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# Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV
Vom 15.02.1973 (Stand 01.01.2024)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--833--1}

1. Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehenden Leistungen.

### **Art. 1a** Heime (Art. 25a Abs. 1 ELV)&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--833--1a}

1. Als im bundesrechtlichen Sinne kantonal bewilligte und anerkannte Heime gelten:
   a. die gemäss der kantonalen Sozialhilfegesetzgebung bewilligten bzw. generell anerkannten sowie für die Aufenthaltsdauer einer bestimmten Person anerkannten Heime;
   b. die gemäss dem Gesetz vom 29. September 2016 über die Behindertenhilfe (BHG) anerkannten Heime;
   c. die auf den kantonalen Pflegeheimlisten aufgeführten Heime;
   d. die aufgrund interkantonaler Vereinbarungen anerkannten Heime.

### **Art. 2** Persönliche Auslagen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--833--2}

1. Der Regierungsrat legt für Personen, die in Heimen oder Spitälern leben, die Höhe der Beiträge für persönliche Auslagen fest.

### **Art. 2a** Anrechenbare Kosten in Alters- und Pflegeheimen und in Spitälern {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--833--2a}

1. Der Regierungsrat begrenzt für AHV-Beziehende, die in Alters- und Pflegeheimen oder in Spitälern leben und die vor Erreichen des AHV-Alters keine Ergänzungsleistungen bezogen haben, die anrechenbaren Heim- und Spitalkosten (Obergrenze).
2. Er orientiert sich dabei an den Taxen der Alters- und Pflegeheime gemäss Pflegeheimliste des Kantons Basel-Landschaft sowie der kantonalen Spitäler für Unterbringung und Betreuung sowie am Kostenanteil der versicherten Person für Pflegeleistungen.

### **Art. 2abis** Zusatzbeiträge {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--833--2abis}

1. An Personen, die in Alters- und Pflegeheimen oder in Spitälern leben und deren Taxen über der Obergrenze liegen, werden auf Gesuch hin Zusatzbeiträge im Umfang der durch die Obergrenze entstandenen Finanzierungslücke ausgerichtet. Vorbehalten bleibt § 2aquater.
2. …

### **Art. 2ater** Zuständigkeit&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--833--2ater}

1. …
2. Zuständig für die Finanzierung und Ausrichtung der Zusatzbeiträge ist diejenige Einwohnergemeinde, in welcher die Person vor dem Heim- oder Spitaleintritt ihren Wohnsitz hatte. Vorbehalten bleibt § 32 des Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes.
3. …

### **Art. 2aquater** Begrenzung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--833--2aquater}

1. Die Einwohnergemeinde kann per Reglement die Zusatzbeiträge begrenzen.
2. Kann die Einwohnergemeinde einer Person innert zumutbarer Frist keinen Platz in einem Alters- und Pflegeheim anbieten, in welchem der begrenzte Zusatzbeitrag zur Finanzierung ausreicht, so sind die Begrenzungen unwirksam, und es gilt § 2abis.
3. Keine Begrenzung ist gegenüber Personen zulässig, die sich aus medizinischen Gründen auf der Langzeitpflegeabteilung in einem Spital oder einer psychiatrischen Klinik im Kanton Basel-Landschaft aufhalten.

### **Art. 2aquinquies** Rückzahlung, Übergangsrecht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--833--2aquinquies}

1. Die Einwohnergemeinde kann per Reglement:
   a. die Zusatzbeiträge als rückzahlbar erklären und die entsprechenden Details regeln;
   b. Übergangsregelungen zu § 2aquater Abs. 1 sowie zu Bst. a für Personen vorsehen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2017 in ein Alters- und Pflegeheim oder in ein Spital eingetreten sind.
2. …

### **Art. 2b** Anrechenbare Kosten in Heimen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--833--2b}

1. Bei Personen, die in einem Heim leben, gelten grundsätzlich die Taxen als anrechenbare Heimkosten.
2. In der Behindertenhilfe entsprechen die Taxen den Kosten für die nicht personalen Leistungen gemäss § 19 des Gesetzes vom 29. September 2016 über die Behindertenhilfe (BHG).

### **Art. 2c** Krankheits- und Behinderungskosten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--833--2c}

1. Der Regierungsrat legt fest:
   a. die Vergütungen für die einzelnen Krankheits- und Behinderungskosten;
   b. die Höchstbeträge für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten.
2. Er orientiert sich bei der Festlegung der Vergütungen gemäss Abs. 1 Bst. a an einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung.

### **Art. 3** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--833--3}

### **Art. 4** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--833--4}

### **Art. 5** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--833--5}

## 2 Organisation und Verfahren

### **Art. 6** Durchführungsorgane und Verwaltungskosten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--833--6}

1. Die Durchführung dieses Gesetzes wird mit Ausnahme der Gemeindezuständigkeiten an die Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft übertragen. Die sich daraus ergebenden Verwaltungskosten werden ihr aus der Staatskasse vergütet. Die Ausgleichskasse informiert die möglichen Anspruchsberechtigten durch regelmässige und gezielte Massnahmen.
2. Die Mitwirkung der Gemeindezweigstellen richtet sich sinngemäss nach der Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Die Kosten, die den Gemeindezweigstellen aufgrund dieses Gesetzes erwachsen, gehen zulasten der Einwohnergemeinden.
3. Die Ausgleichskasse meldet den Einwohnergemeinden die Daten, die diese für die Durchführung von § 2ater benötigen.

### **Art. 7** Auskunfts- und Schweigepflicht {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--833--7}

1. Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Kantons und der Gemeinden, die Arbeitgeber und alle Stellen, die den Anspruchsberechtigten betreuen, sind verpflichtet, der kantonalen Ausgleichskasse und den Gemeindezweigstellen unentgeltlich die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die nötigen Unterlagen einzureichen.
2. Wer für sich oder einen andern eine Ergänzungsleistung beansprucht, eine solche bezieht oder zur Gesuchseinreichung befugt ist, hat der kantonalen Ausgleichskasse alle Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen einzureichen, die zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich sind.
3. Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe haben über ihre Wahrnehmungen Dritten gegenüber Verschwiegenheit zu bewahren.
4. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des standardisierten Übermittlungsverfahrens.

### **Art. 8** Pflicht zur Meldung von Änderungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--833--8}

1. Der Anspruchsberechtigte, sein gesetzlicher Vertreter oder die Person bzw. Behörde, welcher die Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, hat der Gemeindezweigstelle zuhanden der kantonalen Ausgleichskasse oder dieser direkt von jeder Änderung der persönlichen und von jeder wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten unverzüglich Mitteilung zu machen.

### **Art. 9** Buchführung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--833--9}

1. Die kantonale Ausgleichskasse hat über die Ergänzungsleistungen gesondert Buch zu führen. Die Buchführung ist jährlich durch die externe Revisionsstelle der kantonalen Ausgleichskasse zu prüfen.

### **Art. 10** Berichterstattung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--833--10}

1. Die kantonale Ausgleichskasse erstattet über die Ergänzungsleistungen jährlich Bericht und legt die Jahresrechnung vor.

## 3 Rechtspflege

### **Art. 11** Einsprache {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--833--11}

1. Gegen Verfügungen der Ausgleichskasse Basel-Landschaft kann innerhalb von 30 Tagen bei dieser schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich und begründet Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.

### **Art. 12** Beschwerde {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--833--12}

1. Gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskasse Basel-Landschaft und Verfügungen der Ausgleichskasse Basel-Landschaft, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.

## 4 Finanzierung

### **Art. 13** Finanzierung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--833--13}

1. Der auf den Kanton entfallende Anteil an den Aufwendungen für die Ergänzungsleistungen wird wie folgt getragen:
   a. Die Einwohnergemeinden tragen die jährlichen Ergänzungsleistungen für AHV-Beziehende, die in Heimen leben und die vor Erreichen des AHV-Alters keine Ergänzungsleistungen bezogen haben, im Umfang desjenigen Anteils, der die jährlichen Ergänzungsleistungen für zu Hause lebende Personen übersteigt, abzüglich Rückerstattungen für entsprechende Leistungen;
   b. der Kanton trägt die übrigen Ergänzungsleistungen.
2. Der einzelne Gemeindeanteil richtet sich nach der Einwohnerzahl.

### **Art. 13a** Betreutes Wohnen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--833--13a}

1. Solange in der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung das betreute Wohnen nicht geregelt ist, kann die Gemeinde Beiträge an das betreute Wohnen leisten.
2. Anspruchsberechtigt sind Beziehende von Ergänzungsleistungen sowie Personen, welche bei einem Eintritt in ein Alters- und Pflegeheim Anspruch auf Ergänzungsleistungen oder Zusatzbeiträge hätten.
3. Die Gemeinde regelt die Voraussetzungen und den Umfang in einem Reglement. Sie orientiert sich dabei am Altersbetreuungs- und Pflegegesetz vom 16. November 2017.
4. Zuständig für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzung und die Vergütung ist die Gemeinde.

## 5 Schlussbestimmungen

### **Art. 14** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--833--14}

### **Art. 15** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--833--15}

1. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden das Gesetz vom 7. März 1966 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und der Landratsbeschluss vom 2. November 1972 betreffend die Erhöhung der Einkommensgrenzen und der Einkommensabzüge für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung aufgehoben.

### **Art. 16** Inkrafttreten, Verordnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--833--16}

1. Der Landrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
2. Der Regierungsrat erlässt die Verordnung zu diesem Gesetz.