790.530
# Verordnung über das Naturschutzgebiet «Birshollen», Laufen
Vom 19.06.2018 (Stand 28.09.2024)

### **Art. 1** Schutzgebiet {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.530--1}

1. Das Naturschutzgebiet «Birshollen», Gemeinde Laufen, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus der Parzelle Nr. 1996 des Grundbuchs Laufen.
2. Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher integralen Bestandteil dieses Beschlusses bildet und auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 85 Aren.

### **Art. 2** Schutzziele {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.530--2}

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
   a. Erhaltung und Förderung des Feuchtgebiets von regionaler Bedeutung mit seinen charakteristischen Lebensraumtypen und spezifischen Lebensgemeinschaften;
   b. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften;
   c. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Amphibien.

### **Art. 3** Schutzmassnahmen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.530--3}

1. Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2. Verboten sind insbesondere:
   a. Bauten, Anlagen sowie Einrichtungen jeglicher Art;
   b. Boden- und Terrainveränderungen, sofern sie nicht den Schutzzielen entsprechen;
   c. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden, oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächigen Störungen oder Schädigungen von Standorten seltener oder geschützter Arten;
   d. Durchführen von Veranstaltungen jeglicher Art;
   e. Betreten des Schutzgebiets ohne Berechtigung ausserhalb vorhandener Wege;
   f. Baden, jegliches Eindringen in den Teich sowie Fischen;
   g. Campieren sowie unbewilligtes Entfachen von Feuer;
   h. Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
   i. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
   j. Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung;
   k. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln jeder Art sowie Ausbringen von Düngemitteln;
   l. Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
   m. Erstellen neuer Wald-, Maschinen- und Fusswege.
3. Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets gemäss den Schutzzielen, zur Besucherinformation und -lenkung, zur Gewährleistung der Sicherheit sowie zur Bekämpfung von gebietsfremden und weiteren Problemarten.
4. Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde bleiben in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.
4bis Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. h bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen.
5. Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
6. Die kantonale Naturschutzfachstelle kann in begründeten Fällen weitere Ausnahmen von den Schutzbestimmungen bewilligen.

### **Art. 4** Aufsicht, Pflege und Unterhalt {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.530--4}

1. Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in Zusammenarbeit mit dem Tiefbauamt, Abteilung Wasserbau, dem Amt für Wald und der Grundeigentümerin für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz. Die verantwortlichen Stellen können je in ihrem Zuständigkeitsbereich diese Aufgaben oder Teile davon Dritten übertragen. Der Kanton behält dabei die Oberaufsicht.
2. Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

### **Art. 5** Haftung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.530--5}

1. Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2. Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.

### **Art. 6** Waldareal {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.530--6}

1. Für sämtliche Massnahmen im Rahmen der Waldbewirtschaftung, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Bestimmungen sowie die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2. Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integieren.

### **Art. 7** Jagd {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.530--7}

1. Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin erlaubt.
2. Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

### **Art. 8** Übertretungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.530--8}

1. Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2. Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.