790.523
# Verordnung über das Naturschutzgebiet «Harzflue», Bennwil
Vom 08.04.2014 (Stand 28.09.2024)

### **Art. 1** Schutzgebiet {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.523--1}

1. Das Naturschutzgebiet «Harzflue», Gemeinde Bennwil, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus Teilflächen der Parzellen Nr. 652, 662 und 663 des Grundbuchs Bennwil.
2. Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 20,41 ha.

### **Art. 2** Schutzziele {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.523--2}

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
   a. Förderung und Erhaltung von lichten Wäldern mit offenen Waldstrukturen als Lebensraum für licht- und Wärme liebende Tier- und Pflanzenarten;
   b. Förderung und Erhaltung von extensiv gepflegten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung von seltenen Arten;
   c. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
   d. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;
   e. Erhaltung des Gebiets al unberührter Felsstandort mit seinen charakteristischen Lebensgemeinschaften;
   f. Erhaltung und Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
   g. Erhaltung und Förderung der Feldgehölze, Hecken und Kleinstrukturen;
   h. Erhaltung und Förderung von artenreichen, extensiv genutzten Magerwiesen;
   i. Erhaltung der geologischen Objekte;
   j. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten;
   k. Schutz des Grundwassers.

### **Art. 3** Schutzmassnahmen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.523--3}

1. Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2. Verboten sind insbesondere:
   a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind;
   b. Umbrechen des Bodens ohne Bewilligung;
   c. Beweidung der Wiesenflächen;
   d. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden, oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten seltener oder geschützter Arten;
   e. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen im Wald mit mehr als 50 Personen;
   f. Durchführen von Veranstaltungen auf den Wiesenflächen;
   g. Campieren sowie Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
   h. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
   i. Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss § 10 kWaG und Motorfahrzeugverkehr gemäss Art. 15 Absatz 2 WaG;
   j. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln;
   k. Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
   l. Erstellen neuer Wald-, Maschinen- und Fusswege;
   m. Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen.
3. Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und Schutzkonzept zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets, zur Besucherlenkung sowie zur Bekämpfung von fremdländischen Problemarten.
4. Nutzung und Unterhalt bestehender Wege und des Rastplatzes bleiben gewährleistet.
4bis Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. m bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen.
5. Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle, des Amtes für Wald und der Grundeigentümerin vorgenommen werden.
6. Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.

### **Art. 4** Bewilligungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.523--4}

1. Alle Veranstaltungen auf der Magerwiese sowie Veranstaltungen im Wald mit mehr als 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen.
2. Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider Basel zuständig. Für Veranstaltungen im Offenland erteilt der Gemeinderat die Bewilligung im Einverständnis mit der kantonalen Naturschutzfachstelle.

### **Art. 5** Aufsicht, Pflege und Unterhalt {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.523--5}

1. Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald beider Basel und der Grundeigentümerschaft für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz.
2. Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.
3. Das Nutz- und Schutzkonzept vom 10. Juli 2013 für die Wald-Naturschutzgebiete «Eggwald, Amerika, Roter Herd, Harzflue Rehhag», Gemeinden Bennwil, Hölstein, Ramlinsburg, mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung, bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets. Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit der Grundeigentümerschaft zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten.
4. Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche wird mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen sichergestellt.
5. Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

### **Art. 6** Haftung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.523--6}

1. Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2. Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.

### **Art. 7** Waldareal {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.523--7}

1. Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2. Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
3. Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.

### **Art. 8** Jagd {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.523--8}

1. Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin erlaubt.
2. Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

### **Art. 9** Übertretungen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.523--9}

1. Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2. Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Amt für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

### **Art. 10** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.523--10}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2014 in Kraft.