790.477
# Verordnung über das Naturschutzgebiet «Dittinger Weide und Dittinger Wald», Dittingen
Vom 27.01.2009 (Stand 28.09.2024)

### **Art. 1** Schutzgebiet {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.477--1}

1. Das Naturschutzgebiet «Dittinger Weide und Dittinger Wald», Gemeinde Dittingen, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von nationaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus Teilflächen der Parzellen Nr. 514, 633, 1441, 1490, 1491, 1494, 1517 und 1518, alle im Grundbuch Dittingen.
2. Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 202,27 ha.

### **Art. 2** Schutzziele {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.477--2}

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
   a. Erhaltung und Förderung der für das Laufental charakteristischen Elemente der traditionellen Kulturlandschaft (Allmend);
   b. Erhaltung und Förderung der extensiv bewirtschafteten, ungedüngten Magerweiden und Magerwiesen von nationaler Bedeutung mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
   c. Erhaltung und Förderung der typischen Kleinstrukturen wie Felsblöcke, Steinhaufen, Asthaufen, Trockenmauern, Gebüsche, Einzelbäume, Hecken und Feldgehölze mit deren spezifischen Faunen und Floren;
   d. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit der typischen Fauna und Flora;
   e. Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung der seltenen Baumarten;
   f. Förderung und Erhaltung von lichten Wäldern mit offener Waldstruktur als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Waldföhre, Eiche, Sorbus-Arten, Wild-Birne und Reptilien;
   g. Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzer Waldgebiete sowie des Totholz-Anteils als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
   h. Reaktivierung und Erhaltung der Mittel- und Niederwald-Bewirtschaftung als kulturhistorische Bewirtschaftungsformen;
   i. Förderung und Erhaltung ungestörter Fels-Standorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
   j. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
   k. Förderung des Gebiets als Tagfalter-Lebensraum und des Teilgebiets «Schachlete» als Amphibien- und Reptilien-Lebensraum;
   l. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Schmetterlinge, Heuschrecken, Amphibien und Reptilien.

### **Art. 3** Schutzmassnahmen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.477--3}

1. Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2. Verboten sind insbesondere:
   a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind;
   b. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten;
   c. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen im Wald mit mehr als 50 Personen;
   d. Durchführen von Veranstaltungen auf der Magerweide;
   e. Campieren, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen, Klettern ausserhalb der erlaubten Kletterstandorte;
   f. Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
   g. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
   h. Verlassen der erlaubten Wege auf der Magerweide;
   i. Laufenlassen von Hunden;
   j. Radfahren und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss § 10 kWaG sowie Motorfahrzeugverkehr gemäss Art. 15 Abs. 2 WaG;
   k. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln auf den Magerweiden und an den Waldrändern;
   l. Pflücken, Ausgraben (ausser für die Problempflanzenbekämpfung) oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
   m. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege;
   n. Veränderungen der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neuanpflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen, soweit diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind oder im Widerspruch zu den Schutzzielen stehen.
3. Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und Schutzkonzept zur Bekämpfung von fremdländischen Problempflanzen sowie zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets.
4. Der Unterhalt bestehender Wege, Bauten und Anlagen sowie die Rechte der Grundeigentümer und Bewirtschafter bezüglich Eigengebrauch bleiben gewährleistet.
5. Die Durchführung von OL-Veranstaltungen auf der Magerweide kann während des Winterhalbjahres bewilligt werden, sofern keine wertvollen Magerweiden-Bereiche tangiert werden und zum Zeitpunkt des Anlasses eine mindestens 10 cm dicke Schneedecke liegt.
5bis Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. e bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen.
6. Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
7. Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.

### **Art. 4** Bewilligungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.477--4}

1. Alle Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen im Wald unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen.
2. Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider Basel zuständig. Ausnahmebewilligungen für OL-Veranstaltungen auf der Magerweide erteilt der Gemeinderat im Einverständnis mit der kantonalen Naturschutzfachstelle.

### **Art. 5** Aufsicht, Pflege und Unterhalt {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.477--5}

1. Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald beider Basel, dem Landwirtschaftlichen Zentrum und den Grundeigentümern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz.
2. Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.
3. Das von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Amt für Wald beider Basel und den Grundeigentümern gemeinsam erarbeitete Nutz- und Schutzkonzept mit Abgeltungsberechnung für die Wald-Naturschutzgebiete Dittingen Süd vom 23. Juli 2008 bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des Waldes im Naturschutzgebiet. Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten. Für die im Nutz- und Schutzkonzept festgelegten Teilflächen mit Nutzungsverzicht gelten als Schutzziel mindestens 50 Jahre.
4. Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche ist mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen sicherzustellen.
5. Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Ausnahmen sind mit den zuständigen kantonalen Fachstellen abzusprechen.

### **Art. 6** Haftung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.477--6}

1. Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2. Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.

### **Art. 7** Waldareal {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.477--7}

1. Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2. Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
3. Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.

### **Art. 8** Jagd {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.477--8}

1. Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin gestattet.
2. Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

### **Art. 9** Übertretungen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.477--9}

1. Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2. Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann, je nach Zuständigkeit, das Amt für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

### **Art. 10** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.477--10}

1. Diese Verordnung tritt am 1. März 2009 in Kraft.