790.491
# Verordnung über das Naturschutzgebiet «Falkeflue», Duggingen
Vom 01.03.2011 (Stand 28.09.2024)

### **Art. 1** Schutzgebiet {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.491--1}

1. Das Naturschutzgebiet «Falkeflue», Gemeinde Duggingen, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus einer Teilfläche der Parzelle Nr. 2415, Grundbuch Duggingen.
2. Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 25.88 ha.

### **Art. 2** Schutzziele {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.491--2}

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
   a. Erhaltung und Förderung der charakteristischen Lebensgemeinschaften der Felsstandorte sowie der Quell-Biotope;
   b. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
   c. Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung der seltenen Arten;
   d. Förderung und Erhaltung von «Lichten Wäldern» mit offener Waldstruktur als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten;
   e. Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete sowie eines hohen Totholz-Anteils als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
   f. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten.

### **Art. 3** Schutzmassnahmen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.491--3}

1. Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2. Verboten sind insbesondere:
   a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind;
   b. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten;
   c. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen im Wald mit mehr als 50 Personen;
   d. Klettern ausserhalb der erlaubten Kletterrouten;
   e. Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
   f. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
   g. Laufenlassen von Hunden;
   h. Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss § 10 kWaG sowie Motorfahrzeugverkehr gemäss Artikel 15 Absatz 2 WaG;
   i. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln;
   j. Pflücken, Ausgraben (ausser für die Problempflanzenbekämpfung) oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
   k. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege;
   l. Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen.
3. Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und Schutzkonzept zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets, zur Bekämpfung von fremdländischen Problempflanzen sowie zur Grundwassernutzung.
4. Der Unterhalt bestehender Wege sowie die Rechte der Grundeigentümer und Bewirtschafter bezüglich Eigengebrauch bleiben gewährleistet.
4bis Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. l bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen.
5. Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
6. Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.

### **Art. 4** Kletterei {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.491--4}

1. Das Klettern bleibt weiterhin im Naturschutzgebiet auf eigene Gefahr und auf eigenes Risiko mit Ausnahme der unter Ziffer 2 aufgeführten Routen zulässig. Massgebend für die Sektoren- und Routen-Bezeichnung sowie die Routenzahl ist der Kletterführer Basler Jura «Fluebible» von 1997.
2. Gesperrt und aufzuheben sind folgende Routen:
   a. Sektor «Hutzme»: Aufhebung der Kletterrouten Routen 1-4 und Sperrung des ganzen Sektors für sämtliche Kletteraktivitäten inklusive Bouldern;
   b. Sektor «Amboss»: Aufhebung der Routen 10-17 sowie 30 und Sperrung dieses Teilsektors für sämtliche Kletteraktivitäten inklusive Bouldern;
   c. Sektor «Falkenpfeiler»: Aufhebung der Routen 1 sowie 4-10 und Sperrung des Sektors für sämtliche Kletteraktivitäten inklusive Bouldern mit Ausnahme der Routen 2 und 3;
   d. Sektor «Langer Mann»: Aufhebung der Routen 1-29 und Sperrung des Sektors für sämtliche Kletteraktivitäten inklusive Bouldern.
3. Als flankierende Schutzmassnahmen werden festgelegt:
   a. Aufhebung von Ausstiegen im Felskopfbereich und Ausrüstung dieser Routen mit Umlenkrollen in genügend grossem Abstand zur Felsoberkante sowie Überprüfung und allenfalls Herabsetzen der bestehenden Umlenkungen;
   b. Besucherlenkung zur Schonung der Felsfussbereiche und Quell-Biotope;
   c. Aufhebung wilder Feuerstellen, Einrichtung eines angemessenen Angebots an offiziellen Rastplätzen, Beschilderung des Naturschutzgebietes und des Klettergebietes sowie Publikation der Massnahmen in geeigneter Form;
   d. Durchführung einer Umsetzungskontrolle mit gemeinsamer, jährlicher Begehung.
4. Die Massnahmen gemäss Absatz 2 und 3 sowie eine geeignete Lösung des Versäuberungsproblems sind bis Ende 2012 unter Federführung der kantonalen Naturschutzfachstelle umzusetzen. Vorgehen, Terminierung, Verantwortlichkeiten und Kostenteiler bzw. Beiträge in Form von Leistungen sind von den Beteiligten gemeinsam festzulegen. Die Abteilung Natur und Landschaft ist für die Wirkungskontrolle besorgt.

### **Art. 5** Bewilligungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.491--5}

1. Alle Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen im Wald unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden und soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen.
2. Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider Basel zuständig. Die kantonale Naturschutzfachstelle ist von der Bewilligungsbehörde jeweils vorgängig anzuhören.

### **Art. 6** Aufsicht, Pflege und Unterhalt {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.491--6}

1. Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald beider Basel und der Bürgergemeinde für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20.November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz.
2. Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.
3. Das «Naturschutzkonzept Falkeflue» vom August 2004 bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des Waldes im Naturschutzgebiet. Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit der Bürgergemeinde zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten. Für die im Nutz- und Schutzkonzept festgelegten Teilflächen mit Nutzungsverzicht gelten als Schutzziel mindestens 50 Jahre.
4. Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Ausnahmen sind mit den zuständigen kantonalen Fachstellen abzusprechen.

### **Art. 7** Haftung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.491--7}

1. Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2. Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.
3. Gemeinde, Bürgergemeinde und Kanton können nicht haftbar gemacht werden für Kletterunfälle oder für Schäden, welche durch die Kletterei verursacht werden.

### **Art. 8** Waldareal {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.491--8}

1. Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2. Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
3. Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.

### **Art. 9** Jagd {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.491--9}

1. Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin gestattet.
2. Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

### **Art. 10** Übertretungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.491--10}

1. Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2. Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann, je nach Zuständigkeit, das Amt für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

### **Art. 11** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.491--11}

1. Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft.