831.11
# Verordnung zum Einführungsgesetz über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(EG AHVG/IVG-BL)
Vom 20.12.1994 (Stand 01.01.2020)

### **Art. 1** Aufsichtskommission {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--831.11--1}

1. Die Aufsichtskommission besteht aus 5 Mitgliedern. Der Regierungsrat wählt die vorsitzende Person und die übrigen 4 Mitglieder für eine Amtsdauer von 4 Jahren. Die Mitglieder der Geschäftsleitung nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
2. Die Aufsichtskommission erlässt das Geschäftsreglement der Sozialversicherungsanstalt. Sie ist zuständig für Anstellung und Entlassung der Mitglieder der Geschäftsleitung.
2bis Die Aufsichtskommission kann auf Antrag der Geschäftsleitung jährlich eine in Prozenten festgelegte Rückvergütung der Verwaltungskosten für die Arbeitgebenden beschliessen.
3. Die Entschädigung wird durch die Aufsichtskommission festgesetzt. Sie besteht aus einem Fixum, einem Sitzungsgeld sowie einer Spesenpauschale pro Sitzung.

### **Art. 2** Geschäftsleitung der Sozialversicherungsanstalt {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--831.11--2}

1. Die Geschäftsleitung ist für die Führung der Sozialversicherungsanstalt verantwortlich und hat insbesondere folgende Aufgaben:
   a. Sie sorgt für eine zweckmässige und rationelle Arbeitsweise;
   b. sie koordiniert die Arbeiten zwischen der Ausgleichskasse und der IV-Stelle;
   c. sie gibt Richtlinien für eine gemeinsame Personalpolitik und Unternehmenskultur.
2. Der oder die Vorsitzende vertritt die SoziaIversicherungsanstaIt nach aussen in allgemeinen Belangen, soweit nicht die selbständigen Versicherungsorgane Ausgleichskasse, Familienausgleichskasse und IV-Stelle zuständig sind. Er oder sie leitet die Sitzungen der GeschäftsIeitung.

### **Art. 3** Der Leiter oder die Leiterin der Ausgleichskasse {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--831.11--3}

1. Der Leiter oder die Leiterin der Ausgleichskasse ist für die Geschäftsführung der Ausgleichskasse als Versicherungsorgan verantwortlich. Er oder sie hat insbesondere folgende Rechte und Pflichten:
   a. Er oder sie vertritt die Ausgleichskasse nach aussen und verkehrt direkt mit den Bundesstellen;
   b. er oder sie erlässt die für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen Anordnungen;
   c. er oder sie überwacht die Arbeit der Gemeindezweigstellen, erteilt ihnen die erforderlichen Weisungen und ordnet Kontrollbesuche bei ihnen an;
   d. er oder sie ordnet die erforderlichen Arbeitgeberkontrollen an und sorgt für deren Durchführung nach den Bundesvorschriften;
   e. er oder sie verhängt die Ordnungsbussen und zeigt strafbare Handlungen bei den Strafuntersuchungsbehörden an;
   f. er oder sie unterbreitet dem Bundesamt für Sozialversicherung und der zentralen Ausgleichsstelle die Rechnungsabschlüsse gemäss Bundesvorschriften;
   g. ...
   h. er oder sie führt den Vorsitz in der GeschäftsIeitung der SoziaIversicherungsanstaIt.
2. Der Leiter oder die Leiterin der AusgIeichskasse führt für aIIe Korrespondenzen und Verfügungen Einzelunterschrift. Er oder sie regelt die Unterschriftsberechtigung der übrigen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Ausgleichskasse. Für den Geldverkehr der AusgIeichskasse besteht KoIIektivunterschrift gemäss separatem Reglement.

### **Art. 4** Der Leiter oder die Leiterin der IV-Stelle {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--831.11--4}

1. Der Leiter oder die Leiterin der IV-Stelle ist für die Geschäftsleitung der IV-Stelle als Versicherungsorgan verantwortlich. Er oder sie hat insbesondere folgende Rechte und Pflichten:
   a. Er oder sie vertritt die IV-Stelle nach aussen und verkehrt direkt mit den Bundesstellen;
   b. er oder sie unterbreitet dem Bundesamt die Geschäftsordnung, das Organigramm und den Stellenplan zur Genehmigung;
   c. er oder sie unterbreitet dem Bundesamt den Voranschlag und die Kostenaufstellung zur Genehmigung;
   d. ...
   e. er oder sie nimmt Einsitz in der Geschäftsleitung der Sozialversicherungsanstalt.
2. Der Leiter oder die Leiterin der IV-Stelle führt für aIIe Korrespondenzen und Verfügungen Einzelunterschrift. Er oder sie regelt die Unterschriftsberechtigung der übrigen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der IV-Stelle.

### **Art. 5** Der Leiter oder die Leiterin Verwaltungsdienste {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--831.11--5}

1. Der Leiter oder die Leiterin der Verwaltungsdienste ist verantwortlich für die Logistik. Er oder sie hat insbesondere folgende Rechte und Pflichten:
   a. Er oder sie ist dafür verantwortlich, dass der Ausgleichskasse und der IV-Stelle die für die rationelle und kostengünstige Erfüllung der Aufgaben notwendige Infrastruktur zur Verfügung steht;
   b. ...
   c. er oder sie nimmt Einsitz in der Geschäftsleitung der Sozialversicherungsanstalt.

### **Art. 6** Anstellung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--831.11--6}

1. Die AnsteIIung und Entlassung des Kaderpersonals erfolgt durch die Geschäftsleitung, des anderen Personals durch die Bereichsleiterinnen oder Bereichsleiter.
2. Die SoziaIversicherungsanstaIt ist der Basellandschaftlichen Pensionskasse angeschlossen. Der Beitritt zur Basellandschaftlichen Pensionskasse ist für aIIe Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen obligatorisch.
3. Bezüglich Haftung ist das Gesetz für Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten des Kantons Basel-Landschaft sinngemäss anwendbar.

### **Art. 7** Verwaltungskostenbeitrag der Arbeitgebenden {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--831.11--7}

1. Der Verwaltungskostenbeitrag der Arbeitgebenden richtet sich nach den AHV/IV/EO-Beiträgen und beträgt bei einer Lohnsumme:
   a. bis CHF 99'999
   b. von CHF 100'000 bis 199'999
   c. von CHF 200'000 bis 299'999
   d. von CHF 300'000 bis 399'999
   e. von CHF 400'000 bis 499'999
   f. von CHF 500'000 bis 749'999
   g. von CHF 750'000 bis 999'999
   h. von CHF 1'000'000 bis 4'999'999
   i. von CHF 5'000'000 bis 9'999'999
   j. von CHF 10'000'000 bis 49'999'999
   k. ab CHF 50'000'000
2. …
3. …

### **Art. 7a** Verwaltungskostenbeitrag der Selbständigerwerbenden {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--831.11--7a}

1. Der Verwaltungskostenbeitrag der Selbständigerwerbenden richtet sich nach den AHV/IV/-EO-Beiträgen und beträgt bei einem AHV-pflichtigen Einkommen:
   a. bis CHF 50'000
   b. von CHF 50'001 bis 60'000
   c. von CHF 60'001 bis 70'000
   d. von CHF 70'001 bis 80'000
   e. von CHF 80'001 bis 100'000
   f. von CHF 100'001 bis 200'000
   g. von CHF 200'001 bis 400'000
   h. über CHF 400'000

### **Art. 7b** Verwaltungskostenbeitrag der Nichterwerbstätigen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--831.11--7b}

1. Der Verwaltungskostenbeitrag der Nichterwerbstätigen richtet sich nach den AHV/IV/EO-Bei-trägen und beträgt bei einer Bemessungsgrundlage gemäss Artikel 28 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung:
   a. bis CHF 2'000'000
   b. von CHF 2'000'001 bis 3'000'000
   c. von CHF 3'000'001 bis 3'900'000
   d. über CHF 3'900'000

### **Art. 7c** Verwaltungskostenbeitrag der Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--831.11--7c}

1. Der Verwaltungskostenbeitrag der Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender richtet sich nach § 7.

### **Art. 8** Gemeindezweigstellen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--831.11--8}

1. Die Gemeindezweigstellen arbeiten nach den Weisungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft. Es sind ihnen folgende Aufgaben übertragen:
   a. Sie erteilen Auskunft über Fragen, die mit der Durchführung der AHV/IV und anderer übertragener Aufgaben zusammenhängen;
   b. sie nehmen Korrespondenzen entgegen und leiten sie nötigenfalls mit ihrer Stellungnahme an die Sozialversicherungsanstalt weiter;
   c. sie geben die Formulare und die einschlägigen Merkblätter ab und helfen dem Versicherten beim Ausfüllen der Formulare;
   d. sie beschaffen im Auftrag der Sozialversicherungsanstalt Unterlagen und wirken bei der Abklärung von Sachverhalten mit;
   e. sie wirken bei der Ermittlung von Einkommens- und Vermögensverhältnissen bei nichterwerbstätigen Versicherten und Ergänzungsleistungsbezügern gemäss separaten Weisungen mit;
   f. sie führen das Register aller Versicherten im Gemeindegebiet und sind für die lückenlose Erfassung aller beitragspflichtigen Personen im Gemeindegebiet verantwortlich;
   g. sie melden Mutationen über Versicherte und Leistungsbezüger oder Leistungsbezügerinnen im Gemeindegebiet unverzüglich der Sozialversicherungsanstalt;
   h. der Leiter oder die Leiterin der Zweigstellen sind persönlich verpflichtet, an Tagungen und Ausbildungskursen der Sozialversicherungsanstalt teilzunehmen;
   i. sie unterstützen die öffentliche Information für die Versicherten im Gemeindegebiet gemäss den Instruktionen der Sozialversicherungsanstalt.

### **Art. 9** Haftung der Zweigstellen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--831.11--9}

1. Der Zweigstellenleiter oder die Zweigstellenleiterin, die die übertragenen Aufgaben nicht oder nur mangelhaft erfüllen, sind von der Sozialversicherungsanstalt schriftlich zu mahnen. Bleibt die Mahnung erfolglos, so ist dem Gemeinderat Mitteilung über die beanstandeten Mängel zu machen, unter Hinweis auf die gesetzlichen Haftungsfolgen. Werden daraufhin die Mängel nicht behoben, kann der Regierungsrat die Enthebung und Ersetzung verlangen.
2. Unterlässt es eine Gemeinde, die Zweigstelle zu errichten, so trifft die Sozialversicherungsanstalt, nach erfolgloser Mahnung des Gemeinderates die erforderlichen Massnahmen zur Durchführung der der Zweigstelle übertragenen Aufgaben. Die dabei entstehenden Mehrkosten gehen zulasten der betreffenden Gemeinde.

### **Art. 10** Arbeitgeberkontrolle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--831.11--10}

1. Die Kontrolle bei den Arbeitgebern werden von der Finanzkontrolle Basel-Landschaft, von der Revisionsstelle für die Ausgleichskassen, von der SUVA oder von einer anderen vom Bund zugelassenen Revisionsstelle durchgeführt.
2. Die Ausgleichskasse kann auch eine eigene Revisionsstelle einsetzen.

### **Art. 11** Zuständige Direktion {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--831.11--11}

1. Als zuständige Direktion wird die Finanz- und Kirchendirektion bezeichnet.

### **Art. 12** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--831.11--12}

1. Es werden aufgehoben:
   a. Die Regierungsratsverordnung vom 26. April 1949 über die Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft.
   b. Der Regierungsratsbeschluss vom 3. November 1959 betreffend die Invalidenversicherungskommission des Kantons Basel-Landschaft.
   c. Der Regierungsratsbeschluss vom 28. November 1972 betreffend die Festsetzung des Verwaltungskostenbeitrages in der AHV.

### **Art. 13** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--831.11--13}

1. Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Einführungsgesetz über die AHV/IV in Kraft. Sie unterliegt der Genehmigung durch die Bundesbehörden.