art. 9** Übertretungen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.416--9}

1. Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2. Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

### **Art. 10** Inkraftreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.416--10}

1. Diese Verordnung tritt am 1. März 1997 in Kraft.