790.474
# Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schönenberg», Buus und Maisprach
Vom 13.01.2009 (Stand 28.09.2024)

### **Art. 1** Schutzgebiet {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.474--1}

1. Das Naturschutzgebiet «Schönenberg», Buus und Maisprach, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus den Parzellen Nr. 3489 und 3491 und Teilflächen der Parzellen Nr. 3487, 3488 und 3490, alle im Grundbuch Buus, sowie einer Teilfläche der Parzelle Nr. 742, im Grundbuch Maisprach.
2. Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 13,06 ha.

### **Art. 2** Schutzziele {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.474--2}

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
   a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;
   b. Erhaltung und Förderung von Alt- und Totholz;
   c. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
   d. Erhaltung und Förderung struktur- und artenreicher, extensiv genutzter Waldbestände mit gezielter Pflege und Förderung der seltenen Arten;
   e. Erhaltung und Förderung ungestörter Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
   f. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
   g. Erhaltung und Förderung der Magerwiese mit ihrer charakteristischen Lebensgemeinschaft;
   h. Erhaltung und Förderung der geschützten und der seltenen Arten;
   i. Erhaltung der Schutzfunktion der Waldbestände und der Waldränder, insbesondere im Bereich der Strassen.

### **Art. 3** Schutzmassnahmen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.474--3}

1. Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2. Verboten sind insbesondere:
   a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind;
   b. Umwandlung der Magerwiesen-Flächen in Dauerweiden;
   c. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden, oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächigen Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten;
   d. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen;
   e. Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
   f. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
   g. Laufenlassen von Hunden;
   h. Reiten oder Befahren des Gebietes mit Velos oder Mountainbikes abseits der erlaubten Wege sowie unbewilligtes Befahren mit Motorfahrzeugen;
   i. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln;
   j. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
   k. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutz- und Schutzkonzept nicht enthalten sind;
   l. Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen.
3. Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und Schutzkonzept. Der Unterhalt bestehender Wege sowie die Rechte der privaten Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauch bleiben gewährleistet.
4. Massnahmen zur Erhaltung der Schutzfunktion des Walds, insbesondere zur Sicherheit der öffentlichen Strassen und der Wanderwege für Erholungssuchende, bleiben gewährleistet.
5. Der Betrieb und der Unterhalt des Rastplatzes auf Parzelle Nr. 3487 bleiben im heutigen Umfang gewährleistet.
5bis Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. l bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen.
6. Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
7. Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.

### **Art. 4** Bewilligungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.474--4}

1. Alle Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen, waldrechtlichen Bestimmungen.
2. Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Forstamt beider Basel zuständig. Für Veranstaltungen im Offenland erteilt der Gemeinderat die Bewilligung im Einverständnis mit der kantonalen Naturschutzfachstelle.

### **Art. 5** Aufsicht, Pflege und Unterhalt {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.474--5}

1. Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Forstamt beider Basel, dem Landwirtschaftlichen Zentrum und den Grundeigentümern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz.
2. Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.
3. Das Nutz- und Schutzkonzept für die Wald-Naturschutzgebiete in der Gemeinde Buus vom 26. September 2000 mit zugehöriger Abgeltungsberechnung bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets.
4. Für den Wald sind die Schutzziele nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten. Für Altholzinseln im Sinne von Totalreservatsflächen gelten die Schutzziele mindestens 50 Jahre.
5. Die auf die Schutzziele abgestimmte Nutzung und Pflege der naturschützerisch wertvollen Bereiche im Offenland (Magerwiesen) ist, soweit möglich, mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen sicherzustellen.
6. Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

### **Art. 6** Haftung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.474--6}

1. Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2. Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.

### **Art. 7** Waldareal {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.474--7}

1. Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2. Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
3. Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.

### **Art. 8** Jagd {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.474--8}

1. Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägigen, gesetzlichen Bestimmungen.
2. Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

### **Art. 9** Übertretungen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.474--9}

1. Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2. Bei Missachtung der Schutzvorschriften können je nach Zuständigkeit das Forstamt beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

### **Art. 10** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.474--10}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2009 in Kraft.