790.470
# Verordnung über das Naturschutzgebiet «Scheidegg», Rünenberg
Vom 11.12.2007 (Stand 28.09.2024)

### **Art. 1** Schutzgebiet {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.470--1}

1. Das Naturschutzgebiet «Scheidegg», Rünenberg, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus einer Teilfläche von Parzelle Nr. 907 des Grundbuches Rünenberg.
2. Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist in einem Plan eingetragen, welcher bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 7,38 ha.

### **Art. 2** Schutzziele {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.470--2}

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
   a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;
   b. Erhaltung und Förderung von Alt- und Totholz;
   c. Erhaltung und Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung von Licht liebenden Arten;
   d. Erhaltung und Förderung der geschützten und der seltenen Arten.

### **Art. 3** Schutzmassnahmen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.470--3}

1. Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2. Verboten sind insbesondere:
   a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind;
   b. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden, oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächigen Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten;
   c. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen;
   d. Entfachen von Feuer;
   e. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
   f. Laufenlassen von Hunden;
   g. Reiten oder Befahren des Gebietes mit Velos oder Mountainbikes abseits der erlaubten Wege sowie Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung;
   h. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln oder Ausbringen von Düngemitteln;
   i. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
   j. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutz- und Schutzkonzept nicht enthalten sind;
   k. Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen.
3. Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und Schutzkonzept. Der Unterhalt bestehender Wege sowie die Rechte der privaten Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauch bleiben gewährleistet.
3bis Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. k bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen.
4. Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
5. Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.

### **Art. 4** Bewilligungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.470--4}

1. Alle Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen, waldrechtlichen Bestimmungen.
2. Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Forstamt beider Basel zuständig.

### **Art. 5** Aufsicht, Pflege und Unterhalt {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.470--5}

1. Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Forstamt beider Basel und den Grundeigentümern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebietes gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz.
2. Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.
3. Das Nutz- und Schutzkonzept für die Wald-Naturschutzgebiete «Stierengraben, Eselholden, Krintal und Müntel», Gemeinden Rünenberg, Rümlingen und Häfelfingen, vom 20. März 2003 mit zugehöriger Abgeltungsberechnung, bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes. Für den Wald sind die Schutzziele nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten. Für Altholzinseln im Sinne von Totalreservatsflächen gelten die Schutzziele mindestens 50 Jahre.
4. Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

### **Art. 6** Haftung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.470--6}

1. Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2. Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.

### **Art. 7** Waldareal {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.470--7}

1. Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2. Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrieren.
3. Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.

### **Art. 8** Jagd {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.470--8}

1. Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägigen, gesetzlichen Bestimmungen.
2. Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

### **Art. 9** Übertretungen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.470--9}

1. Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2. Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Forstamt beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

### **Art. 10** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.470--10}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.