790.549
# Verordnung über das Naturschutzgebiet «Buechholde», Lausen
Vom 06.05.2025 (Stand 27.05.2025)

### **Art. 1** Schutzgebiet {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.549--1}

1. Das Naturschutzgebiet «Buechholde», Gemeinde Lausen, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus einer Teilfläche der Parzelle Nr. 1006 des Grundbuchs Lausen.
2. Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher einen integralen Bestandteil dieser Verordnung bildet und auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets besteht aus Wald und beträgt 12,82 ha.

### **Art. 2** Schutzziele {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.549--2}

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
   a. Erhaltung einer Teilfläche als ungenutztes und unberührtes Waldgebiet (Totalwaldreservat) mit eigendynamischer Waldentwicklung als Lebensraum für störungsempfindliche Arten;
   b. Erhaltung und Förderung lichter Waldbestände als Lebensraum für Licht und Wärme liebende Tier- und Pflanzenarten;
   c. Erhaltung und Förderung von Lichtbaumarten wie Elsbeeren und Eichen;
   d. Erhaltung und Förderung von Habitatbäumen und Arten, die stehendes und liegendes Alt- und Totholz bewohnen;
   e. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten gemäss Artenliste im Anhang.

### **Art. 3** Schutzmassnahmen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.549--3}

1. Verboten sind insbesondere:
   a. Bauten, Anlagen sowie Einrichtungen jeglicher Art, ausser zu Naturschutzzwecken;
   b. Boden- und Terrainveränderungen, sofern sie nicht den Schutzzielen entsprechen;
   c. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden, oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten seltener oder geschützter Arten;
   d. das Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen jeglicher Art abseits der Wege sowie das Verlassen der erlaubten Wege;
   e. das Campieren, Lagern in Gruppen sowie Entfachen von Feuer;
   f. das Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
   g. das Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
   h. das Laufenlassen von Hunden (ganzjährige Hundeleinenpflicht);
   i. das Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen;
   j. das Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln jeglicher Art sowie das Ausbringen von Düngemitteln;
   k. das Pflücken, Ausgraben oder unbewilligte Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie das Stören und unbewilligte Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
   l. das Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege.
2. Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
3. Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets gemäss den Schutzzielen, zur Gewährleistung der Sicherheit sowie zur Bekämpfung von Problemarten.
4. Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle, des Amts für Wald und Wild beider Basel und der Grundeigentümerschaft vorgenommen werden.
5. Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 1 Bst. f bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen.
6. Die kantonale Naturschutzfachstelle kann in begründeten Fällen nach Absprache mit dem Amt für Wald und Wild beider Basel weitere Ausnahmen von den Schutzbestimmungen bewilligen.
7. Sollten die hier zugelassenen Aktivitäten irgendwelcher Art im Naturschutzgebiet nachweislich Konflikte mit den Schutzzielen ergeben, muss das Schutzkonzept zielführend angepasst werden.
8. Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 1 Bst. d können innerhalb von 3 Jahren maximal 2 bewilligungspflichtige Orientierungslaufanlässe von hohem öffentlichem Interesse (nationaler OL, Weltcup–OL u. ä.) bewilligt werden.

### **Art. 4** Bewilligungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.549--4}

1. Alle Veranstaltungen im Wald mit mehr als 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen.
2. Für Bewilligungen von Veranstaltungen sind der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald und Wild beider Basel zuständig.

### **Art. 5** Aufsicht, Pflege und Unterhalt {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.549--5}

1. Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald beider Basel, der Grundeigentümerschaft und den Bewirtschaftern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss den §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991. Die verantwortlichen Stellen können je in ihrem Zuständigkeitsbereich diese Aufgaben oder Teile davon Dritten übertragen. Der Kanton behält dabei die Oberaufsicht.
2. Die Pflege erfolgt durch die Eigentümer und die Aufsicht durch den Forstdienst. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.
3. Das Nutz- und Schutzkonzept vom 28. März 2024 sowie die zugehörige Abgeltungsberechnung bilden die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets. Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit der Grundeigentümerschaft zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten.
4. Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen oder gefrorenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

### **Art. 6** Haftung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.549--6}

1. Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2. Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.

### **Art. 7** Waldareal {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.549--7}

1. Im Waldareal gelten für sämtliche Massnahmen die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.

### **Art. 8** Jagd {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.549--8}

1. Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin erlaubt.
2. Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit den Zielbaumarten und ohne aufwendige Massnahmen natürlich verjüngt werden können.

### **Art. 9** Übertretungen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--790.549--9}

1. Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2. Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.