790.461
# Verordnung über das Naturschutzgebiet «Geissrain», Gemeinde Reigoldswil
Vom 09.12.2002 (Stand 28.09.2024)

### **Art. 1** Schutzgebiet {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.461--1}

1. Das Gebiet «Geissrain», bestehend aus einer Teilfläche von Parzelle Nr. 176, Gemeinde Reigoldswil, wird als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
2. Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist in einem Plan eingetragen, welcher bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann.
3. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 3,41 ha.

### **Art. 2** Schutzziele {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.461--2}

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
   a. Förderung des Objektes als Trittstein-Biotop für Reptilien;
   b. Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
   c. Förderung von extensiv gepflegten, strukturreichen, stufig aufgebauten sowie Alt- und Totholz reichen Waldbeständen;
   d. Förderung eines naturnahen, stufig aufgebauten Waldrandes;
   e. Förderung seltener und geschützter Tier- und Pflanzenarten.

### **Art. 3** Schutzmassnahmen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.461--3}

1. Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2. Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und Schutzkonzept. Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege bleibt gewährleistet.
3. Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
4. Veranstaltungen unterliegen einer generellen Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigung des Naturschutzgebietes entsteht. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen.
5. Das Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen sind verboten. Als Ausnahme von diesem Verbot bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen.

### **Art. 4** Betreuung des Naturschutzgebietes {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.461--4}

1. Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Forstamt beider Basel und den Grundeigentümern für die Betreuung des Naturschutzgebietes gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz.
2. Das von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Forstamt und der Bürgergemeinde gemeinsam erarbeitete Nutz- und Schutzkonzept für Wald-Naturschutzgebiete in der Gemeinde Reigoldswil mit Abgeltungsberechnung bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes.
3. Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus. Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrieren.

### **Art. 5** Haftung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.461--5}

1. Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen. Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.

### **Art. 6** Übertretungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.461--6}

1. Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse oder Haft bestraft.
2. Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

### **Art. 7** Inkrafttreten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.461--7}

1. Diese Verordnung tritt nach Rechtskraft des begleitenden Regierungsratsbeschlusses in Kraft.