790.465
# Verordnung über das Naturschutzgebiet «Ermitage-Chilchholz», Arlesheim
Vom 31.10.2006 (Stand 28.09.2024)

### **Art. 1** Schutzgebiet {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.465--1}

1. Das Naturschutzgebiet «Ermitage-Chilchholz», Gemeinde Arlesheim, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus den Parzellen Nr. 67 (Teilfläche), 68, 69, 407, 410, 411 (Teilfläche), 412 (Teilfläche), 416 (Teilfläche),1165 - 1167, 1177, 1183 - 1185, 1192 - 1194, 1196, 1197, 1200 (Teilfläche), 1201 (Teilfläche), 1211 - 1213, 1215, 1217, 1218 (Teilfläche) 1226 (Teilfläche), 1246 (Teilfläche), 1247 (Teilfläche), 1248, 1285 und 4254, alle im Grundbuch Arlesheim.
2. Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 301,23 ha.

### **Art. 2** Schutzziele {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.465--2}

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
   a. Erhaltung und Förderung der extensiv genutzten, kleinräumig gegliederten Tafeljura-Landschaft mit ihren typischen und besonderen Lebensgemeinschaften;
   b. Erhaltung und Förderung der zum Landschaftsgarten gehörenden Landschaftselemente;
   c. Erhaltung und Förderung der Magerwiesen und -weiden sowie der Feuchtwiesen mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
   d. Erhaltung und Förderung von standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;
   e. Erhaltung und Förderung strukturreicher, stufig aufgebauter und extensiv genutzter Waldbestände;
   f. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;
   g. Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
   h. Erhaltung und Förderung von lichten Wäldern mit offener Waldstruktur als Lebensräume für Licht und Wärme liebende Tier- und Pflanzenarten, insbesondere für Reptilien, Schmetterlinge und Lichtbaumarten;
   i. Förderung und Erhaltung der Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
   j. Erhaltung und Förderung des Steinbruchareals als Amphibien- und Reptilienlebensraum;
   k. Erhaltung der kleinräumig gegliederten Wald-Offenland-Verteilung und Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
   l. Erhaltung und Förderung der Weiher mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften als Wasservogel-Brutplatz, Amphibien-Laichgewässer sowie als Ringelnatter-Lebensraum;
   m. Erhaltung und Förderung der Fliessgewässer in naturnahem Zustand;
   n. Förderung des Hangriedes «Wetzstapfel»;
   o. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten;
   p. Erhaltung und Förderung von Elementen der traditionellen Kulturlandschaft wie hochstämmige Obstbäume, Trockenmauern und die traditionelle Rebflora;
   q. Erhaltung der geologischen Naturobjekte.

### **Art. 3** Schutzmassnahmen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.465--3}

1. Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2. Verboten sind insbesondere:
   a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese im Parkpflegekonzept, im Nutzungs- und Pflegeplan oder im Nutz- und Schutzkonzept für das Waldnaturschutzgebiet nicht vorgesehen sind;
   b. Freizeitaktivitäten mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächigen Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten, oder solche, die gebietsspezifische Naturwerte gefährden;
   c. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen;
   d. Campieren, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
   e. Lagern in Gruppen oder Entfachen von Feuer ausserhalb der bezeichneten Feuerstellen gemäss Konzept Natur, Erholung und Sport;
   f. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
   g. Verlassen der erlaubten Wege in den naturschützerisch empfindlichen Sperrgebieten und Wildruhegebieten gemäss Konzept Natur, Erholung und Sport;
   h. Klettern oder Bouldern ausserhalb der erlaubten Bereiche gemäss Konzept Natur, Erholung und Sport;
   i. Reiten oder Befahren des Gebietes mit Velos oder Mountainbikes abseits der erlaubten Wege gemäss Konzept Natur, Erholung und Sport sowie unbewilligtes Befahren mit Motorfahrzeugen;
   j. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln oder Ausbringen von Düngemitteln auf Magerwiesen, Magerweiden und Feuchtwiesen;
   k. Pflücken oder Ausgraben von Pflanzen und Pilzen innerhalb der Sperrgebiete, Ansiedeln von Pflanzen sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
   l. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutz- und Schutzkonzept für das Waldreservat nicht enthalten sind;
   m. Veränderung der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neupflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen, soweit dies im Parkpflegekonzept, im Nutzungs- und Pflegeplan oder im Nutz- und Schutzkonzept für das Waldreservat nicht vorgesehen ist;
   n. Nutzung der Gewässer als Fischaufzuchtgewässer.
3. Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Parkpflegekonzept, Pflege- und Nutzungsplan sowie Nutz- und Schutzkonzept für das Waldnaturschutzgebiet.
3bis Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. d bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen.
4. Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
5. Nutzung und Unterhalt der Gebäude im bisherigen Rahmen sowie die Rechte der Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauch bleiben gewährleistet.
6. Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege bleibt gewährleistet.
7. Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.

### **Art. 4** Bewilligungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.465--4}

1. Veranstaltungen unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebietes entstehen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen, waldrechtlichen Bestimmungen.
2. Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Forstamt beider Basel zuständig. Für Veranstaltungen im Offenland erteilt der Gemeinderat die Bewilligung im Einverständnis mit der kantonalen Naturschutzfachstelle.
3. Der Pflege- und Nutzungsplan vom 27. Mai 1999, das Nutz- und Schutzkonzept für das Waldreservat vom 27. September 2002 mit dazugehöriger Abgeltungsberechnung vom 20. März 2003 sowie das Nutz- und Schutzkonzept für die Wald-Naturschutzgebiete «Reichenstein, Gspänig» vom 31. Januar 2014, mit dazugehöriger Abgeltungsberechnung, bilden die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes. Für den Wald sind die Schutzziele nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten. Für die 3 Altholzinseln in den Gebieten «Burg Reichenstein», «Gspänig» und «Steinbruch Arlesheim» gelten die Schutzziele mindestens 50 Jahre.

### **Art. 5** Aufsicht, Pflege und Unterhalt {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.465--5}

1. Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Forstamt beider Basel, dem Landwirtschaftlichen Zentrum und den Grundeigentümern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebietes gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20.November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz.
2. Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch die Forstbetriebsgemeinschaft Arlesheim - Münchenstein. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.
3. Der Pflege- und Nutzungsplan vom 27. Mai 1999 und das Nutz- und Schutzkonzept für das Waldreservat vom 27. September 2002 mit dazugehöriger Abgeltungsberechnung vom 20. März 2003 bilden die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes. Für den Wald sind die Schutzziele nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten.
4. In der zum Landschaftsgarten zählenden Teilfläche des Naturschutzgebietes bleiben unter Beachtung der Naturschutzziele die denkmalpflegerischen Gesichtspunkte massgebend, insbesondere für den Wegunterhalt, die Weggestaltung, die Gestaltung der wegbegleitenden Bereiche sowie für die Pflege und Gestaltung der Uferbereiche der Weiher. Für den Wegunterhalt ist die Gemeinde zuständig.
5. Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

### **Art. 6** Haftung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.465--6}

1. Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2. Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.

### **Art. 7** Waldareal {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.465--7}

1. Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2. Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrieren.
3. Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.

### **Art. 8** Jagd {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.465--8}

1. Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
2. Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

### **Art. 9** Übertretungen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.465--9}

1. Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2. Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

### **Art. 10** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.465--10}

1. Die Verordnung vom 14. September 1999 über das Naturschutzgebiet «Ermitage», Arlesheim, wird aufgehoben.

### **Art. 11** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.465--11}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.