790.532
# Verordnung über das Naturschutzgebiet «Holznacht», Waldenburg und Langenbruck
Vom 11.09.2018 (Stand 28.09.2024)

### **Art. 1** Schutzgebiet {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.532--1}

1. Das Naturschutzgebiet «Holznacht», Gemeinden Waldenburg und Langenbruck, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus Teilflächen der Parzellen Nr. 521 des Grundbuchs Waldenburg und Nr. 382 des Grundbuchs Langenbruck.
2. Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher einen integralen Bestandteil dieses Beschluss bildet und auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 39,38 ha.

### **Art. 2** Schutzziele {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.532--2}

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
   a. Erhaltung der abgeschiedenen, waldumsäumten und kleinräumig gegliederten Landschaftskammer mit ihrem charakteristischen Erscheinungsbild;
   b. Erhaltung und Förderung der Magerwiesen und -weiden mit ihren spezifischen Lebensgemeinschaften;
   c. Erhaltung unerschlossener, extensiv genutzter und strukturreicher Waldbestände als Lebensräume für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
   d. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;
   e. Förderung lichter Waldbestände und Weidewälder als Lebensräume für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten;
   f. Erhaltung der Einzelbäume, Feldgehölze, Hecken, Gebüsche und Kleinstrukturen;
   g. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie der Arten der Roten Liste, insbesondere Schmetterlinge und Reptilien;
   h. Erhaltung und Förderung von Elementen der traditionellen Kulturlandschaft.

### **Art. 3** Schutzmassnahmen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.532--3}

1. Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2. Verboten sind insbesondere:
   a. Bauten, Anlagen sowie Einrichtungen jeglicher Art;
   b. Boden- und Terrainveränderungen, sofern sie nicht den Schutzzielen entsprechen;
   c. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden, oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächigen Störungen oder Schädigungen von Standorten seltener oder geschützter Arten;
   d. das Durchführen von Veranstaltungen jeglicher Art;
   e. das Campieren sowie unbewilligtes Entfachen von Feuer;
   f. das Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
   g. das Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
   h. das Radfahren und Biken sowie unberechtigtes Befahren mit Motorfahrzeugen abseits der Hof-Zufahrtsstrassen;
   i. das Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln jeder Art sowie Ausbringen von Düngemitteln;
   j. das Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren.
3. Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets gemäss den Schutzzielen, zur Gewährleistung der Sicherheit sowie zur Bekämpfung von Problemarten.
4. Weiterhin gewährleistet bleiben unter Beachtung der Schutzziele und in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle die Rechte der privaten Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauch, insbesondere die Durchführung der 1.-August-Feier, Nutzung und Unterhalt der beiden benachbarten Gebäude als Ferienhäuser, der bestehenden Wege, der bestehenden und allenfalls neuer Grundwasserfassungen sowie Bodeneingriffe zur Dokumentation archäologischer Befunde.
4bis Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. f bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen.
5. Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
6. Die kantonale Naturschutzfachstelle kann in begründeten Fällen weitere Ausnahmen von den Schutzbestimmungen bewilligen.

### **Art. 4** Aufsicht, Pflege und Unterhalt {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.532--4}

1. Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in Zusammenarbeit mit den Einwohnergemeinden Waldenburg und Langenbruck, dem Amt für Wald beider Basel, der Grundeigentümerschaft und den Bewirtschaftern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz. Die verantwortlichen Stellen können je in ihrem Zuständigkeitsbereich diese Aufgaben oder Teile davon Dritten übertragen. Der Kanton behält dabei die Oberaufsicht.
2. Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche wird mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen sichergestellt. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.
3. Sämtliche Eingriffe dürfen nur mit dem Einverständnis der Eigentümerschaft ausgeführt werden.
4. Das Schutz- und Pflegekonzept vom 9. November 2017 für das Naturschutzgebiet «Holznacht», Waldenburg und Langenbruck, sowie die Berechnung der Abgeltungen für die Waldflächen des Naturschutzgebiets «Holznacht» vom 19. Januar 2018 bilden die Grundlage für die Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets. Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit der Grundeigentümerschaft zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten.
5. Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

### **Art. 5** Haftung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.532--5}

1. Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2. Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.

### **Art. 6** Waldareal {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.532--6}

1. Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2. Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
3. Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.

### **Art. 7** Jagd {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.532--7}

1. Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin erlaubt.
2. Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

### **Art. 8** Übertretungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.532--8}

1. Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2. Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.