790.440
# Verordnung über das Naturschutzgebiet «Steingraben», Hemmiken
Vom 08.08.2000 (Stand 28.09.2024)

### **Art. 1** Schutzgebiet {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.440--1}

1. Das Gebiet «Steingraben», Hemmiken, bestehend aus den Parzellen Nr. 1135 und Nr. 1145 sowie Teilflächen der Parzellen Nr. 1141 und Nr. 1400, alle im Eigentum der Bürgergemeinde Hemmiken, wird als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Natur-Objekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
2. Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist in einem Plan eingetragen, der bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann.
3. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 17,83 ha Wald.

### **Art. 2** Schutzziele {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.440--2}

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
   a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
   b. Erhaltung und Förderung des Schilfsandstein-Aufschlusses als Geologisches Naturobjekt von nationaler Bedeutung;
   c. Förderung und Erhaltung eines strukturreichen und stufig aufgebauten Dauerwaldes mit bedeutendem Tot- und Altholzanteil;
   d. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
   e. Erhaltung der Nassstandorte im Wald und der naturnahen Fliessgewässer;
   f. Erhaltung und Förderung des Dambachweihers mit seinen charakteristischen Lebensgemeinschaften, insbesondere als Amphibien-Laichgewässer;
   g. Erhaltung und Förderung von Feuchtwiesen und Hochstaudenfluren;
   h. Erhaltung und Förderung von Magerwiesen;
   i. Erhaltung und Förderung der Arten der Roten Listen, insbesondere der Spechte und Amphibien, sowie der Arten der Feucht- und Magerwiesen;
   j. Erhaltung und Förderung als kulturhistorisch bedeutsames Objekt.

### **Art. 3** Schutzmassnahmen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.440--3}

1. Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2. Verboten sind insbesondere:
   a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Schutz- und Pflegekonzept vorgesehen sind;
   b. Abbau von Gesteinen und natürlichen Materialen aller Art, soweit dies nicht im Schutz- und Pflegekonzept vorgesehen ist;
   c. Campieren oder Lagern in Gruppen ausserhalb der bewilligten Stellen, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen, Klettern;
   d. Durchführen von sportlichen Veranstaltungen abseits der erlaubten Wege;
   e. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
   f. Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
   g. Laufen lassen von Hunden sowie Reiten oder Befahren mit Mountainbikes abseits der erlaubten Wege;
   h. Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung;
   i. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln auf den Magerwiesen;
   j. Pflügen des Offenlandes;
   k. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
   l. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Schutz- und Pflegeplan nicht enthalten sind.
3. Vorbehalten bleiben:
   a. sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Schutz- und Pflegekonzept;
   b. die forstwirtschaftliche Nutzung des Waldareals gemäss Waldwirtschaftsplan sowie Schutz- und Pflegekonzept;
   c. die landwirtschaftliche Nutzung des Offenlandes gemäss den bestehenden Bewirtschaftungsvereinbarungen.
4. Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. c bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen.

### **Art. 4** Aufsicht, Pflege und Unterhalt {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.440--4}

1. Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Forstamt beider Basel und den Grundeigentümern für die Betreuung des Naturschutzgebietes gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20.November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz.
2. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.
3. Das von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Forstamt und den Eigentümern gemeinsam erarbeitete Schutz- und Pflegekonzept mit Abgeltungsberechnung bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes.
4. Das Schutz- und Pflegekonzept mit Abgeltungsberechnung ist nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen.
5. Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

### **Art. 5** Haftung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.440--5}

1. Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2. Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen. Bei Schäden oder Unfällen, welche durch die Kletterei entstehen, ist der jeweilige Verursacher haftbar.

### **Art. 6** Waldareal {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.440--6}

1. Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2. Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrieren.
3. Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.

### **Art. 7** Jagd {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.440--7}

1. Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin gestattet.
2. Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

### **Art. 8** Veränderungen im Schutzgebiet {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.440--8}

1. Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.

### **Art. 9** Bewilligung von Gemeindeanlässen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.440--9}

1. Vor der Erteilung von Bewilligungen für kleinere Anlässe von Ortsvereinen oder für Gemeindeanlässe, welche das Naturschutzgebiet betreffen, unterbreitet der Gemeinderat die Gesuche frühzeitig den beiden kantonalen Fachstellen zur Stellungnahme.

### **Art. 10** Übertretungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.440--10}

1. Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2. Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

### **Art. 11** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.440--11}

1. Die Regierungsratsverordnung vom 18. Juli 1978 über die Aufnahme der Schilfsandsteingrube im Steingraben und des Dambach-Weihers in Hemmiken wird aufgehoben.

### **Art. 12** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.440--12}

1. Diese Verordnung tritt am 1.Oktober 2000 in Kraft.