790.420
# Verordnung über das Naturschutzgebiet «Eichen», Bretzwil
Vom 16.06.1998 (Stand 28.09.2024)

### **Art. 1** Schutzgebiet {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.420--1}

1. Das Naturschutzgebiet «Eichen», Gemeinde Bretzwil, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus einer Teilfläche der Parzelle Nr. 1364 des Grundbuchs Bretzwil.
2. Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 12.06 ha.

### **Art. 2** Schutzziel {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.420--2}

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
   a. Erhaltung und Förderung der ungedüngten Magerwiesen, insbesondere der Pfeifengraswiese, mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
   b. Förderung blumenreicher, extensiv genutzter Glatthaferwiesen;
   c. Erhaltung der kleinräumig gegliederten Landschaft mit Hecken und Feldgehölzen;
   d. Erhaltung und Förderung der Hecken und Feldgehölze mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften sowie als Wildeinstände;
   e. Erhaltung der Lesesteinhaufen als Kulturelemente sowie als Lebensräume für Reptilien und andere Kleintiere;
   f. Förderung von stufig aufgebauten Gehölzrändern;
   g. Förderung von lichtliebenden und von seltenen Arten, insbesondere Orchideen und Reptilien.

### **Art. 3** Schutzmassnahmen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.420--3}

1. Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2. Verboten sind insbesondere:
   a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen, sofern diese nicht im Nutzungs- und Pflegeplan vorgesehen sind;
   b. Entfachen von Feuer ohne Bewilligung;
   c. Campieren, Lagern in Gruppen, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen, Durchführen von sportlichen Veranstaltungen;
   d. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
   e. Verlassen der Wege, Laufenlassen von Hunden oder Reiten abseits der Wege;
   f. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln auf Magerwiesen, Magerweiden, an Gewässerufern, an Hecken und an Waldrändern;
   g. Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung oder mit Mountainbikes abseits der Wege;
   h. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen, Sammeln von Pilzen sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
   i. Erstellen neuer Wege oder Teeren bestehender Feldwege;
   j. Veränderung der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neupflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen, sofern dies im Nutzungs- und Pflegeplan nicht vorgesehen ist.
3. Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Pflege- und Nutzungsplan.
4. Der Unterhalt bestehender Wege bleibt gewährleistet.
5. Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. c bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen.

### **Art. 4** Aufsicht, Pflege und Unterhalt {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.420--4}

1. Aufsicht, Pflege und Unterhalt obliegen der Grundeigentümerin in Zusammenarbeit mit der kantonalen Naturschutzfachstelle.
2. Die Grundeigentümerin kann Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen.
3. Der von der kantonalen Naturschutzfachstelle zusammen mit der Gemeinde erarbeitete Pflege- und Nutzungsplan vom 29. August 1997 sowie das Nutz- und Schutzkonzept für die Wald-Naturschutzgebiete in der Gemeinde Bretzwil vom 30. Juni 2001 mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung bilden die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets. Die detaillierten Nutzungsauflagen sind im Offenland mit den Bewirtschaftern durch Bewirtschaftungsvereinbarungen verbindlich festzulegen.
4. Der Pflege- und Nutzungsplan und das Nutz- und Schutzkonzept sind periodisch in Zusammenarbeit mit der Grundeigentümerin zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen.
5. Holzhauerei- und Pflegearbeiten sind schonend und nur bei trockenen oder gefrorenen Bodenverhältnissen auszuführen.

### **Art. 5** Haftung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.420--5}

1. Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Nutzung und Pflege des Naturschutzgebietes sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2. Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen des Naturschutzgebietes oder bei Gewässerverunreinigungen.

### **Art. 6** Veränderungen im Schutzgebiet {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.420--6}

1. Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.

### **Art. 7** Jagd {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.420--7}

1. Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
2. Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass sich die Waldungen ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngen können.

### **Art. 8** Übertretungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.420--8}

1. Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2. Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die Naturschutzfachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

### **Art. 9** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.420--9}

1. Buchstabe b von § 1 der Regierungsratsverordnung über 9 Naturschutzgebiete in Bretzwil vom 18. September 1979 wird aufgehoben.

### **Art. 10** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.420--10}

1. Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.