838.111
# Verordnung über die Entschädigung für die Führung der Zweigstellen der kantonalen Ausgleichskasse und Familienausgleichskasse
Vom 04.12.1990 (Stand 01.01.1991)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--838.111--1}

1. Die Entschädigung für die Führung der Gemeindezweigstellen der kantonalen Ausgleichskasse und der Familienausgleichskasse wird wie folgt festgesetzt:
   a. Grundentschädigung
   b. Entschädigung pro abrechnungspflichtiges AHV-Mitglied
   c. Bevölkerungsentschädigung
2. Für die Berechnung der Entschädigungen gelten die statistischen Werte zu Beginn des Geschäftsjahres der Ausgleichskasse Basel-Landschaft. vorn

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--838.111--2}

1. Der Regierungsratsbeschluss vom 10. Juni 1949 betreffend Entschädigung für die Führung der Zweigstellen der Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft in der Fassung vom 12. Mai 1970 wird aufgehoben.
2. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.