790.417
# Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wildenstein», Bubendorf
Vom 15.04.1997 (Stand 28.09.2024)

### **Art. 1** Schutzgebiet {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.417--1}

1. Das Gebiet «Wildenstein», bestehend aus den Parzellen Nr. 1074, Nr. 1079 und Nr. 1080, Gemeinde Bubendorf, alle im Eigentum des Kantons Basel-Landschaft, wird als Objekt von nationaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
2. Der Perimeter des Schutzgebietes ist im beiliegenden Plan festgelegt. Dieser Plan kann bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden.
3. Die Denkmalschutzzone sowie die Spezialzone Gästehaus Wildenstein bleiben von der Unterschutzstellung ausgenommen.
4. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 106,52 ha.

### **Art. 2** Schutzziel {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.417--2}

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
   a. Erhaltung und Förderung der national bedeutsamen Landschaft mit den charakteristischen Elementen der mittelalterlichen Kulturlandschaft, sowie der Biotop- und Strukturvielfalt;
   b. Erhaltung des Landschaftsbildes;
   c. Erhaltung und Förderung der naturschützerisch wertvollen Biotope samt deren spezifischen Lebensgemeinschaften,insbesondere der naturnahen standortgemässen Waldgesellschaften, der Waldränder, der Feuchtstandorte und Gewässer, der blumenreichen Wiesen- und Weiden, der Hecken, der Eichenwitweiden, der Hochstamm-Bestände, der Standorte seltener Ackerkräuter sowie der Felsstandorte;
   d. Erhaltung und Förderung der Strukturvielfalt, insbesondere von Alt- und Totholz, von Baumreihen, Einzelbäumen, Gebüschen, Lesesteinhaufen sowie von weiteren naturschützerisch wertvollen Kulturelementen und früheren Nutzungsformen;
   e. Erhaltung der erdgeschichtlichen Naturobjekte;
   f. Erhaltung und Förderung seltener und geschützter Arten, insbesondere der Fledermäuse, der Vögel, der Reptilien, der Amphibien, der alt- und totholzbewohnenden Lebewesen, der auf alte Eichen angewiesenen Lebewesen, der Orchideen und weiterer Arten von Magerwiesen sowie der Ackerwildkräuter.

### **Art. 3** Schutzmassnahmen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.417--3}

1. Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchigen.
2. Verboten sind insbesondere:
   a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen, sofern diese nicht im Nutzungs- und Pflegekonzept oder im Waldwirtschaftsplan vorgesehen sind;
   b. Entfachen von Feuer ausserhalb der eingerichteten Feuerstellen;
   c. Campieren, Lagern in Gruppen ausserhalb der Rastplätze, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen, Klettern sowie Durchführen von sportlichen Veranstaltungen abseits der Wege;
   d. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
   e. Verlassen der markierten Wege, Laufenlassen von Hunden, Reiten abseits der Wege sowie Betreten des Eichen-Witwaldes zwischen 1. März und 30. September;
   f. Befahren ohne Berechtigung;
   g. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln auf Magerwiesen, an Gewässerufern, an Hecken und an Waldränden;
   h. Pflügen von Magerwiesen, Uferbereichen, Witwäldern sowie innerhalb des Kronenbereiches von Baumbeständen, Baumreihen und Hecken;
   i. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen, Sammeln von Pilzen sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
   j. Erstellen neuer Wald- und Rückewege;
   k. Aufforstungen, Neuanpflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen, sofern dies im Nutzungs- und Pflegekonzept nicht vorgesehen ist.
3. Vorbehalten bleiben:
   a. sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Pflege- und Nutzungskonzept;
   b. die landwirtschaftliche Nutzung des Offenlandes gemäss den bestehenden Bewirtschaftungsvereinbarungen;
   c. die forstwirtschaftliche Nutzung des Waldareales gemäss Waldwirtschaftsplan sowie Nutzungs- und Pflegekonzept;
   d. Unterhalt und Instandstellung bestehender Wald- und Maschinenwege.
4. Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. c bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen.

### **Art. 4** Pflege, Unterhalt und Aufsicht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.417--4}

1. Das von der Bau- und Umweltschutzdirektion erlassene Nutzungs- und Pflegekonzept bildet die Grundlage für die Pflege und Nutzung des Naturschutzgebietes. Für das Waldareal ist ausserdem der Waldwirtschaftsplan massgebend. Das Konzept ist periodisch zu überprüfen. Die zuständige Direktion nimmt bei Bedarf allfällige Anpassungen vor.
2. Die von der Bau- und Umweltschutzdirektion bezeichnete Arbeitsgruppe begleitet die Umsetzung des Nutzungs- und Pflegekonzeptes in Zusammenarbeit mit den Bewirtschaftern.
3. Die auf die Schutzziele abgestimmte Nutzung und Pflege der naturschützerischen Vorranggebiete im Offenland wird mit Bewirtschaftungsvereinbarungen geregelt.
4. Pflegearbeiten sind sorgfältig und bei trockenen Bodenverhältnissen auszuführen.
5. Die Aufsicht obliegt der kantonalen Naturschutzfachstelle in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei, den zuständigen Dienststellen und den Bewirtschaftern. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.

### **Art. 5** Gutsbetrieb {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.417--5}

1. Der Gutsbetrieb Wildenstein ist nach den anerkannten Richtlinien des biologischen Landbaus zu führen.

### **Art. 6** Haftung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.417--6}

1. Die Bewirtschafter oder Auftragsnehmer tragen die Verantwortung für eine sachberechte und sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2. Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder Gewässerverunreinigungen.
3. Der Kanton sorgt für den Unterhalt der Gewässer.

### **Art. 7** Waldareal {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.417--7}

1. Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung der Waldareale gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2. Die im Nutzungs- und Pflegekonzept festgelegten Naturschutzziele und Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Waldwirtschaftsplanes in die forstliche Planung zu integrieren.
3. Waldränder und Ufergehölze sind durch fachgerechte, periodische Pflege in einen naturnahen Zustand überzuführen.

### **Art. 8** Jagd {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.417--8}

1. Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
2. Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

### **Art. 9** Veränderungen im Schutzgebiet {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.417--9}

1. Veränderungen im Schutzgebiet, Aenderungen der Nutzung in den Naturschutz-Vorrangflächen sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.

### **Art. 10** Übertretung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.417--10}

1. Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2. Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die zuständige Direktion die Herstellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Direktion befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

### **Art. 11** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.417--11}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1997 in Kraft.