791.21
# Regierungsratsbeschluss betreffend die Anlegung und Inventarisierung von lokalen Sammlun­gen von Altertümern durch Gemeinden, öffent­lich-rechtliche Korpora­tio­nen, wissen­schaftliche Vereini­gungen und private Personen
Vom 02.10.1937 (Stand 02.10.1937)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--791.21--1}

1. Wenn eine Gemeinde, eine öffentlich-rechtliche Korporation, eine wissenschaftliche Vereinigung oder eine Privatperson eine lokale Sammlung von Altertümern anlegen will, so hat sie diese Absicht dem Regierungsrate zur Kenntnis zu bringen, bevor sie mit der Sammeltätigkeit beginnt.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--791.21--2}

1. Diese Anmeldung hat Angaben zu enthalten über den geographischen Umfang des Gebietes, in welchem gesammelt werden soll, über die beabsichtigte Sammlungseinrichtung und über die Unterbringung der Sammlungen.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--791.21--3}

1. Die genannten Sammlungen haben sich auf solche Funde zu beschränken, die dem tatsächlichen lokalen Interessenkreis sowie der angemeldeten Sammlungsrichtung entsprechen.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--791.21--4}

1. Der Regierungsrat entscheidet nach Anhörung der Kommission zur Erhaltung von Altertümern, ob die Sammlungen den Vorschriften der Artikel 723 und 724 ZGB und der Verordnung betreffend die Erhaltung von Altertümern vom 10. Oktober 1921 entsprechen, beziehungsweise diesen nicht zuwiderlaufen.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--791.21--5}

1. Werden die Ziele der Sammeltätigkeit einer lokalen Sammlung erweitert oder eingeschränkt, so ist dem Regierungsrat hievon vor Eintritt der Veränderung Kenntnis zu geben.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--791.21--6}

1. Über die Frage, ob ein Objekt, auch wenn es innerhalb des Sammelgebietes einer lokalen Sammlung gefunden worden ist, auf Grund von Artikel 724 des ZGB der lokalen Sammlung überlassen oder dem Kantonsmuseum zugewiesen werden soll, beschliesst die Kommission zur Erhaltung von Altertümern; wird ihr Beschluss innerhalb zehn Tagen nach erfolgter Zustellung angefochten, so entscheidet der Regierungsrat endgültig.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--791.21--7}

1. Wird eine lokale Sammlung ganz oder teilweise aufgegeben, so entscheidet die Kommission zur Erhaltung von Altertümern, ob die vorhandenen Sammlungsobjekte dem Kantonsmuseum oder evtl. einer andern lokalen Sammlung zuzuweisen sind und ob dem bisherigen Inhaber der Sammlung eine Entschädigung zu entrichten ist, deren Höhe ebenfalls von ihr bestimmt wird.
2. Ist der Sammlungsinhaber mit der ihm angebotenen Entschädigung nicht einverstanden, so entscheidet über diese ein Schiedsgericht. Ein Mitglied desselben bestimmt der Regierungsrat, ein weiteres der Inhaber der Sammlung. Den Obmann ernennt das Obergericht. Der Entscheid des Schiedsgerichtes ist endgültig.

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--791.21--8}

1. Die Auffindung historischer Funde ist ohne Verzug an den Präsidenten der Kommission zur Erhaltung von Altertümern zu melden. Dieser wird zur Sicherung einer sachgemässen Bergung des Fundes die notwendigen Anordnungen treffen. Bis zum Eintreffen einer Kommissionsvertretung am Fundort ist jede weitere Arbeit, welche das Fundobjekt gefährden könnte, einzustellen.

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--791.21--9}

1. Für alle im Kanton angelegten oder noch entstehenden Sammlungen von Altertümern, welche sich in der Obhut von Gemeinden, öffentlichrechtlichen Korporationen, wissenschaftlichen Vereinigungen oder privaten Personen befinden, ist ein Verzeichnis aller Sammlungsobjekte anzulegen.

### **Art. 10** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--791.21--10}

1. Zu diesem Zwecke sind die Sammlungsgegenstände nach den Weisungen des Konservators des Kantonsmuseums fortlaufend zu numerieren und in ein vom Kantonsmuseum zu beziehendes Buch mit allen für die Erhaltung des wissenschaftlichen Wertes der Objekte notwendigen Angaben einzutragen.

### **Art. 11** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--791.21--11}

1. Auf Ende eines jeden Jahres ist eine Abschrift des Verzeichnisses der Neueingänge des betreffenden Jahres anzufertigen und bis Ende Januar des darauffolgenden Jahres dem Kantonsmuseum zuzustellen.

### **Art. 12** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--791.21--12}

1. Das Verzeichnis der bereits bestehenden Sammlungen ist bis Ende 1937 anzufertigen und bis 15. Januar 1938 dem Kantonsmuseum in einer Abschrift zu übergeben.

### **Art. 13** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--791.21--13}

1. Zur Führung des Verzeichnisses bestimmt der Sammlungsinhaber eine Person, welche für die Eintragung der Sammlungsgegenstände in das Verzeichnis verantwortlich ist und die Zustellung der Abschrift auf Ende Januar des nachfolgenden Jahres an das Kantonsmuseum besorgt. Für die Führung des Verzeichnisses von Privatsammlungen ist deren Inhaber verantwortlich.

### **Art. 14** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--791.21--14}

1. Baudenkmäler, Kunstsammlungen, einzelne historisch wichtige Gegenstände und Urkunden, welche Privatpersonen gehören, die aber keine vom Regierungsrat anerkannte Sammlung anlegen, sind mit Einwilligung des Eigentümers entweder in das Inventar des Kantonsmuseums oder in ein solches einer lokalen, vom Regierungsrat anerkannten Sammlung einzutragen.

### **Art. 15** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--791.21--15}

1. Die Inhaber der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses bereits bestehenden Sammlungen geben den Umfang ihres Sammelgebietes und die Ziele ihrer Sammeltätigkeit bis 1. Januar 1938 der kantonalen Erziehungsdirektion bekannt, welche dem Regierungsrat Bericht erstattet.

### **Art. 16** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--791.21--16}

1. Auf die Übertretungen dieses Beschlusses finden die Strafbestimmungen der Verordnung vom 10. Oktober 1921 betreffend die Erhaltung von Altertümern Anwendung.

### **Art. 17** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--791.21--17}

1. Die nach § 10 der Verordnung betreffend die Erhaltung von Altertümern vom 10. Oktober 1921 der Historisch-antiquarischen Gesellschaft in Basel zustehenden Rechte regelt eine besondere Vereinbarung.

### **Art. 18** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--791.21--18}

1. Der vorstehende Beschluss ist im Amtsblatt zu publizieren.