790.494
# Verordnung über das Naturschutzgebiet «Gebstelli», Roggenburg
Vom 28.06.2011 (Stand 28.09.2024)

### **Art. 1** Schutzgebiet {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.494--1}

1. Das Naturschutzgebiet «Gebstelli», Roggenburg, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von nationaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus den Parzellen Nr. 2395, 2397, 2398, 2408, 2410, 2411 und 2413 des Grundbuchs Roggenburg.
2. Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 25.50 ha.

### **Art. 2** Schutzziele {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.494--2}

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
   a. Erhaltung und Förderung der Magerwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
   b. Förderung von extensiv genutzten Wiesen und Weiden sowie von Staudenfluren, insbesondere als Lebensraum für Schmetterlinge;
   c. Erhaltung und Förderung von Kleinstrukturen wie Feldgehölze, Hecken, Baumgruppen, Einzelbäume, Büsche und Steinhaufen;
   d. Erhaltung des Waldbestandes als unerschlossenes und ungenutztes Naturwaldreservat (Altholzinsel) für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
   e. Erhaltung des naturnahen Auenwaldbestandes mit seiner typischen Fauna und Flora;
   f. Erhaltung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
   g. Erhaltung und Förderung ungestörter Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
   h. Erhaltung und Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
   i. Erhaltung und Förderung der Fliessgewässer in naturnahem Zustand;
   j. Erhaltung und Förderung des Mühlekanals als naturnahes Fliessgewässer und als kulturhistorisches Objekt;
   k. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten.

### **Art. 3** Schutzmassnahmen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.494--3}

1. Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2. Verboten sind insbesondere:
   a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind;
   b. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten;
   c. Entfachen von Feuer;
   d. Campieren, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
   e. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
   f. Verlassen der Wege;
   g. Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss § 10 kWaG sowie Motorfahrzeugverkehr gemäss Artikel 15 Absatz 2 WaG;
   h. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln;
   i. Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
   j. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege.
3. Veranstaltungen, welche das Naturschutzgebiet betreffen, können im Ausnahmefall bewilligt werden, sofern die Schutzziele nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden.
4. Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und Schutzkonzept sowie zur Gewährleistung der Sicherheit und zur Bekämpfung von Problemarten. Der Unterhalt bestehender Wege sowie die Rechte der Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauch bleiben gewährleistet.
4bis Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. d bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen.
5. Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
6. Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.

### **Art. 4** Aufsicht, Pflege und Unterhalt {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.494--4}

1. Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald beider Basel und den Grundeigentümern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20.November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz.
2. Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.
3. Das «Nutz- und Schutzkonzept für die Waldnaturschutzgebiete Gebstelli, Chlyni Asp, Im Berg», Gemeinde Roggenburg, mit zugehöriger Abgeltungsberechnung vom 8. September 2010 bildet die Grundlage für die Nutzung, Pflege und den Unterhalt des geschütztenGebiets. Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten. Für die Altholzinseln im Sinne einer Totalreservatsfläche gelten die Schutzziele mindestens 50 Jahre.
4. Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche ist soweit möglich mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen sicherzustellen.
5. Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

### **Art. 5** Haftung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.494--5}

1. Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2. Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.

### **Art. 6** Waldareal {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.494--6}

1. Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2. Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
3. Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.

### **Art. 7** Jagd {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.494--7}

1. Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin erlaubt.
2. Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

### **Art. 8** Übertretungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.494--8}

1. Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2. Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Amt für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

### **Art. 9** Inkrafttreten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.494--9}

1. Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.