850.11
# Sozialhilfeverordnung
(SHV)
Vom 25.09.2001 (Stand 01.01.2025)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Regelungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850.11--1}

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug des Sozialhilfegesetzes in den Bereichen Beratung, Unterstützung und Eingliederung bedürftiger Personen.
2. Sie findet auch Anwendung auf Personen, die der Asylgesetzgebung unterstehen und eine Aufenthaltsbewilligung haben (anerkannte Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung).

### **Art. 2** Zuständigkeiten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850.11--2}

1. Die Sozialhilfebehörden vollziehen die Gemeindeaufgaben des Sozialhilfegesetzes.
2. Das Kantonale Sozialamt (kurz: Amt) vollzieht die Kantonsaufgaben des Sozialhilfegesetzes. Es ist zuständig für den Vollzug des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) und verkehrt mit den zuständigen ausserkantonalen und ausländischen Stellen. Es behält einen Verwaltungskostenanteil von 5 % an den Unterstützungsbeiträgen ein, die der Kanton aufgrund des Zuständigkeitsgesetzes vereinnahmt.
3. ...

### **Art. 3** Fachgerechte Beratung (§ 4 Abs. 2 <a class="law_link" href="https://bl.clex.ch/data/850/de/art4" target="_blank"">SHG</a>) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850.11--3}

1. Die fachgerechte Beratung der hilfesuchenden und hilfsbedürftigen Personen kann durch die Einrichtung von Sozialdiensten oder durch den Beizug von qualifizierten Stellen und Personen sichergestellt werden.

### **Art. 4** Übertragungsverbot (§ 37 Abs. 1 <a class="law_link" href="https://bl.clex.ch/data/850/de/art37" target="_blank"">SHG</a>) {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850.11--4}

1. Die Gemeinden dürfen die Verfügungskompetenz der Sozialhilfebehörden nicht an andere Stellen übertragen. Vorbehalten bleibt § 34b des Gemeindegesetzes.

## 2 Unterstützung

## 2. 1&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 5** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850.11--5}

### **Art. 6** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850.11--6}

### **Art. 7** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850.11--7}

### **Art. 7a** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850.11--7a}

## 2.2 Umfang und Mass der Unterstützung

### **Art. 8** Umfang des Grundbedarfs (§ 6 Abs. 1 <a class="law_link" href="https://bl.clex.ch/data/850/de/art6" target="_blank"">SHG</a>) {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850.11--8}

1. Der Grundbedarf deckt pauschal die Aufwendungen für Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren, Bekleidung und Schuhe, Energieverbrauch ohne Wohnnebenkosten, laufende Haushaltsführung inklusive Kehrichtgebühren, kleine Haushaltsgegenstände, Gesundheitspflege ohne Selbstbehalte und Franchisen, Verkehrsauslagen inklusive Umweltschutzabonnement, Nachrichtenübermittlung, Bildung und Unterhaltung, Körperpflege, persönliche Ausstattung, auswärts eingenommene Getränke und Übriges.

### **Art. 9** Mass des Grundbedarfs bei Haushalt (§ 6 Abs. 3 <a class="law_link" href="https://bl.clex.ch/data/850/de/art6" target="_blank"">SHG</a>) {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850.11--9}

1. Das Mass der Unterstützungen an die Aufwendungen für den Grundbedarf beträgt monatlich bei einem Haushalt mit:
   a. 1 Person CHF 1'061.–;
   b. 2 Personen CHF 1'624.–;
   c. 3 Personen CHF 1'974.–;
   d. 4 Personen CHF 2'271.–;
   e. 5 Personen CHF 2'568.–;
   f. pro weitere Person plus CHF 216.–.
   g. …
   h. …
2. Wohnen unterstützte Personen mit einer anderen Person in einem Konkubinat, wird die Unterstützung für den Grundbedarf entsprechend ihrem Anteil an der Haushaltsgrösse gemäss Abs. 1 reduziert (Kopfquote).
2bis Wohnen unterstützte Personen mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, wird die Unterstützung für den Grundbedarf gemäss Abs. 1 Bst. a um 10 % gekürzt.
2ter Wohnen unterstützte volljährige Kinder im Haushalt der nicht unterstützten Eltern oder umgekehrt, wird die Unterstützung für den Grundbedarf entsprechend ihrem Anteil an der Haushaltsgrösse gemäss Abs. 1 reduziert (Kopfquote) und um 20 % gekürzt.
3. Wohnen unterstützte Personen, die zwischen 18 und 25 Jahren alt sind, in einem 1-Personen-Haushalt, beträgt die Unterstützung an ihre Aufwendungen für den Grundbedarf in der Regel monatlich CHF 812.–.

### **Art. 10** Mass des Grundbedarfs ohne Haushalt (§ 6 Abs. 2 <a class="law_link" href="https://bl.clex.ch/data/850/de/art6" target="_blank"">SHG</a>) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850.11--10}

1. Bei Personen in einem Heim, in einer Klinik oder in einer ähnlichen Einrichtung richtet sich das Mass der Unterstützungen an die Aufwendungen für den Grundbedarf nach den aktuellen Bedürfnissen der unterstützten Person und beträgt monatlich höchstens CHF 383.–.
2. Bei bedürftigen Personen, die keinen Unterstützungswohnsitz und keinen Aufenthaltsort haben, sowie bei Personen, die sich gemäss § 21 SHG in einer stationären Therapie befinden, richtet sich das Mass der Unterstützung an die Aufwendungen für den Grundbedarf nach deren aktuellen Bedürfnissen.

### **Art. 11** Angemessene Wohnungskosten (§ 6 Abs. 1 <a class="law_link" href="https://bl.clex.ch/data/850/de/art6" target="_blank"">SHG</a>) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850.11--11}

1. Die Angemessenheit der Wohnungskosten richtet sich nach der Haushaltsgrösse und nach den örtlichen Wohnungsmarktverhältnissen.
2. Die Sozialhilfebehörden teilen dem Amt die angemessenen Wohnungskosten in ihrer Gemeinde mit und aktualisieren die Angaben bei veränderten Verhältnissen.
3. Wohnen unterstützte Personen mit anderen Personen im selben Haushalt, wird die Unterstützung an ihre Wohnungskosten entsprechend ihrem Anteil an den angemessenen Wohnungskosten gemäss Abs. 1 reduziert (Kopfquote).
3bis Wohnen unterstützte volljährige Kinder im Haushalt der nicht unterstützten Eltern oder umgekehrt, werden grundsätzlich keine Wohnungskosten angerechnet.
4. Wohnen unterstützte Personen, die zwischen 18 und 25 Jahre alt sind, in einem 1-Personen-Haushalt, beträgt die Unterstützung an die Wohnungskosten in der Regel die Hälfte der angemessenen Wohnungskosten gemäss Abs. 1 für einen 2-Personen- Haushalt.
5. Übersteigen die effektiven Wohnungskosten die angemessenen Wohnungskosten gemäss Abs. 1, werden in der Regel die effektiven Kosten während 6 Monaten übernommen.

### **Art. 12** Aufwendungen für obligatorische Versicherungen (§ 6 Abs. 1 <a class="law_link" href="https://bl.clex.ch/data/850/de/art6" target="_blank"">SHG</a>) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850.11--12}

1. Als Aufwendungen für obligatorische Versicherungen gelten:
   a. laufender Mindestbeitrag der AHV,
   b. Grundversicherung der Kranken- und Unfallversicherung bis zur Höhe der regionalen Durchschnittsprämie für Erwachsene, junge Erwachsene und Kinder;
   c. Gebäudeversicherung.

### **Art. 13** Aufwendungen für medizinische Behandlung und Pflege (§ 6 Abs. 1 <a class="law_link" href="https://bl.clex.ch/data/850/de/art6" target="_blank"">SHG</a>) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850.11--13}

1. Als Aufwendungen für medizinische Behandlung und Pflege gelten:
   a. die neben den Krankenversicherungsleistungen verbleibenden Franchisen, Selbstbehalte und Patientenbeteiligungen für Pflegeleistungen der Spitex und der Alters- und Pflegeheime;
   b. unerlässliche Aufwendungen, die durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht gedeckt sind, in absoluten Ausnahmefällen;
   c. schmerzstillende Zahnbehandlungen;
   d. einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnsanierungen im Rahmen des Sozialversicherungstarifes;
   e. Elternbeiträge aufgrund der Kinder- und Jugendzahnpflegegesetzgebung.

### **Art. 13a** Überprüfung von Arztzeugnissen durch den Vertrauensarzt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850.11--13a}

1. Die Sozialhilfebehörde kann von der unterstützten oder gesuchstellenden Person eine Überprüfung des vorgelegten Arztzeugnisses durch einen Vertrauensarzt ihrer Wahl verlangen.
2. Die Kosten der Überprüfung trägt die Sozialhilfebehörde, sofern sie nicht von der Krankenversicherung der unterstützten oder gesuchstellenden Person übernommen werden.

### **Art. 14** Verfahren bei Zahnarztkosten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850.11--14}

1. Für Unterstützungen an die Aufwendungen für Zahnbehandlungen und Zahnsanierungen gemäss § 13 Abs. 1 Bst. c und d und § 14 kAV ist der Sozialhilfebehörde vor der Durchführung der Behandlung ein Kostenvoranschlag einzureichen. Ausgenommen sind die Fälle notfallmässig vorzunehmender, schmerzstillender Zahnbehandlungen sowie jährliche Zahnkontrollen und Dentalhygienebehandlungen.
2. Die Sozialhilfebehörde entscheidet über die Gesuche bis CHF 500.– direkt. Kostenvoranschläge zwischen CHF 500.– und CHF 1'000.– kann die Sozialhilfebehörde der zuständigen zahnärztlichen Person zur Plausibilitätsprüfung einreichen. Kostenvoranschläge über CHF 1'000.– sind der zuständigen zahnärztlichen Person zur Plausibilitätsprüfung einzureichen. Die zahnärztliche Person erstattet der Sozialhilfebehörde Bericht nach Massgabe des Vertrags gemäss Abs. 3.
3. Die Finanz- und Kirchendirektion und die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion bestimmen gemeinsam die für die Sozialhilfebehörden zuständigen zahnärztlichen Personen aus dem Kreis der im Kanton praktizierenden Zahnärztinnen und Zahnärzte. Sie schliessen mit diesen einen Vertrag mit mindestens folgendem Inhalt ab:
   a. Vornahme der Prüfung, ob die eingereichten Kostenvoranschläge hinsichtlich der Einhaltung von § 13 Bst. c und d in fachlicher und tariflicher Hinsicht plausibel sind;
   b. unentgeltliche Abgabe einer Empfehlung an die Sozialhilfebehörde;
   c. kantonale Vergütung der Tätigkeit nach Aufwand.
4. Die Sozialhilfebehörde kann von der gesuchstellenden Person eine Überprüfung des Kostenvoranschlags durch einen Vertrauenszahnarzt ihrer Wahl verlangen. Die Kosten der Überprüfung trägt die Sozialhilfebehörde.
5. Abs. 2–4 gelten sinngemäss auch für Rechnungen für notfallmässig erfolgte Zahnbehandlungen gemäss § 13 Bst. c.

### **Art. 14a** Tagesbetreuung (§ 6 Abs. 1 <a class="law_link" href="https://bl.clex.ch/data/850/de/art6" target="_blank"">SHG</a>) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850.11--14a}

1. Als Tagesbetreuung gilt die entgeltliche Fremdbetreuung tagsüber von Kindern und Jugendlichen bedürftiger Unterhaltspflichtiger.

### **Art. 14b** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850.11--14b}

### **Art. 14c** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850.11--14c}

### **Art. 14d** Familienstützende Massnahmen (§ 6 Abs. 1 <a class="law_link" href="https://bl.clex.ch/data/850/de/art6" target="_blank"">SHG</a>) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850.11--14d}

1. Als familienstützende Massnahmen gelten entgeltliche, ambulante sozialpädagogische Interventionen zugunsten der Familie.

### **Art. 15** Weitere notwendige Aufwendungen (§ 6 Abs. 1 <a class="law_link" href="https://bl.clex.ch/data/850/de/art6" target="_blank"">SHG</a>) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850.11--15}

1. Als weitere notwendige Aufwendungen können unter Beachtung des Individualisierungsgrundsatzes, des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Wirtschaftlichkeitsprinzips insbesondere erbracht werden:
   a. Mietzinsdepot für die Wohnung in der Niederlassungsgemeinde,
   b. zweckmässige Wohnausstattung,
   c. ausserordentliche Erwerbsunkosten,
   cbis. ausserordentliche Aufwendungen für die Teilnahme an Integrationsmassnahmen;
   d. Aufwendungen für Freizeitaktivitäten von Kindern bis maximal CHF 600.– pro Kind und Jahr,
   dbis. Aufwendungen von Kindern für notwendige schulische Belange,
   dter. Aufwendungen für den Besuch von Spielgruppen,
   e. ...
   f. Verwandtschaftskontakte bei ausserordentlichen Fällen,
   g. Urlaub in absoluten Ausnahmefällen,
   h. Einlagerung der Möbel bei Heimaufenthalt oder Zwangsräumung,
   i. angemessene Umzugskosten bei Wohnungswechsel innerhalb der Gemeinde,
   k. bei Wegzug aus der Gemeinde angemessene Umzugskosten,
   l Prämien für die Haftpflicht- und Hausratversicherung,
   m. Gebühren für Personalausweise.
2. Als weitere notwendige Aufwendungen gilt:
   a. bei Wegzug aus der Gemeinde ein Zehrgeld für 1 Monat in der Höhe von § 9 sowie die angemessenen Wohnungskosten der Zuzugsgemeinde für 1 Monat.

### **Art. 15a** Zuschüsse (§ 6<sup>bis</sup> <a class="law_link" href="https://bl.clex.ch/data/850/de/art6bis" target="_blank"">SHG</a>) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850.11--15a}

1. Als Einkommensfreibetrag nach § 6bis Abs. 2 SHG gilt ein die Selbständigkeit und Selbsthilfe erhaltender und fördernder Anteil am Erwerbseinkommen, jedoch pro Monat mindestens CHF 100.– und höchstens CHF 400.– pro Person.
2. Die Höhe des Motivationszuschusses nach § 6bis Abs. 3 SHG beträgt CHF 100.– pro Person pro Monat.
3. Die Höhe des Beschäftigungszuschusses nach § 6bis Abs. 4 SHG beträgt CHF 80.– pro Person pro Monat.
4. Die Höhe der Gefälligkeitszuwendungen von Dritten nach § 6bis Abs. 5 SHG beträgt höchstens CHF 50.– pro Person pro Monat.
5. Personen, die Anrecht auf einen Motivationszuschuss nach § 6bis Abs. 3 Bst. a SHG haben, erhalten diesen rückwirkend nach erfolgreichem Abschluss der Massnahme ausbezahlt.

### **Art. 15b** Langzeitbezug (§ 6<sup>ter</sup> <a class="law_link" href="https://bl.clex.ch/data/850/de/art6ter" target="_blank"">SHG</a>) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850.11--15b}

1. Die Höhe der Minderung nach § 6ter Abs. 1 SHG beträgt CHF 40.– pro Person pro Monat.
2. Nach Wegfallen des Ausnahmegrunds wird keine neue 2-Jahres-Frist ausgelöst bei:
   a. Müttern mit Kindern unter 12 Monaten;
   b. erwerbstätigen Personen;
   c. Personen in Ausbildung;
   d. Personen, die ein Förderungsprogramm, einen Sprachförderungskurs, einen Grundkompetenzkurs oder ein Beschäftigungsprogramm besuchen;
   e. Personen mit einer zu mindestens 70 % ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit;
   f. andere Personen in begründeten Ausnahmefällen.
3. Bei Kindern wird die Frist im Sinne einer Bezugsdauer von 2 Jahren mit dem Erreichen des 18. Lebensjahrs ausgelöst.

### **Art. 16** Freie Vermögensbeträge (§ 7 Abs. 3 <a class="law_link" href="https://bl.clex.ch/data/850/de/art7" target="_blank"">SHG</a>)&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850.11--16}

1. …
2. Die freien Vermögensbeträge betragen für:
   a. 1 unterstützte Person
   b. 2 unterstützte Personen
   c. 3 unterstützte Personen
   d. 4 unterstützte Personen
   e. 5 und mehr unterstützte Personen
2bis Die freien Vermögensbeträge für Personen ab 55 Jahren betragen für:
   a. eine Einzelperson
   b. ein Ehepaar oder eine eingetragene Partnerschaft
3. …
4. Der Vermögensfreibetrag wird nur einmal pro Unterstützungsperiode, in der Regel bei Unterstützungsbeginn, gewährt.
5. Als freie Vermögensbeträge gelten unabhängig von Abs. 2–4 ein angemessenes Mass von Genugtuungssummen und Integritätsentschädigungen.

### **Art. 17** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850.11--17}

### **Art. 17a** Pflichten der unterstützten Person (§ 11 Abs. 2 <a class="law_link" href="https://bl.clex.ch/data/850/de/art11" target="_blank"">SHG</a>) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850.11--17a}

1. Die unterstützte Person ist insbesondere verpflichtet:
   a. die zur Bemessung der Unterstützung benötigten Auskünfte vollständig und wahrheitsgetreu zu geben, Einsicht in die zweckdienlichen Unterlagen zu gewähren sowie die notwendige Vollmacht zu unterzeichnen;
   b. unaufgefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte umgehend zu melden;
   c. alle Ansprüche gemäss § 5 SHG, die ihr möglicherweise zustehen, geltend zu machen und sich so zu verhalten, dass diese nicht verjähren oder verwirken;
   d. Forderungen bis zum Umfang der Unterstützung abzutreten;
   e. im Falle unabtretbarer Forderungen die Schuldnerin oder den Schuldner zur Auszahlung an das Gemeinwesen zu ermächtigen;
   f. sich um den Erhalt der Arbeitsstelle zu bemühen;
   g. sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen;
   h. eine zumutbare Arbeitsstelle anzunehmen;
   i. an angeordneten Förderungsprogrammen, Sprachförderungsprogrammen und Grundkompetenzkursen teilzunehmen oder angeordnete Beschäftigungen auszuüben;
   ibis an angeordneten Massnahmen der sozialen Integration und Massnahmen der früher Sprachförderung teilzunehmen;
   j. ihre Einkünfte sowie die ausgerichtete Unterstützung bestimmungsgemäss zu verwenden;
   k. die Nummernschilder des Motorfahrzeuges zu deponieren.

### **Art. 18** Herabsetzung (§ 11 Abs. 3 <a class="law_link" href="https://bl.clex.ch/data/850/de/art11" target="_blank"">SHG</a>) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850.11--18}

1. Die Unterstützung darf aufgrund schuldhafter Verletzung der Pflichten höchstens um 30 % des Masses des Grundbedarfs gemäss § 9 herabgesetzt werden.
2. Die Herabsetzung ist anzudrohen und angemessen zu befristen.
3. Die Unterstützung ist befristet bis maximal 1 Jahr auf Nothilfe herabzusetzen, wenn
   a. die Unterstützung aufgrund schuldhafter Pflichtverletzung gemäss Abs. 1 um das Höchstmass herabgesetzt wurde,
   b. die Pflichtverletzung andauert oder erneut Pflichten verletzt werden, und
   c. die Herabsetzung auf Nothilfe angedroht wurde.
4. Verletzen unterstützte Personen schuldhaft ihre Pflichten gemäss § 17a Bst. c, f, h und i, wird die Unterstützung nach vorgängiger Androhung direkt auf Nothilfe herabgesetzt.
5. Neben den Kosten für eine angemessene Unterbringung und den Kosten gemäss § 13 umfasst die Nothilfe gemäss den Abs. 3 und 4 pro Person und Tag CHF 10.60 für die Aufwendungen an den Lebensunterhalt.
6. Auf besondere Bedürfnisse ist Rücksicht zu nehmen.

### **Art. 18a** Nothilfe (§ 4c Abs. 2 <a class="law_link" href="https://bl.clex.ch/data/850/de/art4c" target="_blank"">SHG</a>) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850.11--18a}

1. Die Nothilfe gemäss § 4c SHG umfasst in 1. Linie die Kosten der Heimreise.
2. In 2. Linie umfasst die Nothilfe eine angemessene Unterbringung, medizinische Notversorgung und CHF 8.55 pro Person und Tag. Diese decken pauschal alle Aufwendungen für den Lebensunterhalt ab und sind nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen abzugeben.
3. Auf besondere Bedürfnisse ist Rücksicht zu nehmen.

## 2.3 Besondere Bestimmungen

### **Art. 19** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850.11--19}

### **Art. 20** Kantonale Entschädigungen an die Gemeinden für Unterstützungen (§ 31 Abs. 3 <a class="law_link" href="https://bl.clex.ch/data/850/de/art31" target="_blank"">SHG</a>) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850.11--20}

1. Der Kanton entschädigt die Gemeinden für die Kosten der Unterstützung bedürftiger Personen, die im Kanton weilen und keine Niederlassung im Kanton haben.
2. Der Kanton entrichtet den Gemeinden die Aufwendungen quartalsweise.
3. Die Abrechnung ist spätestens 3 Monate nach Quartalsende dem Kanton inklusiv aller notwendigen Unterlagen einzureichen. Als notwendige Unterlagen gelten die Verfügungen und die Rechnungsbelege der Leistungserbringenden. Zu vergüten sind die Leistungen, deren Rechnungsdatum in das abzurechnende Quartal fällt.
4. …

### **Art. 21** Kantonale Entschädigungen an die Gemeinden für Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich (§ 32 Abs. 3 <a class="law_link" href="https://bl.clex.ch/data/850/de/art32" target="_blank"">SHG</a>) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850.11--21}

1. Der Kanton entschädigt die Gemeinden für die Kosten für die anerkannten Flüchtlinge und die Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung pauschal basierend auf der vom Bund ausgerichteten Globalpauschale 2 (GP2).
2. Der Kanton entschädigt die Gemeinden für die Kosten für Asylsuchende mit Ausweis N, vorläufig Aufgenommene mit Ausweis F und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung mit Ausweis S pauschal basierend auf der vom Bund ausgerichteten Globalpauschale 1a und 1b (GP1).
3. Die Weitergabe der Globalpauschalen erfolgt nach Abzug :
   a. des Anteils für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA);
   b. der Kosten, die dem Kanton für Personen im Asylsystem in Rechnung gestellt werden, die noch nicht dem Kanton zugewiesen sind;
   c. aussergewöhnlicher Kosten, die der Kanton übergeordnet für das Asylwesen trägt;
   d. der Kosten, die dem Kanton im Zusammenhang mit Plausibilitätsprüfungen von Kostenvoranschlägen bei Zahnbehandlungen entstehen.
4. Die Weitergabe der Globalpauschalen nach den Abzügen gemäss Abs. 3 erfolgt wie folgt:
   a. 88 % fix pro zugewiesene Person;
   b. 3,5 % aufgeteilt auf Personen über der Durchschnittsquote;
   c. 1 %, jedoch maximal CHF 60.– pro Platz und Monat, aufgeteilt auf dem Bund oder Kanton zur Verfügung gestellte Erstaufnahmeplätze (EAP);
   d. 4 % aufgeteilt auf besondere Fälle.
5. Die Berechnungen gemäss Abs. 4 erfolgen gestützt auf nachfolgende Formeln:
   a. 88 % Fixanteil = GP2 x 88 % / Personenbestand Status B und VA FL.
   b. 88 % Fixanteil = GP1 x 88 % / Personenbestand Status N, VA und S.
   c. 3,5 % variabler Anteil pro Person über der Durchschnittquote = (GP1 x 3,5 % + GP2 x 3,5 %) / Summe aller Personen über der Durchschnittsquote.
   d. 1 % Anteil pro EAP = (GP1 x 1 % + GP2 x 1 %) / Anzahl EAP im Kanton.
   e. 4 % Risikoanteil = GP1 x 4 % + GP2 x 4 %.
6. In der Formel bedeuten:
   a. GP2: Globalpauschale 2 vom Bund;
   b. Status B: Personen mit einem positiven Asylentscheid;
   c. VA FL: Personen mit einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling;
   d. GP1: Globalpauschale 1 vom Bund, die sowohl die Globalpauschale 1a wie auch 1b beinhaltet;
   e. Status N: Asylsuchende;
   f. Status VA: Personen mit einer vorläufigen Aufnahme;
   g. Status S: Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung;
   h. Durchschnittsquote: Für die Berechnung der Durchschnittquote werden alle Personen gemäss § 2 Abs. 1 kAV berücksichtigt.
   i. Personenbestand: Massgebend sind alle am letzten Tag des Monats anwesenden Personen.
   j. EAP: dem Bund oder Kanton für die Unterbringung zur Verfügung gestellte Erstaufnahmeplätze.
7. Als besondere Fälle gemäss Abs. 4 Bst. d gelten:
   a. Personen, die nach den Kriterien vom Bund als «Medizinalfall» gemäss Art. 99a Abs. 3 Bst. f AsylG eingestuft werden;
   b. Personen, die in einem Heim untergebracht werden müssen;
   c. ehemalige unbegleitete minderjährige Asylsuchende mit besonderem Betreuungsbedarf bis zum Abschluss der Erstausbildung jedoch höchstens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr;
   d. unbegleitete minderjährige Asylsuchende, die vollumfänglich durch die Gemeinde betreut werden und sich nicht in durch den Kanton mitfinanzierten Strukturen befinden.
8. Die Ausrichtung der Pauschale erfolgt quartalsweise.
9. Korrekturen der Auszahlungen gemäss Abs. 8 erfolgen mit der ersten Auszahlung im Folgejahr.
10. Die Ausrichtung der Gelder für besondere Fälle gemäss Abs. 7 erfolgt 1-mal im Jahr anteilsmässig auf alle Fälle verteilt.
11. 3,5 % der Bundespauschalen verbleiben beim Kanton als Beitrag an die Kosten, die dem Kanton aufgrund der Führung der Erstaufnahmeheime entstehen.
12. Die Dauer der Entschädigung richtet sich nach der Dauer der erhaltenen Bundesgelder.
13. Die festgelegte Aufteilung der Globalpauschalen gemäss Abs. 4 und 11 wird in regelmässigen Abständen überprüft und an veränderte Entwicklungen angepasst.

### **Art. 21a** Kantonale Entschädigung an die Gemeinden für Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich in einem kantonalen Erstaufnahmeheim {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850.11--21a}

1. Die Vergütung der Pauschale gemäss § 21, § 17a Abs. 1 kAV und § 18 Abs. 1 Bst. b kAV erfolgt ab erfolgtem Austritt aus dem Erstaufnahmeheim in die Gemeinde.
2. Der Kanton entschädigt die Gemeinden ab Zuweisungsdatum rückwirkend per Eintritt in ein Erstaufnahmeheim für die Kosten der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung der bedürftigen Personen:
   a. für die Prämien pauschal in der Höhe von 90 % der regionalen Durchschnittsprämie für Erwachsene, junge Erwachsene und Kinder pro Person und Tag gemäss dem Eidgenössischen Departement des Innern;
   b. für die Franchisen und Selbstbehalte pauschal nach Massgabe von Art. 103 Abs. 1 bzw. 2 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 1995 für die Altersgruppe pro Person und Tag.
3. Ausnahmsweise kann die Ausrichtung der Pauschale oder von Teilen davon in Abweichung von Abs. 1 trotz Verbleib in einem Erstaufnahmeheim bereits ab Zuweisung auf die Gemeinde erfolgen.

### **Art. 21b** Kantonale Entschädigung für Integrationsmassnahmen für Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850.11--21b}

1. Der Kanton entschädigt die Gemeinden für die Kosten, die diesen entstanden sind durch die Integrationsmassnahmen.
2. Die Höhe der Entschädigung gemäss Abs. 1 beträgt pro Monat für:
   a. Förderungsprogramme
   b. Sprachförderungskurse
   c. Grundkompetenzkurse
   d. Beschäftigungsprogramme
   e. Massnahmen der sozialen Integration
   f. Massnahmen der frühen Sprachförderung
3. Der Kanton entrichtet den Gemeinden die Aufwendungen quartalsweise.
4. Die Abrechnung ist spätestens 3 Monate nach Quartalsende dem Kanton inklusive aller notwendigen Unterlagen einzureichen. Als notwendige Unterlagen gelten die Verfügungen und die Rechnungsbelege der Leistungserbringenden. Zu vergüten sind die Leistungen, deren Rechnungsdatum in das abzurechnende Quartal fällt.
5. Die Entschädigung für die Integration erfolgt unter Vorbehalt einer möglichen Rückerstattungspflicht gegenüber dem Bund.
6. Der Kanton richtet die Entschädigung gemäss Abs. 2 wie folgt aus:
   a. für Personen mit einem positiven Asylentscheid längstens während 5 Jahren seit dem Datum des Asylgesuchs und danach gemäss § 25b Abs. 2;
   b. für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge längstens während 7 Jahren seit Einreise in die Schweiz und danach gemäss § 25b Abs. 2.

### **Art. 22** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850.11--22}

### **Art. 23** Entschädigungen unter den Gemeinden (§ 4 Abs. 2 und § 31 Abs. 2 <a class="law_link" href="https://bl.clex.ch/data/850/de/art4" target="_blank"">SHG</a>) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850.11--23}

1. Unterstützt eine Gemeinde eine Person, die in einer anderen basellandschaftlichen Gemeinde ihren Unterstützungswohnsitz hat, wird diese kostenpflichtig und entschädigt die entstandenen Kosten.

### **Art. 24** Rückerstattung (§ 13 <a class="law_link" href="https://bl.clex.ch/data/850/de/art13" target="_blank"">SHG</a>) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850.11--24}

1. Bei einem Vermögensanfall sind folgende Freibeträge zu gewähren:
   a. für die Person mit dem Vermögensanfall CHF 30'000.–;
   b. für jedes Kind zusätzlich CHF 15'000.–, sofern:
   das Kind minderjährig oder in Ausbildung ist und
   die Person mit dem Vermögensanfall unterhaltspflichtig ist.
2. Im Rahmen der Rückerstattungsüberprüfung ist die betroffene Person verpflichtet über ihre finanziellen Verhältnisse die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
3. Freizügigkeitsleistungen und Leistungen der gebundenen Vorsorge 3a können nicht zur Rückerstattung herangezogen werden.
4. Es kommt das im Zeitpunkt der Überprüfung der Rückerstattung geltende Recht zur Anwendung.
5. Die Rückerstattung kann auch mit einer Vereinbarung erfolgen.

### **Art. 24a** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850.11--24a}

## 3 Eingliederung

### **Art. 25** Meldung der Personen für Anreizbeiträge (§ 17 und § 34 Abs. 3 <a class="law_link" href="https://bl.clex.ch/data/850/de/art17" target="_blank"">SHG</a>)) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850.11--25}

1. Die Sozialhilfebehörden teilen dem Amt den Nachweis der Leistungsreduktion mit.
2. …
3. …

### **Art. 25a** Betreuungspauschale (<a class="law_link" href="https://bl.clex.ch/data/850/de/art17" target="_blank"">§ 17 und § 34 Abs. 3 SHG</a>)&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850.11--25a}

1. Die Betreuungspauschale beträgt monatlich CHF 400.–.
2. Die Vergütung der Betreuungspauschale an die Gemeinde setzt voraus, dass die Anreizbeiträge zur Erfüllung ihres gesetzlichen Zwecks geeignet sind und die Leistungsreduktion nachgewiesen ist.
3. Der Kanton entrichtet den Gemeinden die Betreuungspauschale quartalsweise. Die Abrechnung ist spätestens 3 Monate nach Quartalsende dem Kanton inkl. der Verfügung zwischen dem Arbeitgeber und der Sozialhilfebehörde einzureichen.

### **Art. 25b** Kantonsvergütungen (§ 34 Abs. 2 <a class="law_link" href="https://bl.clex.ch/data/850/de/art34" target="_blank"">SHG</a>)) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850.11--25b}

1. Die Ausrichtung der Kantonsvergütungen setzt voraus, dass die Integrationsmassnahmen zur Erfüllung ihres gesetzlichen Zwecks geeignet und vom Kanton anerkannt sind.
2. Die Obergrenze der Kantonsvergütungen beträgt pro unterstützte Person und Monat bei:
   a. Förderungsprogrammen
   b. Sprachförderungskursen
   c. Grundkompetenzkursen
   d. Beschäftigungsprogrammen
   e. Massnahmen der sozialen Integration
   f. Massnahmen der frühen Sprachförderung
3. Der Kanton entrichtet den Gemeinden die Aufwendungen quartalsweise.
4. Die Abrechnung ist spätestens 3 Monate nach Quartalsende dem Kanton inklusive aller notwendigen Unterlagen einzureichen. Als notwendige Unterlagen gelten die Verfügungen und die Rechnungsbelege der Leistungserbringenden. Zu vergüten sind die Leistungen, deren Rechnungsdatum in das abzurechnende Quartal fällt.
5. …

### **Art. 25c** Kompetenzzentrum {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850.11--25c}

1. Das Amt ist Kompetenzzentrum für Eingliederungen. Es entscheidet über die Anerkennung von Integrationsprogrammen.
2. Es führt eine Internetplattform mit Informationen über geeignete Integrationsmassnahmen insbesondere hinsichtlich deren Inhalte, Zielgruppen und Kosten.
3. Der Kanton kann in Einzelbereichen direkt Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliessen.

### **Art. 26** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850.11--26}

## 3.01 Verfügungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 26a** Unterstützungsausrichtung ohne Verfügung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850.11--26a}

1. Vollumfänglich gutgeheissene Anträge gestützt auf die §§ 13, 14a, 14d und 15 können ohne Verfügung ausgerichtet werden, sofern diese nicht an andere Kantone oder an das Ausland weiterverrechenbar sind.
2. Die Sozialhilfebehörde kann die Entscheidbefugnis über vollumfänglich gutgeheissene Anträge gestützt auf Abs. 1 an den Sozialdienst oder das Präsidium delegieren.

## 4 Aufsicht und Fortbildung

### **Art. 27** Meldung der Unterstützungen (§ 42 Abs. 1 <a class="law_link" href="https://bl.clex.ch/data/850/de/art42" target="_blank"">SHG</a>)) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850.11--27}

1. Die Sozialhilfebehörden teilen folgende Verfügungen innert 2 Wochen dem Amt mit:
   a. …
   b. …
   c. …
   d. …
   e. alle Verfügungen betreffend Drogentherapien gemäss § 21 SHG sowie alle Verfügungen und/oder geeignete Belege, bei denen der Kanton Kostenträger ist.
2. …
2bis …
3. …

### **Art. 28** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850.11--28}

### **Art. 29** Prüfungen des Amtes (§ 42 Abs. 1 <a class="law_link" href="https://bl.clex.ch/data/850/de/art42" target="_blank"">SHG</a>)) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850.11--29}

1. Das Amt prüft den ordnungsgemässen und angemessenen Vollzug der Sozialhilfegesetzgebung.
2. Es lädt die Sozialhilfebehörden widrigenfalls ein, ergangene Unterstützungsverfügungen zu ändern.

### **Art. 30** Überprüfungen in den Gemeinden (§ 42 Abs. 1 <a class="law_link" href="https://bl.clex.ch/data/850/de/art42" target="_blank"">SHG</a>)) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850.11--30}

1. Das Amt nimmt in den Gemeinden Prüfungen hinsichtlich des ordnungsgemässen und angemessenen Vollzugs der Sozialhilfegesetzgebung vor.
1bis Die Überprüfung erfolgt in der Regel in Form von Audits.
2. Es kann in sämtliche Akten Einsicht nehmen. Die Behördemitglieder sind ihm zur Auskunft verpflichtet.

### **Art. 31** Fortbildung (§ 42 Abs. 2 <a class="law_link" href="https://bl.clex.ch/data/850/de/art42" target="_blank"">SHG</a>)) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850.11--31}

1. Das Amt sorgt für die Fortbildung der Personen, die in den Gemeinden mit dem Vollzug der Unterstützung bedürftiger Personen und mit der Eingliederung unterstützungsberechtigter Personen betraut sind. Die Fortbildung erfolgt insbesondere durch Schulung und Beratung.

### **Art. 31a** Modalitäten der Leistungsabklärung (§ 42a <a class="law_link" href="https://bl.clex.ch/data/850/de/art42a" target="_blank"">SHG</a>)) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850.11--31a}

1. Personen, die mit der Leistungsabklärung betraut sind, verfügen über die erforderlichen Rechtskenntnisse, insbesondere im Bereich des Sozialhilferechts und des Verfahrensrechts.
2. Aufträge für Leistungsabklärungen werden schriftlich durch die Sozialhilfebehörde erteilt.
3. Sie müssen namentlich folgende Angaben enthalten:
   a. die erforderlichen Personendaten der betroffenen Person;
   b. eine Beschreibung des Verdachts und die ihn begründenden Tatsachen;
   c. die Ergebnisse der bereits erfolgten Abklärungen;
   d. eine klare Umschreibung der erforderlichen Abklärungen und der Beweismittel, die eingesetzt werden dürfen;
   e. bei Beweismittel gemäss § 42a Abs. 6 SHG) eine zeitliche Begrenzung.
4. Treten im Verlauf einer Leistungsabklärung neue Verdachtsmomente auf, die ebenfalls anhand einer Leistungsabklärung abgeklärt werden sollen, so ist dafür ein neuer Auftrag erforderlich.
5. Die Personen, die mit der Leistungsabklärung betraut sind, erstatten der Sozialhilfebehörde Bericht, übergeben die verwertbaren Beweismittel und vernichten die untauglichen unverzüglich.
6. Die betroffene Person wird von der Sozialhilfebehörde nach Abschluss der Leistungsabklärung über die gesammelten Daten informiert.
7. Die Sozialhilfebehörden erstatten dem Kantonalen Sozialamt jährlich Bericht über die erfolgten Leistungsabklärungen und deren Ergebnisse.
8. Der Bericht enthält Angaben über die Anzahl der Leistungsabklärungen, die Ergebnisse, die Sanktionen, die Dauer und Kosten der Abklärungen, eingereichte Strafanzeigen sowie gegebenenfalls die Namen der beauftragten Dritten.

## 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 31b** Übergangsbestimmung der Änderung vom 11. Dezember 2018 {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850.11--31b}

1. Die Gemeinden können dem Kanton noch nicht eingereichte Abrechnungen für die Perioden vor Inkraftsetzung der Verordnungsänderung vom 11. Dezember 2018 gestützt auf die §§ 20, 21 und 25b bis zum 30. Juni 2019 einreichen; widrigenfalls verwirkt der Anspruch.

### **Art. 31c** Übergangsbestimmung der Änderung vom 17. Dezember 2024 {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850.11--31c}

1. Fonds, die gestützt auf das bis zum 31. Dezember 2024 geltende Recht geäufnet wurden, sind aufzulösen.

### **Art. 32** Auflösung des Fürsorgevermögens {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850.11--32}

1. Die Gemeinden lösen spätestens per 31. Dezember 2002 ihre Fürsorgevermögen auf.
2. Die Gemeindeversammlung oder der Einwohnerrat beschliesst, ob die Mittel des Fürsorgevermögens ganz oder teilweise
   a. zur Deckung eines Aufwandüberschusses im Fürsorgebereich verwendet werden,
   b. ins Eigenkapital überführt werden, oder
   c. in einen Fonds gemäss § 19 Absatz 2 der Verordnung vom 24. November 1998 über den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen der Gemeinden (Gemeindefinanzverordnung) überführt werden.

### **Art. 33** Änderung der Genehmigungsverordnung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850.11--33}

1. Die Verordnung vom 9. März 1999 über die Genehmigung der Gemeindereglemente wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 34** Änderung der Dienstordnung der Finanz- und Kichendirektion {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850.11--34}

1. Die Dienstordnung vom 21. Dezember 1999 der Finanz- und Kirchendirektion wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 35** Änderung der Personalverordnung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850.11--35}

1. Die Verordnung vom 19. Dezember 2000 zum Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalverordnung) wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 36** Änderung von Bezeichnungen in weiteren Erlassen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850.11--36}

1. Die Bezeichnung «Fürsorgeamt» wird in folgenden Bestimmungen durch "Kantonales Sozialamt" ersetzt:
   a. § 1 der Verordnung vom 6. April 1999 über die Zuordnung der Dienststellen,
   b. §§ 11, 15 und 16 der Kantonalen Asylverordnung vom 20. Februar 2001.
2. Die Bezeichnung «Kantonales Armensekretariat» wird im Regierungsratsbeschluss vom 9. Februar 1951 betreffend Bezeichnung der zuständigen Behörden gemäss Art. 217 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches durch «Kantonales Sozialamt» ersetzt.

### **Art. 37** Änderung der Gemeindefinanzverordnung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850.11--37}

1. Die Verordnung vom 24. November 1998 über den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen der Gemeinden (Gemeindefinanzverordnung) wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 38** Änderung der Finanzausgleichsverordnung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850.11--38}

1. Die Regierungsratsverordnung vom 21. Dezember 1982 über die Durchführung des Finanzausgleichs wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 39** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850.11--39}

1. Die Verordnung vom 25. November 1997 über Art und Mass der Fürsorgeunterstützungen wird aufgehoben.

### **Art. 40** Inkrafttreten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850.11--40}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.