790.509
# Verordnung über das Naturschutzgebiet «Thommeten», Oberdorf
Vom 12.06.2012 (Stand 28.09.2024)

### **Art. 1** Schutzgebiet {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.509--1}

1. Das Naturschutzgebiet «Thommeten», Gemeinde Oberdorf, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus den Parzellen Nr. 526, 527, 528, 574, 575, 1084 und 1526 des Grundbuchs Oberdorf.
2. Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 4.34 ha.

### **Art. 2** Schutzziele {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.509--2}

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
   a. Erhaltung und Förderung der strukturreichen Geländekammer als Lebensraum für seltene Tiere und Pflanzen;
   b. Erhaltung und Förderung von artenreichen, extensiv genutzten Mager- und Fettwiesen mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
   c. Förderung von artenreichen Krautsäumen und Staudenfluren;
   d. Erhaltung und Förderung von struktur- und artenreichen Waldrändern, Feldgehölzen, Hecken, Einzelbäumen und Kleinstrukturen wie Gebüsche, Ast- und Steinhaufen;
   e. Erhaltung der Feldscheune;
   f. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Schmetterlinge;
   g. Schutz des Grundwassers.

### **Art. 3** Schutzmassnahmen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.509--3}

1. Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2. Verboten sind insbesondere:
   a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind;
   b. Umbrechen des Bodens in den Magerwiesen;
   c. Umwandlung der Magerwiesen-Flächen in Dauerweiden ohne Bewilligung;
   d. Freizeitaktivitäten und Veranstaltungen jeglicher Art;
   e. Campieren, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
   f. Entfachen von Feuer;
   g. Betreten mit Hunden;
   h. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
   i. Radfahren, Biken und Reiten;
   j. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln auf den Magerwiesen-Flächen und an den Waldrändern;
   k. Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
   l. Erstellen neuer Wald-, Maschinen- und Fusswege.
3. Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets, zur Besucherlenkung, zur Bekämpfung von fremdländischen Problemarten sowie im Zusammenhang mit der Grundwassernutzung.
4. Nutzung und Unterhalt der bestehenden Wege, Gebäude und Anlagen im bisherigen Rahmen sowie die Rechte der Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauchs bleiben gewährleistet.
4bis Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. e bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen.
5. Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle, des Amtes für Wald und der Grundeigentümer vorgenommen werden.
6. Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.

### **Art. 4** Aufsicht, Pflege und Unterhalt {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.509--4}

1. Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald beider Basel und den Grundeigentümern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz.
2. Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.
3. Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche ist soweit möglich mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen sicherzustellen.
4. Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

### **Art. 5** Haftung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.509--5}

1. Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2. Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.

### **Art. 6** Waldareal {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.509--6}

1. Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2. Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
3. Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.

### **Art. 7** Jagd {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.509--7}

1. Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin erlaubt.
2. Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

### **Art. 8** Übertretungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.509--8}

1. Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2. Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Amt für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

### **Art. 9** Inkrafttreten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.509--9}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.