833.11
# Verordnung zum Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV
(Ergänzungsleistungsverordnung, ELV BL)
Vom 18.12.2007 (Stand 01.01.2024)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltendmachung des Anspruchs {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--833.11--1}

1. Der Anspruch auf eine Ergänzungsleistung wird durch Einreichung des ausgefüllten und unterschriebenen Anmeldeformulars und der erforderlichen Unterlagen und Ausweise bei der Gemeindezweigstelle der kantonalen Ausgleichskasse am Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person geltend gemacht.
2. Zur Einreichung des Anmeldeformulars befugt sind die oder der Rentenberechtigte, die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter, die Ehegattin oder der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie, die Geschwister sowie die Sozialhilfebehörden und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden.
3. Die Gemeindezweigstellen leiten das Gesuch nach Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person an die kantonale Ausgleichskasse weiter.
4. Die kantonale Ausgleichskasse entscheidet durch Verfügung.

### **Art. 2** Aufgaben der Gemeindezweigstellen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--833.11--2}

1. Die Gemeindezweigstelle hat derjenigen Person, die für sich oder einer Drittperson eine Ergänzungsleistung geltend macht, nötigenfalls beim Ausfüllen des Anmeldeformulars behilflich zu sein.
2. Erhält die Gemeindezweigstelle am Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person Kenntnis von Änderungen der persönlichen Verhältnisse, von wesentlichen Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse oder von Adressänderungen der anspruchsberechtigten Person oder derjenigen Familienglieder, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung einbezogen werden, so hat sie diese von sich aus der kantonalen Ausgleichskasse zu melden.

### **Art. 3** Publikationen, Formulare {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--833.11--3}

1. Die kantonale Ausgleichskasse erlässt die für die Durchführung des Gesetzes erforderlichen Publikationen und erstellt die amtlichen Formulare.

### **Art. 3a** Auskunftspflicht für die Rückerstattung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--833.11--3a}

1. Das Erbschaftsamt stellt der Ausgleichskasse im Todesfall eines Ergänzungsleistungsbeziehenden sowie im Todesfall eines verwitweten Ehegatten eines ehemaligen Ergänzungsleistungsbeziehenden auf schriftliche Anfrage folgende Daten zu:
   a. das Erbenverzeichnis mit allfälligen Erbenvertretern;
   b. das Inventar, sofern der Nachlass mehr als CHF 40'000.– beträgt oder darin Grundstücke aufgenommen wurden.
2. Das Erbschaftsamt stellt der Einwohnergemeinde im Todesfall einer Person, aufgrund deren Todesfall sich gemäss Gemeindereglement ein Anspruch auf Rückerstattung von Zusatzbeiträgen ergibt, auf schriftliche Anfrage folgende Daten zu:
   a. das Erbenverzeichnis mit allfälligen Erbenvertretern;
   b. das Inventar, sofern der Nachlass höher ist als der im jeweiligen Gemeindereglement festgelegte Freibetrag oder darin Grundstücke aufgenommen wurden.
3. Die Zustellung der Daten erfolgt nach Ablauf der Frist zur Ausschlagung. Sollte diese Frist nicht innert 10 Monaten seit dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers abgelaufen sein, werden die bereits erhobenen Daten zugestellt.
4. Das Erbschaftsamt stellt der Ausgleichskasse und der Einwohnergemeinde ein allenfalls erstelltes Rektifikat des Inventars zu.
5. Die Ausgleichskasse und die Einwohnergemeinde dürfen die Daten gemäss Abs. 1, 2 und 4 ausschliesslich zur Rückerstattung von Ergänzungsleistungen und Zusatzbeiträgen verwenden.
6. Die Ausgleichskasse und die Einwohnergemeinde sind weder an den Bestand noch an die Bewertung der verzeichneten Aktiven und Passiven gebunden.

### **Art. 3b** Rückerstattung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--833.11--3b}

1. Forderungen aus Ergänzungsleistungen gehen den Forderungen aus Zusatzbeiträgen vor.

### **Art. 3c** Anspruchsberechtigung betreutes Wohnen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--833.11--3c}

1. Zur Abklärung der Anspruchsberechtigung für das betreute Wohnen dient die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt.
2. Für Personen, welche noch keine Ergänzungsleistungen beziehen, erlässt die Sozialversicherungsanstalt nach erfolgter Anmeldung eine Verfügung für zu Hause lebende Personen.
3. Die anrechenbaren Einnahmen und gegebenenfalls die Ergänzungsleistungen aus der EL-Verfügung dienen der Gemeinde zur Prüfung des Anspruchs und zur Festlegung des Umfangs der Beiträge.

## 2 Alters- und Pflegeheime sowie Spitäler&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 4** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--833.11--4}

### **Art. 4a** Obergrenze {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--833.11--4a}

1. Die anrechenbaren Heimkosten gemäss § 2a Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV sind für Unterbringung und Betreuung wie folgt begrenzt:
   a. im Jahr 2018
   b. im Jahr 2019
   c. im Jahr 2020
   d. im Jahr 2021
   e. ab dem Jahr 2022
2. Der Kostenanteil der Personen gemäss Abs. 1 für Pflegeleistungen ist vollumfänglich anrechenbar.

### **Art. 4b** Zusatzbeiträge {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--833.11--4b}

1. Die Finanzierungslücke für die Zusatzbeiträge gemäss § 2abis Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV entspricht der Differenz zwischen einerseits den anerkannten Ausgaben gemäss Art. 10 Abs. 2 und 3 ELG ohne Berücksichtigung der Obergrenze gemäss § 4a und andererseits der Summe aus den anrechenbaren Einnahmen gemäss Art. 11 und Art. 11a ELG und der verfügten Höhe der Ergänzungsleistungen gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG.
2. Die Datenmeldung gemäss § 6 Abs. 3 Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV der kantonalen Ausgleichskasse an die Einwohnergemeinden umfasst die Zusendung der Kopien der EL-Verfügungen an diese.

### **Art. 4c** Zusatzbeiträge, Gesuch und Verfügung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--833.11--4c}

1. Das Gesuch um Zusatzbeiträge gemäss § 2abis Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV ist zusammen mit dem Antrag auf Ergänzungsleistungen der Gemeindezweigstelle einzureichen.
2. Die Gemeindezweigstelle leitet das Gesuch um Zusatzbeiträge an den Gemeinderat weiter.
3. Der Gemeinderat verfügt die Zusatzbeiträge auf der Grundlage der Ergänzungsleistungsverfügung der kantonalen Ausgleichskasse.

### **Art. 4d** Zusatzbeiträge, Auszahlung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--833.11--4d}

1. Die Zusatzbeiträge werden an die Person ausbezahlt, die im Alters- und Pflegeheim bzw. im Spital lebt. Vorbehalten bleiben die Abs. 2 und 3.
2. Die Person kann die Gemeinde ermächtigen, die Zusatzbeiträge an das Alters- und Pflegeheim bzw. an das Spital auszubezahlen.
3. Die Gemeinden können im Reglement bestimmen, dass die Zusatzbeiträge direkt an das Alters- und Pflegeheim bzw. an das Spital ausbezahlt werden.

### **Art. 5** Persönliche Auslagen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--833.11--5}

1. Der anrechenbare Betrag für persönliche Auslagen der in Heimen oder Spitälern lebenden Personen beträgt CHF 360.– pro Monat.

## 3 Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten

## 3.1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 6** Regelungsbereich und Zuständigkeit&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--833.11--6}

1. Die §§ 7–24 regeln die Kosten, die gemäss Art. 14 Abs. 1 die Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vergütet werden.
2. Die kantonale Ausgleichskasse legt die Vergütungen fest und richtet sie aus.
3. Sie führt vor der Festlegung eine Bedarfsabklärung durch und kann dazu externe Fachpersonen beiziehen.

### **Art. 7** Zeitlich massgebende Kosten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--833.11--7}

1. Ausgewiesene Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten werden für dasjenige Kalenderjahr vergütet, in dem sie entstanden sind.

### **Art. 8** Einreichungsfrist {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--833.11--8}

1. Die Kosten gemäss § 7 werden vergütet, wenn:
   a. die Vergütung innert 15 Monaten nach Rechnungsstellung geltend gemacht wird; und
   b. die Kosten in einem Zeitabschnitt entstanden sind, während dem Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestanden hat.

### **Art. 9** Höchstbeiträge für Krankheits- und Behinderungskosten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--833.11--9}

1. Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergütungsberechtigten Krankheits- und Behinderungskosten gelten die in der Bundesgesetzgebung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vorgesehenen Ansätze als Höchstbeträge.

### **Art. 10** Verhältnis zu Leistungen anderer Versicherungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--833.11--10}

1. Anspruch auf Vergütung der Kosten gemäss Art. 14 ELG besteht nur im Rahmen einer einfachen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung sowie unter der Voraussetzung, dass nicht andere Versicherungen für die Kosten aufkommen.
2. Von den anerkannten Kosten für die Betreuung gemäss den §§ 19a–19d werden die monatlichen Hilflosenentschädigungen der AHV/IV und der Unfallversicherung sowie der monatliche Assistenzbeitrag der IV abgezogen.
2bis Kein Abzug gemäss Abs. 2 erfolgt, wenn die Hilflosenentschädigung an den Kantonsbeiträgen gemäss der Behindertenhilfegesetzgebung abgezogen worden ist.
3. Hat die Krankenversicherung für ihre Vergütung von Pflege- und Betreuungskosten zu Hause die Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung angerechnet, so wird die Hilflosenentschädigung im Umfang der Anrechnung nicht von den ausgewiesenen Kosten abgezogen.
4. Bei Anwendung von Art. 14 Abs. 5 ELG gilt Abs. 3 sinngemäss.

### **Art. 11** Im Ausland entstandene Krankheits- und Hilfsmittelkosten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--833.11--11}

1. In der Schweiz entstandene Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten werden vergütet.
2. Im Ausland entstandene Kosten werden ausnahmsweise vergütet, wenn sie während eines Auslandaufenthaltes notwendig werden oder wenn die medizinisch indizierten Massnahmen nur im Ausland durchgeführt werden können.
3. Im Ausland entstandene Kosten für Badekuren und Rekonvaleszenzaufenthalte werden nicht vergütet.
4. Wird ein nicht leihweise abzugebendes Hilfsmittel im Ausland angeschafft, so ist der in der Schweiz hiefür vorgesehene Preis massgebend, sofern er offensichtlich niedriger ist.

## 3.2 Kosten für Kostenbeteiligungen, Zahnarzt, Ernährung und Kuren&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 12** Kostenbeteiligungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--833.11--12}

1. Die Beteiligung gemäss Art. 64 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) an Kosten für Leistungen, welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt, sowie der Kostenanteil der versicherten Person für ambulante Pflegeleistungen gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG wird vergütet.

### **Art. 13** Versicherung mit wählbaren Franchisen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--833.11--13}

1. Wird eine Versicherung mit höherer Franchise gemäss Art. 93 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) gewählt, so wird eine Kostenbeteiligung vergütet, die pro Jahr höchstens der Summe aus ordentlicher Franchise und Selbstbehalt gemäss Art. 103 Abs. 2 KVV entspricht.

### **Art. 14** Zahnbehandlungskosten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--833.11--14}

1. Kosten für einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlungen werden vergütet. Vorbehalten bleibt Abs. 3.
2. Für die Vergütung ist der Unfall-, Militär- und Invalidenversicherungs-Tarif (UV/MV/IV-Tarif) über die Honorierung zahnärztlicher Leistungen und der UV/MV/IV-Tarif für zahntechnische Arbeiten massgebend.
3. Liegen die Kosten einer Zahnbehandlung (inkl. Labor) voraussichtlich höher als CHF 3'000.–, so ist der kantonalen Ausgleichskasse vor der Behandlung ein Kostenvoranschlag einzureichen.
4. Die Kostenvoranschläge und Rechnungen sind entsprechend den Tarifpositionen nach UV/MV/IV-Tarif einzureichen.

### **Art. 15** Diätkosten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--833.11--15}

1. Ausgewiesene Mehrkosten für ärztlich verordnete, lebensnotwendige Diät für Personen, die weder in einem Heim noch Spital leben, gelten als Krankheitskosten.
2. Sie werden als jährlicher Pauschalbetrag von CHF 2'100.– vergütet.

### **Art. 16** Kosten von Erholungskuren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--833.11--16}

1. Kosten für ärztlich verordnete Erholungskuren werden nach Abzug eines angemessenen Betrages für den Lebensunterhalt vergütet, wenn die Kur in einem Heim oder Spital durchgeführt worden ist.
2. Hat ein Kanton die Kosten für den Aufenthalt in einem Heim oder Spital gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. a ELG begrenzt, so gilt diese Begrenzung sinngemäss auch für Erholungskuren.

### **Art. 17** Kosten bei vorübergehendem Aufenthalt in einem Heilbad {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--833.11--17}

1. Kosten für ärztlich verordnete Badekuren werden nach Abzug eines angemessenen Betrages für den Lebensunterhalt berücksichtigt, wenn die versicherte Person während des Kuraufenthaltes unter ärztlicher Kontrolle gestanden hat.

## 3.2a Kosten für Hilfe und Betreuung wegen Alters, Hinterbliebenenschaft oder Behinderung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 18** Kosten für die Hilfe im Haushalt&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--833.11--18}

1. Kosten für die Hilfe im Haushalt werden vergütet, wenn die Hilfe erbracht wird:
   a. von einer direkt angestellten Person, die nicht im selben Haushalt wohnt;
   b. …
   c. von einem anderen Leistungserbringer.
2. Die Vergütungen betragen pro Haushalt:
   a. bis CHF 27.90 pro Stunde;
   b. …
   c. …
   d. höchstens CHF 5‘500.– pro Kalenderjahr.
3. …
4. …
5. …
6. …
7. …

### **Art. 18a** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--833.11--18a}

### **Art. 19** Kosten für die Betreuung zuhause&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--833.11--19}

1. Kosten für die Betreuung, die zuhause erbracht wird, werden nach Massgabe der §§ 19a–19c vergütet.
2. …

### **Art. 19a** Betreuung durch Familienangehörige {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--833.11--19a}

1. Wird die Betreuung gemäss § 19 durch eine familienangehörige Person erbracht, werden die Kosten nur vergütet, wenn die Person:
   a. nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen ist; und
   b. durch die Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleidet.
2. Die Kosten werden im Umfang des Erwerbsausfalls vergütet, jedoch höchstens nach Massgabe des anrechenbaren Höchstlohnes gemäss der Unfallversicherungsgesetzgebung.

### **Art. 19b** Betreuung durch direkt angestellte Betreuungspersonen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--833.11--19b}

1. Wird die Betreuung gemäss § 19 durch eine direkt angestellte Betreuungsperson erbracht, werden Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflosenentschädigung für schwere oder mittelschwere Hilflosigkeit die Kosten nach Angemessenheit vergütet, jedoch nur für denjenigen Teil der Betreuung, der nicht durch eine Spitex-Organisation erbracht werden kann.

### **Art. 19c** Betreuung durch andere Leistungserbringer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--833.11--19c}

1. Wird die Betreuung gemäss § 19 durch einen anderen als in den §§ 19a oder 19b bezeichneten Leistungserbringer erbracht, werden die Kosten nach Angemessenheit vergütet.

### **Art. 19d** Kosten für die Betreuung in Tages- oder Nachtstrukturen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--833.11--19d}

1. Kosten für die Betreuung, die in Tages- oder Nachtstrukturen erbracht wird, werden nach Angemessenheit vergütet.

## 3.2b Kosten für Betreuung und Pflege wegen Behinderung, spezielle Bestimmungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 20** Kosten für die Betreuung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--833.11--20}

1. Kosten für die Betreuung durch einen Leistungserbringer, der gemäss § 27 des Behindertenhilfegesetzes anerkannt ist, werden im Umfang der nicht personalen Leistungen vergütet.
   a. …
   b. …
2. Keine Vergütung erfolgt, wenn die Kosten durch Kantonsbeiträge gemäss der Behindertenhilfegesetzgebung vergütet werden.
3. Der Höchstbetrag gemäss Art. 14 Abs. 3 Bst. a Ziff. 1 ELG beträgt CHF 60‘000.–.

### **Art. 21** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--833.11--21}

### **Art. 21a** Kosten für die Pflege in IFEG-Institutionen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--833.11--21a}

1. Kosten für die Pflege in Institutionen, die gemäss Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) anerkannt sind, werden vergütet, wenn:
   a. die Pflegeleistungen durch einen KVG-anerkannten Leistungserbringer erbracht werden;
   b. die Kosten aus der Behindertenhilfe ausgeschieden sind; und
   c. die Leistungen infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig sind.

## 3.2c Kosten für Transport&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 22** Transportkosten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--833.11--22}

1. Ausgewiesene Transportkosten werden vergütet, soweit sie in der Schweiz durch einen Notfalltransport oder durch eine notwendige Verlegung entstanden sind.
2. Vergütet werden auch ausgewiesene Kosten für Transporte zum nächstgelegenen medizinischen Behandlungsort. Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist die versicherte Person wegen ihrer Behinderung auf die Benützung eines andern Transportmittels angewiesen, so werden diese Kosten vergütet.
3. Tagesstrukturen gemäss § 21 sind den medizinischen Behandlungsorten gemäss Abs. 2 gleichgestellt.
4. Bei Personen mit Behinderung in anerkannten Heimen, die für den Transport zu und von Werkstätten und Tagesstätten auf private Anbieter für Behindertentransporte angewiesen sind, werden diese Kosten vergütet, sofern eine Bewilligung des Leistungsbezugs gemäss § 14 BHG für den Aufenthalt in der Werk- oder Tagesstätte vorliegt. Der Höchstbetrag gemäss Art. 14 Abs. 3 Bst. b ELG wird in diesen Fällen auf CHF 25'000.– erhöht.

## 3.3 Kosten für Hilfsmittel und Hilfsgeräte&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 23** Anspruch {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--833.11--23}

1. Bezüger von Ergänzungsleistungen haben im Rahmen vom Art. 14 Abs. 1 Bst. f ELG Anspruch auf die Vergütung der Anschaffungskosten oder der Miete der im Anhang aufgeführten Hilfsmittel oder Hilfsgeräte (Pflegehilfsgeräte und Behandlungsgeräte). Für die im Anhang mit einem Stern ( ) bezeichneten Hilfsmittel und Hilfsgeräte werden nur die Mietkosten vergütet.
2. Bezüger von Ergänzungsleistungen haben zudem Anspruch auf eine Vergütung in Höhe eines Drittels des Kostenbeitrages der AHV bei Hilfsmitteln,
   a. die im Anhang zur Verordnung vom 28. August 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung aufgeführt sind; und
   b. an welche die AHV einen Kostenbeitrag geleistet hat.
3. Vergütet werden ferner die Kosten für Ersatzteile und Behelfe, die im Rahmen eines chirurgischen Eingriffes eingesetzt werden.
4. Ein Anspruch auf Vergütung der Kosten besteht nur, soweit die Hilfsmittel nicht aufgrund der Bestimmungen der AHV, der IV oder der Krankenversicherung abgegeben werden. Die Hilfsgeräte gemäss Anhang werden nur für die Hauspflege leihweise abgegeben.
5. Die Anschaffungs- oder Mietkosten werden vergütet, sofern die Ausführung des Hilfsmittels einfach und zweckmässig ist.
6. Für die Vergütung der Reparatur-, Anpassungs-, Erneuerungs- und Gebrauchstrainingskosten gelten sinngemäss die Vorschriften der Invalidenversicherung.

### **Art. 24** Abklärung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--833.11--24}

1. Wo es zweifelhaft erscheint, ob ein Hilfsmittel oder Hilfsgerät notwendig oder dessen Ausführung einfach und zweckmässig ist, hat die oder der Versicherte die Bescheinigung einer Ärztin oder eines Arztes, einer Spezialstelle für Invalidenhilfe oder einer Beschäftigungstherapiestelle beizubringen.
2. Bei Hörapparaten muss die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit des Gerätes von einer von der Invalidenversicherung für die Begutachtung von Hörmitteln anerkannten Expertenperson bescheinigt sein.
3. Die Kosten für die Abklärungen gelten als Kosten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Bst. f ELG.

## 4 Schlussbestimmungen

### **Art. 25** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--833.11--25}

1. Es werden aufgehoben:
   a. die Verordnung vom 23. Dezember 1997 über die Einführung eines Freibetrages für selbstbewohnte Liegenschaften bei der Vermögensanrechung bezüglich Abklärung des Ergänzungsleistungsanspruches,
   b. die Verordnung vom 2. März 1999 zum Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV.

### **Art. 26** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--833.11--26}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.