850
# Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe
(Sozialhilfegesetz, SHG)
Vom 21.06.2001 (Stand 01.01.2025)

## 1 Grundsätzliche Bestimmungen

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--1}

1. Dieses Gesetz regelt die Sozialhilfe und die Jugendhilfe von Kanton und Gemeinden.
2. Es regelt insbesondere:
   a. die Beratung, die materielle Unterstützung und die Eingliederung bedürftiger Personen;
   b. die Unterstützung von alkohol- oder drogenkranken Personen bei Therapien;
   c. die Bevorschussung und die Vollstreckungshilfe für Unterhaltsbeiträge;
   d. die Aufsicht über Heime;
   e. die Hilfe an Kinder und Jugendliche.

### **Art. 2** Aufgaben {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--2}

1. Die Sozialhilfe hat zur Aufgabe, persönlicher Hilfsbedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen zu lindern oder zu beheben sowie die Selbständigkeit und die Selbsthilfe zu erhalten und zu fördern.
2. Die Jugendhilfe hat zur Aufgabe, Kinder, Jugendliche und Familien bei Bedarf mit ambulanten erzieherischen Hilfen zu unterstützen sowie die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen zu gewährleisten, die nicht in ihren Familien leben können.
3. …
4. Alle Massnahmen dieser Hilfen haben die Würde der Betroffenen zu respektieren.

### **Art. 3** Zusammenarbeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--3}

1. Die Organe der Sozial- und der Jugendhilfe arbeiten mit den öffentlichen und privaten Sozialinstitutionen sowie mit den Institutionen der Sozialversicherungen zusammen.
2. Die Gemeinden können ihre Sozialhilfeaufgaben nach Massgabe des Gemeindegesetzes gemeinsam wahrnehmen.

### **Art. 3a** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--3a}

## 2 Unterstützung bedürftiger Personen

### **Art. 4** Anspruch auf Hilfe {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--4}

1. Hilfesuchende Personen haben Anspruch auf unentgeltliche Beratung und bei vorliegender Bedürftigkeit Anspruch auf materielle Unterstützung.
2. Die zuständige Gemeinde hat alle hilfesuchenden und hilfsbedürftigen Personen fachgerecht zu beraten, aktiv über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären und im erforderlichen Umfang zu unterstützen.
3. Die Festlegung der Hilfe soll zusammen mit der hilfesuchenden Person erfolgen. Die Hilfe kann mit Gegenleistungen verknüpft werden.
4. Bei der Festlegung der Hilfe ist auf das Wohl der Kinder besonders Rücksicht zu nehmen.

### **Art. 4a** Zuständigkeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--4a}

1. Zuständig für die hilfesuchenden Personen ist die Gemeinde am Unterstützungswohnsitz der hilfesuchenden Person. Bei Personen ohne Unterstützungswohnsitz ist die Gemeinde am Aufenthaltsort der hilfesuchenden Person zuständig.
2. Für die Bestimmung des Unterstützungswohnsitzes, des Aufenthaltsorts und des Abschiebungsverbots gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger sinngemäss.

## 2.1 Materielle Unterstützungen

### **Art. 4b** Unklare Bedürftigkeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--4b}

1. Bei unklarer Bedürftigkeit werden materielle Unterstützungen verweigert oder eingestellt.

### **Art. 4c** Nothilfe {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--4c}

1. Unter Vorbehalt von Abs. 2 werden keine materiellen Unterstützungen gewährt an:
   a. Personen ohne Anwesenheitsbewilligung in der Schweiz oder im Kanton,
   b. Ausländerinnen und Ausländer, die sich lediglich zum Zweck der Stellensuche in der Schweiz aufhalten sowie deren Familienangehörige,
   c. Touristinnen und Touristen sowie
   d. Personen mit einer rechtskräftigen ausländerrechtlichen Wegweisungsverfügung.
2. Auf Antrag wird Nothilfe im Sinne von Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgerichtet.
3. Der Regierungsrat regelt das Mass der Nothilfe gemäss Abs. 2.

### **Art. 5** Subsidiarität {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--5}

1. Unterstützungen werden gewährt, wenn die zumutbare Selbsthilfe oder die gesetzlichen, vertraglichen oder sonstigen Leistungen Dritter nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig erhältlich sind.
2. Die Unterstützungspflicht der Verwandten gilt nicht als gesetzliche Leistung Dritter.
3. …

### **Art. 6** Umfang {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--6}

1. Unterstützungen werden an die Aufwendungen für den Grundbedarf, eine angemessene Wohnung, obligatorische Versicherungen, medizinische Behandlung und Pflege, Tagesbetreuung, familienstützende Massnahmen sowie an weitere notwendige Aufwendungen gewährt.
1bis Unterstützten Personen, insbesondere Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, ist eine ihren Fähigkeiten entsprechende persönliche Förderung und Ausbildung zu ermöglichen.
2. Unterstützungen werden nur an laufende Aufwendungen gemäss Abs. 1 gewährt. Ausnahmsweise können Unterstützungen zur Schuldentilgung, insbesondere von Wohnungs- oder Gesundheitskosten, gewährt werden, wenn damit einer bestehenden oder drohenden Notlage zweckmässig begegnet werden kann.
2bis Es können ausnahmsweise Unterstützungen gewährt werden zur Tilgung von Schulden, die während der Unterstützung aufgrund nicht bestimmungsgemässer Verwendung der Unterstützungsleistung entstehen.
2ter Materielle Unterstützungen gemäss den Abs. 2 und 2bis können von der laufenden Unterstützung bis maximal 30 % des Grundbedarfs abgezogen werden. Ausgenommen sind unterstützte Personen, bei denen sich der Grundbedarf nach § 10 der Sozialhilfeverordnung richtet.
2quater Bei der Ausrichtung der Unterstützung darf die Nothilfe nicht unterschritten werden.
3. Der Regierungsrat regelt das Mass der Unterstützungen und stuft sie nach der Grösse des Haushalts, Alterskategorie und weiteren Kriterien ab. Er kann sich dabei an den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) orientieren. Er passt die Unterstützung der Teuerung an. Betreffend die Teuerung übernimmt er die Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK).

### **Art. 6bis** Zuschüsse {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--6bis}

1. Zum Zweck der Anreizsetzung erhalten unterstützte Personen folgende pauschale Zuschüsse:
   a. Einkommensfreibetrag für Erwerbstätige;
   b. Motivationszuschuss;
   c. Beschäftigungszuschuss;
   d. Gefälligkeitszuwendungen.
2. Einkommensfreibetrag für Erwerbstätige Eine unterstützte Person erhält einen abgestuften Einkommensfreibetrag, sofern sie einer Erwerbstätigkeit nachgeht.
3. Motivationszuschuss Eine unterstützte Person erhält den Motivationszuschuss, wenn sie:
   a. ein Förderungsprogramm, einen Sprachförderungskurs oder einen Grundkompetenzkurs besucht und während weniger als 2 Jahren ununterbrochen Sozialhilfe bezogen hat. Nach Ablauf der 2 Jahre kann die Gemeinde während 1 Jahr weiterhin Motivationszuschüsse gewähren.
   b. eine Berufsbildung absolviert.
4. Beschäftigungszuschuss Besucht eine unterstützte Person ein Beschäftigungsprogramm, gewährt ihr die Gemeinde, bei einer ununterbrochenen Bezugsdauer von unter 2 Jahren, einen Beschäftigungszuschuss. Nach Ablauf der 2 Jahre kann die Gemeinde während 1 Jahr weiterhin einen Beschäftigungszuschuss gewähren.
5. Gefälligkeitszuwendungen Gefälligkeitszuwendungen von Dritten an unterstützte Personen bei der Teilnahme an einer Integrationsmassnahme gelten als Zuschüsse.
6. Das Nähere regelt der Regierungsrat.

### **Art. 6ter** Langzeitbezug {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--6ter}

1. Nach einer ununterbrochenen Bezugsdauer von 2 Jahren erhält eine unterstützte Person eine pauschale Minderung des Grundbedarfs. Ausgenommen sind:
   a. Kinder unter 18 Jahren;
   b. Mütter mit Kindern unter 12 Monaten;
   c. Personen ab 55 Jahren, die während mindestens 20 Jahren in der Schweiz erwerbstätig waren und während dieser Zeit keine Sozialhilfe bezogen haben; Erziehung- und Betreuungsgutschriften werden der Erwerbstätigkeit angerechnet;
   d. erwerbstätige Personen;
   e. Personen in einer Ausbildung;
   f. Personen, die ein Förderungsprogramm, einen Sprachförderungskurs, einen Grundkompetenzkurs oder ein Beschäftigungsprogramm besuchen;
   g. Personen mit einer zu mindestens 70 % ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit;
   h. andere Personen in begründeten Fällen.
2. Das Nähere regelt der Regierungsrat.

### **Art. 6a** Besitz, Unterhalt und Betrieb eines Motorfahrzeugs {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--6a}

1. An die Aufwendungen für den Besitz, Unterhalt und Betrieb eines Motorfahrzeugs werden keine Unterstützungen gewährt, sofern es nicht aus medizinischen oder beruflichen Gründen benötigt wird.
2. Sofern die Benützung eines Motorfahrzeugs nicht beruflich oder gesundheitlich benötigt wird, sind die Nummernschilder zu deponieren.
3. Ein Motorfahrzeug, das durch Dritte dauerhaft zur Verfügung gestellt wird, gilt als sonstige Leistung Dritter. Wird es nicht aus medizinischen oder beruflichen Gründen benötigt, werden die Besitz-, Unterhalts- und Betriebskosten des Motorfahrzeugs von der materiellen Unterstützung in Abzug gebracht.

### **Art. 7** Einkünfte und Vermögen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--7}

1. Für die Bemessung der Unterstützung sind Einkünfte einzubeziehen, bewegliches Vermögen zu veräussern und unbewegliches Vermögen zu belehnen oder zu veräussern.
2. Belehnt oder veräussert die bedürftige Person ihr Vermögen nicht im festgelegten Umfang, wird die Unterstützung entsprechend eingeschränkt.
3. Der Regierungsrat legt die freien Vermögensbeträge fest.

### **Art. 7a** Gefestigtes Konkubinat {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--7a}

1. Werden Personen unterstützt, die mit nichtunterstützten Personen in einem gefestigten Konkubinat leben, ist die aus diesem eheähnlichen Umstand resultierende Beistandspflicht, insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der nichtunterstützten Person, bei der Berechnung der Unterstützung zu berücksichtigen.
2. Ein gefestigtes Konkubinat ist anzunehmen:
   a. wenn seit mindestens 2 Jahren ein gemeinsamer Haushalt geführt wird,
   b. wenn die beiden Personen mit 1 oder mehreren gemeinsamen Kindern zusammenleben oder
   c. bei in der Schweiz nicht anerkannten Eheschliessungen.

### **Art. 8** Nichtgefestigtes Konkubinat und Wohngemeinschaft&nbsp;<strong>*</strong> {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--8}

1. Werden Personen unterstützt, die mit nichtunterstützten Personen in einem nichtgefestigten Konkubinat oder in Wohngemeinschaft leben und für diese Haushalts- oder Betreuungsarbeit leisten, wird für diese Arbeit ein angemessenes Entgelt angerechnet.
2. Beim nichtgefestigten Konkubinat gemäss Abs. 1 besteht die Vermutung, dass die unterstützte Person Haushalts- oder Betreuungsarbeit leistet.

### **Art. 9** Ausrichtung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--9}

1. Die Unterstützung wird in der Regel in Geld und periodisch geleistet.
2. Die Unterstützung wird in der Regel an die bedürftige Person ausgerichtet. Bietet diese keine Gewähr für eine bestimmungsgemässe Verwendung, kann die Unterstützung im entsprechenden Umfang an die Gläubigerinnen und Gläubiger der unterstützten Person ausgerichtet werden.

### **Art. 10** Verwendungseinschränkungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--10}

1. Unterstützungen dürfen weder abgetreten, verpfändet, gepfändet, noch mit Steuer- oder anderen Forderungen der Gemeinwesen verrechnet werden.
2. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig.

### **Art. 11** Pflichten der unterstützten Person {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--11}

1. Die unterstützte Person ist verpflichtet, alle Massnahmen, die der Erreichung und Erhaltung ihrer Selbständigkeit dienen, aktiv zu nutzen und zu unterstützen.
2. Die unterstützte Person ist insbesondere verpflichtet, bei der Abklärung des Anspruchs auf Unterstützungsleistungen mitzuwirken, mit den Behörden und Organen zusammenzuarbeiten sowie deren Auflagen und Weisungen zu befolgen.
   a. …
   b. …
   c. …
   d. …
   e. …
   ebis. …
   f. …
   g. …
3. Verletzt die unterstützte Person schuldhaft ihre Pflichten, wird die Unterstützung nach Massgabe der Schuldhaftigkeit, bis maximal zur Nothilfe gemäss Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, herabgesetzt.
4. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

## 2.2 Rückerstattung

### **Art. 12** Rückerstattung aufgrund Leistungen Dritter {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--12}

1. Die unterstützte Person ist verpflichtet, bezogene Unterstützungen in dem Umfang zurückzuerstatten, als ihr nachträglich gesetzliche oder vertragliche Leistungen Dritter für den Unterstützungszeitraum zufliessen.
2. Das unterstützende Gemeinwesen kann die Leistungen Dritter direkt bei diesen einfordern und mit der zurückzuerstattenden Unterstützung verrechnen.
3. Die Rückerstattungsforderung verjährt 10 Jahre nach Ende des Unterstützungszeitraums.
4. Die Verjährung wird unterbrochen und beginnt neu mit den in Art. 135 OR genannten Handlungen und jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Forderung gerichteten Amtshandlung, mit der die Forderung gegenüber dem Schuldner in geeigneter Weise geltend gemacht wird.

### **Art. 13** Rückerstattung aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--13}

1. Die unterstützte Person ist verpflichtet, bezogene Unterstützungen zurückzuerstatten, wenn sie zu erheblichem Vermögen gelangt (Vermögensanfall).
2. Die Rückerstattung erstreckt sich auf die materielle Unterstützung, welche die unterstützte Person für sich und für die mit ihr gemeinsam unterstützten Personen erhalten hat.
3. Die Rückerstattungsforderung verjährt innert 1 Jahr seit Bekanntwerden des Vermögensanfalls, spätestens jedoch 10 Jahre nach Ende des Unterstützungszeitraums.
4. Der Regierungsrat legt Freibeträge bei einem Vermögensanfall fest und regelt weitere Einzelheiten.

### **Art. 13a** Rückerstattung aufgrund unrechtmässig bezogener Leistungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--13a}

1. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind samt 5 % Zins zurückzuzahlen. In Fällen grosser Härte ist die Rückerstattungsforderung auf Gesuch hin ganz oder teilweise zu erlassen.
2. Bei einer laufenden Unterstützung kann die Sozialhilfebehörde die unrechtmässig bezogenen Leistungen bis maximal 30 % des Grundbedarfs in Abzug bringen.
3. Die Rückerstattungsforderung verjährt innert 1 Jahr seit Bekanntwerden ihres Grundes, spätestens jedoch 10 Jahre seit Ausrichtung der Leistung.
4. Rückerstattungsforderungen, die aufgrund einer strafbaren Handlung bestehen, verjähren nach Massgabe des Strafrechts, sofern dieses eine längere Verjährungsfrist vorsieht.

### **Art. 14** Rückerstattungsschuld {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--14}

1. Die unterstützte Person ist verpflichtet, die Rückerstattungsschuld gegebenenfalls grundpfandrechtlich zu sichern.
2. Die Rückerstattungsschuld ist unverzinslich. Sie ist in dem Umfang vererblich, soweit sie die Erbschaft nicht überschuldet.
3. …
4. Die durch ein Grundpfand gesicherte Rückerstattung unterliegt weder der Verjährung noch der Verwirkung.

### **Art. 14a** Befreiung von der Rückerstattungspflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--14a}

1. Nicht der Rückerstattungspflicht gemäss § 13 Abs. 1 unterliegen Unterstützungen an junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, die diese aufgrund eigenen Rechts erhalten haben.
2. Die Kosten für die Integrationsmassnahmen, die Zuschüsse sowie die Anreizbeiträge unterliegen keiner Rückerstattungspflicht.

## 2.3 Überbrückungshilfen

### **Art. 15** Gewährung von Überbrückungshilfen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--15}

1. An Personen, die sich in einer finanziellen Notlage befinden, können rückzahlungspflichtige Überbrückungshilfen gewährt werden, sofern innerhalb 1 Jahres das Ende der Notlage sowie die Rückzahlung absehbar sind.
2. Erweist sich das Ende der Notlage und die Rückzahlung nicht als absehbar wie angenommen, ist die Überbrückungshilfe in eine Unterstützung umzuwandeln.

## 3 Eingliederung bedürftiger Personen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 15a** Assessmentcenter {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--15a}

1. Der Kanton betreibt ein Assessmentcenter als Anlaufs-, Beratungs- und Koordinationsstelle.
2. Das Assessmentcenter hat zum Ziel, durch geeignete Massnahmen einer Sozialhilfeabhängigkeit frühzeitig entgegenzuwirken. Dies erfolgt insbesondere durch Förderung der Arbeitsmarktfähigkeit unter Einbezug und Koordination der einzelnen Institutionen.
3. Das Assessmentcenter richtet sich in erster Linie an im Kanton wohnhafte erwerbslose Personen, insbesondere an Personen, denen eine Aussteuerung droht.
4. Personen, die von der Sozialhilfe unterstützt werden, können unter bestimmten Voraussetzungen durch die Gemeinden dem Assessmentcenter zugewiesen werden.
5. Das Nähere regelt der Regierungsrat.

### **Art. 16** Integrationsmassnahmen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--16}

1. Die Gemeinden ermöglichen den unterstützten Personen die Teilnahme an Integrationsmassnahmen.
2. Integrationsmassnahmen sind:
   a. Förderungsprogramme,
   b. Sprachförderungskurse,
   c. Grundkompetenzkurse,
   d. Beschäftigungsprogramme,
   e. Massnahmen der sozialen Integration,
   f. Massnahmen der frühen Sprachförderung.
3. Die Gemeinden können die Teilnahme an Integrationsmassnahmen anordnen.
4. Integrationsmassnahmen sind auf bereits erfolgte Integrationsmassnahmen abzustimmen. Sie sind auf die Vereinbarkeit von beruflichen und familiären Aufgaben auszurichten.

### **Art. 16a** Definitionen der Integrationsmassnahmen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--16a}

1. Förderungsprogramme dienen der Förderung der Arbeitsmarktfähigkeit.
2. Sprachförderungskurse dienen dem Erwerb der deutschen Sprache.
3. Grundkompetenzkurse dienen dem Erlangen von grundlegenden Kenntnissen und Fähigkeiten in den Bereichen Lesen, Schreiben, mündliche Ausdrucksfähigkeit, Grundkenntnisse der Mathematik sowie Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien.
4. Beschäftigungsprogramme dienen einer geordneten Alltagsbewältigung.
5. Massnahmen der sozialen Integration dienen der Förderung des Zusammenlebens, insbesondere der einheimischen und der zugewanderten Bevölkerung.
6. Massnahmen der frühen Sprachförderung dienen dem Erwerb der deutschen Sprache im Vorschulalter.

### **Art. 17** Anreizbeiträge an Arbeitgebende {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--17}

1. Anreizbeiträge fördern die Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt und zielen auf die Ablösung von der Sozialhilfe ab.
1bis Anreizbeiträge setzen sich zusammen aus:
   a. den Lohnnebenkosten (arbeitgeberseitig) und
   b. der Betreuungspauschale.
1ter Die Gemeinden vergüten Arbeitgebenden, die unterstützte leistungsreduzierte Personen anstellen, für in der Regel maximal 1 Jahr die Lohnnebenkosten (arbeitgeberseitig) und richten ihnen eine Betreuungspauschale aus.
2. Die Gemeinden können Arbeitgebenden, die unterstützte Personen anstellen, für eine begrenzte Zeit die Lohnnebenkosten (arbeitgeberseitig) ausrichten.
3. Die Arbeitgebenden dürfen die Personen nicht an Einsatzbetriebe verleihen.
4. Das Nähere regelt der Regierungsrat.

### **Art. 18** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--18}

### **Art. 19** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--19}

## 4 Therapien für alkohol- oder drogenkranke Personen

### **Art. 20** Ausrichtung der Unterstützungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--20}

1. Die Gemeinde kann ihre Unterstützung während einer ambulanten oder stationären Alkohol- oder Drogentherapie durch eine anerkannte Fachstelle ausrichten lassen.
2. Der Kanton bestimmt die anerkannten Fachstellen.

### **Art. 21** Unterstützungen für stationäre Drogentherapien {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--21}

1. Der Kanton gewährt bedürftigen Personen materielle Unterstützungen für stationäre, freiwillige oder aufgrund des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts angeordnete Drogentherapien. Die Therapien müssen die Rehabilitation und so weit als möglich die Abstinenz zum Ziel haben.
2. Bei Drogentherapien von Minderjährigen richtet der Kanton Beiträge aus, welche sich an den Bestimmungen der Jugendhilfe über die Beiträge an die Unterbringung in Wohnheimen orientieren. Die Unterhaltspflichtigen beteiligen sich gemäss § 28a an den Beiträgen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
3. Geht die Therapie über die Volljährigkeit hinaus, wird ab diesem Zeitpunkt eine Unterstützung gemäss Abs. 1 ausgerichtet.

## 5 Bevorschussung und Vollstreckungshilfe für Unterhaltsbeiträge&nbsp;<strong>*</strong>

## 5.1 Bevorschussung

### **Art. 22** Unterhaltsbeiträge für Kinder {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--22}

1. Der Kanton bevorschusst Kindern mit Niederlassung im Kanton die vormundschaftlich genehmigten oder gerichtlich verfügten Unterhaltsbeiträge, wenn ihre Unterhaltspflichtigen der Zahlungspflicht nicht nachkommen.
2. Die Bevorschussung erfolgt längstens bis zum vollendeten 20. Altersjahr.

### **Art. 23** Einschränkungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--23}

1. Die Unterhaltsbeiträge werden nur bis zur Höhe der maximalen vollständigen AHV-Waisen-rente bevorschusst.
2. Erzielt das Kind Einkünfte, wird die Bevorschussung entsprechend herabgesetzt.
3. Keine Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder erfolgt, wenn sich der nichtunterhaltspflichtige Elternteil in guten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. Der Regierungsrat legt die Abgrenzungen fest und stuft sie ab nach:
   a. ungetrennter Ehe, ungetrennter eingetragener Partnerschaft und gefestigter Lebensgemeinschaft;
   b. nichtgefestigter Lebensgemeinschaft mit Haushalts- oder Betreuungsarbeit gemäss § 8;
   c. alleinstehender Person.

### **Art. 24** Nachträglichkeit, Gebührenersatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--24}

1. Eine nachträgliche Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen ist nur für den vorangegangenen Monat zulässig.
2. Die Unterhaltspflichtigen sind für die Vollstreckungsgebühren ersatzpflichtig.

## 5.2 Vollstreckungshilfe&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 25** Unterhaltsansprüche von Kindern, Ehegatten, eingetragenen Partnern und Partnerinnen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--25}

1. Der Kanton hilft Kindern mit Niederlassung im Kanton bei der Vollstreckung der von der Kindesschutzbehörde genehmigten oder gerichtlich verfügten Unterhaltsbeiträge, wenn ihre Unterhaltspflichtigen der Zahlungspflicht nicht nachkommen.
2. Er hilft geschiedenen oder getrennten Ehegatten mit Niederlassung im Kanton bei der Vollstreckung der gerichtlich verfügten Unterhaltsansprüche, wenn ihre Unterhaltspflichtigen der Zahlungspflicht nicht nachkommen.
2bis Abs. 2 gilt auch für Personen in aufgelöster eingetragener Partnerschaft sowie für Partner und Partnerinnen in eingetragener Partnerschaft, deren Getrenntleben gerichtlich geregelt ist.
3. Die Unterhaltspflichtigen sowie die unterhaltsberechtigten Ehegatten oder Partner oder Partnerinnen in guten wirtschaftlichen Verhältnissen sind für die Vollstreckungsgebühren ersatzpflichtig.
4. Unterhaltsberechtigte Ehegatten und Partner und Partnerinnen in guten wirtschaftlichen Verhältnissen entrichten im Falle einer erfolgreichen Vollstreckung eine Gebühr für die kantonale Hilfe bei der Vollstreckung ihrer Unterhaltsansprüche (kurz: Inkassogebühr). Die Inkassogebühr beträgt höchstens CHF 1'000.–.

### **Art. 25a** Beschränkung bei der Inkassohilfe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--25a}

1. Für fällig gewordene Unterhaltsbeiträge wird die Inkassohilfe nur gewährt, wenn sich die Unterhaltsberechtigten oder deren Vertretung bereits ernsthaft um die Zahlung bemüht haben oder ihnen dies nicht zumutbar gewesen ist.

## 6 Heime

### **Art. 26** Bewilligung und Aufsicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--26}

1. Die Führung eines Heimes für Kinder, Jugendliche oder Erwachsene bedarf der Bewilligung des Kantons und untersteht dessen Aufsicht.
2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Heim die fachlichen, betrieblichen und baulichen Anforderungen erfüllt.
3. Als bewilligungspflichtiges Heim für Kinder oder Jugendliche gilt jede Institution oder Abteilung davon, die regelmässig Minderjährigen Erziehung, Pflege oder Betreuung tags- oder nachtsüber gewährt.
4. Als bewilligungspflichtiges Heim für Erwachsene gilt jede privatrechtliche Institution oder Abteilung davon, die regelmässig Erwachsenen Pflege oder Betreuung tags- oder nachtsüber gewährt.
5. Für die Alters- und Pflegeheime sowie für die Heime für Personen mit Behinderung gelten die speziellen Regelungen.

## 7 Jugendhilfe&nbsp;<strong>*</strong>

## 7.1 Angebote&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 27** Heime, Pflegefamilien und Einrichtungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--27}

1. Der Kanton sorgt dafür, dass die nötigen Wohnheime für Kinder und Jugendliche zur Verfügung stehen.
1bis Er bietet bei der Aufnahme von Kindern und Jugendlichen in Pflegefamilien Beratung sowie Aus- und Weiterbildung an. Er kann diese Aufgabe Privaten übertragen sowie Beiträge an Einrichtungen für Pflegefamilien ausrichten.
2. …
3. Der Regierungsrat ist zum endgültigen Abschluss von Staatsverträgen über Wohnheime für Kinder und Jugendliche sowie über das Pflegekinderwesen ermächtigt.

### **Art. 27a** Ambulante erzieherische Hilfen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--27a}

1. Der Kanton sorgt für ein Angebot ambulanter erzieherischer Hilfen für Kinder, Jugendliche und Familien.

## 7.2 Beiträge

### **Art. 28** Jugendhilfe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--28}

1. Der Kanton gewährt Beiträge:
   a. an die Aufenthalts- und Betreuungskosten sowie an die Nachbetreuungskosten von Kindern und Jugendlichen in anerkannten, inländischen oder benachbarten ausländischen Wohnheimen;
   b. an die Aufenthalts- und Betreuungskosten von Kindern und Jugendlichen in anerkannten, inländischen Pflegefamilien;
   c. an die Kosten für Leistungen der ambulanten erzieherischen Hilfen von anerkannten Anbietern.
2. Beiträge werden gewährt, wenn die Leistung fachlich indiziert oder jugendstrafrechtlich oder im Rahmen des Kindesschutzrechts angeordnet ist und das Kind bzw. die oder der Jugendliche zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat.
3. Beiträge werden bis zur Erreichung der Volljährigkeit gewährt. Bei wichtigen Gründen können sie darüber hinaus gewährt werden, sofern eine Leistung während der Minderjährigkeit begonnen hat.

### **Art. 28a** Kostenbeteiligung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--28a}

1. Die Unterhaltspflichtigen haben sich nach Massgabe ihrer finanziellen Leistungskraft sowie mit zweckgerichteten Sozialversicherungsleistungen an den Beiträgen gemäss § 28 zu beteiligen.
1bis Die Beteiligungspflicht gemäss Abs. 1 gilt auch für minderjährige Jugendliche, die ein eigenes Einkommen erzielen oder die Unterhaltsbeiträge oder Verwandtenunterstützung erhalten, sowie für volljährige Jugendliche.
1ter Die finanzielle Leistungskraft der Unterhaltspflichtigen bestimmt sich unter Einbezug des Beistands der gesetzlich verpflichteten Personen sowie einer anderen Person in einer gefestigten Lebensgemeinschaft.
1quater Eine Lebensgemeinschaft gilt als gefestigt, wenn sie seit mindestens 2 Jahren besteht oder wenn ihr 1 oder mehrere Kinder entsprungen sind.
2. Der Regierungsrat legt eine obere Beteiligungsgrenze fest.

### **Art. 29** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--29}

### **Art. 30** Anerkennung im Bereich der Jugendhilfe&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--30}

1. Die Anerkennung eines Wohnheimes für Kinder und Jugendliche richtet sich nach dem Bedarf gemäss kantonaler und interkantonaler Bedarfsplanungen sowie nach der Fachlichkeit, dem Betrieb, dem Bau und der Wirtschaftlichkeit.
2. Die Anerkennung einer Pflegefamilie richtet sich nach einer abgestuften Fachlichkeit. Die Abstufungen sind massgebend für die Beitragshöhe.
3. Die Anerkennung eines Angebots der ambulanten erzieherischen Hilfen richtet sich nach dem Bedarf gemäss kantonaler und interkantonaler Bedarfsplanungen sowie nach der Fachlichkeit, dem Betrieb und der Wirtschaftlichkeit.

### **Art. 30a** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--30a}

## 8 Besondere Vollzugsbestimmungen

### **Art. 31** Im Bereich der Unterstützung bedürftiger Personen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--31}

1. Die Gemeinden vollziehen die Bestimmungen über die Unterstützung bedürftiger Personen. Vorbehalten bleibt § 33.
2. Die Gemeinde trägt die Kosten für die Unterstützung bedürftiger Personen, die in ihr Unterstützungswohnsitz haben. Vorbehalten bleibt die Weiterbelastung der Kosten aufgrund des Zuständigkeitsgesetzes.
3. Der Kanton trägt die Kosten für die Unterstützung bedürftiger Personen:
   a. die keinen Unterstützungswohnsitz und keinen Aufenthaltsort haben;
   b. für die der Kanton aufgrund des Zuständigkeitsgesetzes vergütungspflichtig ist.
4. ...

### **Art. 32** Im Bereich der Unterstützung Asylsuchender {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--32}

1. Die Gemeinden betreuen und unterstützen die Personen, die der Asylgesetzgebung unterstehen und keine Aufenthaltsbewilligung haben (kurz: Asylsuchende). Dabei gilt die bundesrechtliche Asylgesetzgebung sowie die Verordnung gemäss Abs. 3.
2. Der Kanton:
   a. weist den Gemeinden die Asylsuchenden anteilsmässig zu;
   b. richtet den Gemeinden die bundesrechtlliche Entschädigung aus;
   c. sorgt für die Bereitstellung der bundesrechtlichen Programme für Asylsuchende;
   d. kann Erstaufnahmeheime führen.
3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

### **Art. 33** Im Bereich der Rückerstattung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--33}

1. Die Gemeinde, die den Beschluss über die materielle Hilfe gefasst hat, vollzieht die Bestimmungen über die Rückerstattung.
2. …
3. …
4. …

### **Art. 34** Im Bereich der Eingliederung bedürftiger Personen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--34}

1. Die Gemeinden tragen die mit den Integrationsmassnahmen zusammenhängenden Kosten sowie die Lohnnebenkosten gemäss § 17 Abs. 1bis Bst. a.
2. Der Kanton vergütet der Gemeinde, welche die Unterstützung ausgerichtet hat, die Hälfte der angefallenen Kosten für die Integrationsmassnahmen. Der Regierungsrat legt die Voraussetzungen sowie eine Obergrenze für die Kantonsvergütungen fest.
3. Der Kanton trägt die Betreuungspauschale gemäss § 17 Abs. 1bis Bst. b und vergütet diese der Gemeinde.

### **Art. 35** Im Bereich der Unterstützungen für stationäre Drogentherapien {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--35}

1. Der Kanton vollzieht die Bestimmungen über die Unterstützungen für stationäre Drogentherapien und trägt die damit zusammenhängenden Kosten. Vorbehalten bleibt Abs. 2.
2. Die Niederlassungsgemeinde vergütet dem Kanton 1/4 seiner Kosten für die Unterstützungen für eine stationäre Drogentherapie. Davon ausgenommen sind die Kosten für die Beiträge des Kantons an Drogentherapien von Minderjährigen bis zum Erreichen der Volljährigkeit gemäss § 21 Abs. 2.

### **Art. 36** Im Bereich der Jugendhilfe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--36}

1. Der Kanton vollzieht die Bestimmungen über die Jugendhilfe.
2. ...
3. Die Trägerschaft für die Schulkosten von Kindern und Jugendlichen in anerkannten Heimen richtet sich nach den Bestimmungen des Bildungsgesetzes.

## 9 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 37** Sozialhilfebehörde {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--37}

1. Die Gemeinden bestellen eine besondere Behörde für den Vollzug der Gemeindeaufgaben dieses Gesetzes (kurz: Sozialhilfebehörde).
2. Die Gemeindeordnung bestimmt das Wahlorgan der Sozialhilfebehörde sowie die Zahl derer Mitglieder. Sie kann vorsehen, dass ein Mitglied dem Gemeinderat angehört.

### **Art. 38** Schweigepflicht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--38}

1. Personen, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen betraut sind, haben über Angelegenheiten, die ihnen dabei zur Kenntnis gelangen, zu schweigen.
2. Die Schweigepflicht entfällt, insbesondere wenn:
   a. die betroffene Person zur Auskunftserteilung ermächtigt hat;
   b. eine Straftat zur Anzeige gebracht wird; oder
   c. aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung ein Auskunftsrecht oder eine Auskunftspflicht besteht.

### **Art. 38a** Informationsbeschaffung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--38a}

1. Die für den Vollzug dieses Gesetzes benötigten Informationen sind in erster Linie im Rahmen der Mitwirkungspflicht gemäss § 11 Abs. 2 bei der Person, die Unterstützung beantragt oder beansprucht, zu beschaffen.
2. Ist dies nicht möglich oder sinnvoll, können die Informationen gestützt auf die nachstehenden Bestimmungen direkt bei Dritten eingeholt werden.
3. Können die benötigten Informationen gestützt auf Abs. 1 und 2 nicht eingeholt werden, kann sich die Sozialhilfebehörde Informationen gestützt auf eine bei der Person, die Unterstützung beantragt oder beansprucht, eingeholten Vollmacht beschaffen.

### **Art. 38b** Weitergabe von Informationen unter den Sozialhilfebehörden {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--38b}

1. Die Sozialhilfebehörden tauschen untereinander die für das Erfüllen der Sozialhilfeaufgaben zwingend erforderlichen Informationen aus, die für eine effiziente und sachliche Bearbeitung der Unterstützungsfälle angezeigt sind.
2. Auf Nachfrage erteilen die Sozialhilfebehörden einer nachfolgenden Gemeinde bei Wechsel des Unterstützungswohnsitzes einer unterstützten Person die für das Erfüllen der Sozialhilfeaufgaben zwingend erforderlichen Auskünfte.
3. Die Auskünfte gemäss Abs. 1 und 2 umfassen:
   a. die erfolgten Abklärungen bezüglich Subsidiaritäten;
   b. die ergangenen Verfügungen.

### **Art. 38c** Auskunftspflicht und Mitteilungsrecht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--38c}

1. Können die Informationen gemäss § 38a Abs. 1 nicht bei der Person, die Unterstützung beantragt oder beansprucht, beschafft werden, sind gegenüber den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Stellen zur Erteilung mündlicher und schriftlicher Auskünfte, die für den Vollzug erforderlich sind, verpflichtet:
   a. die Behörden und Organe des Kantons und der Gemeinden;
   b. Personen und Organisationen des öffentlichen oder des privaten Rechts, soweit sie mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind;
   c. die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Personen, die Unterstützung beantragen oder beanspruchen;
   d. Vermieterinnen und Vermieter von Wohnraum an Personen, die Unterstützung beantragen oder beanspruchen.
2. Die in Abs. 1 genannten Personen und Behörden sind namentlich verpflichtet, Auskünfte zu erteilen zur Abklärung:
   a. der finanziellen und persönlichen Verhältnisse von Personen, die Unterstützung beantragen oder beanspruchen;
   b. der Ansprüche dieser Personen gegenüber Dritten;
   c. der Integration der unterstützten Person;
   d. der Rückerstattungspflicht nach diesem Gesetz.
3. Die in Abs. 1 genannten Behörden können den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden von sich aus Informationen zukommen lassen, wenn sie Kenntnis haben, dass die von der Meldung betroffenen Personen Sozialhilfe beantragen oder beanspruchen und die Informationen für die Abklärung der Ansprüche nach diesem Gesetz erforderlich erscheinen.

### **Art. 39** Verfügungen und Einsprache {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--39}

1. Die Begründung, Aufhebung oder Änderung von Rechten und Pflichten aufgrund dieses Gesetzes erfolgt in Form von Verfügungen.
2. Erstinstanzliche Verfügungen der Gemeinden im Bereich der Unterstützung bedürftiger Personen sind durch Einsprache anfechtbar.

### **Art. 39a** Kosten der Rechtsmittelverfahren und der unentgeltlichen Rechtspflege {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--39a}

1. Das Einspracheverfahren ist kostenlos.
2. Das dem Einspracheverfahren nachfolgende Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von § 20 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 kostenlos.
3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege gehen:
   a. für das Einspracheverfahren zulasten der Gemeinde;
   b. für das Beschwerdeverfahren zulasten des Kantons.

### **Art. 40** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--40}

### **Art. 40a** Strafbestimmung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--40a}

1. Wer für sich oder andere durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von veränderten Verhältnissen oder in anderer Weise Leistungen nach diesem Gesetz unrechtmässig erwirkt, wird mit Busse bis CHF 10‘000.– bestraft. Gehilfenschaft und Versuch sind strafbar.

### **Art. 41** Beiträge an private Sozialinstitutionen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--41}

1. Die Gemeinden können privaten Sozialinstitutionen Beiträge ausrichten.

### **Art. 42** Aufsicht und Fortbildung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--42}

1. Der Kanton überprüft die Gemeinden hinsichtlich des ordnungsgemässen und angemessenen Vollzugs dieses Gesetzes und trifft gegebenenfalls die notwendigen Massnahmen.
2. Er sorgt für die Fortbildung der Personen, die in den Gemeinden mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut sind.
3. …

### **Art. 42a** Missbrauchsbekämpfung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--42a}

1. Kanton und Gemeinden bekämpfen den Missbrauch von Sozialhilfe.
2. Zur Missbrauchsbekämpfung können die Sozialhilfebehörden, ohne Ermächtigung der unterstützten Person, externe Personen mit Leistungsabklärungen betrauen, wenn:
   a. der begründete Verdacht besteht, dass eine Person unrechtmässig Leistungen bezieht, bezogen hat oder zu erhalten versucht, und
   b. die Abklärungen für die Feststellung oder Überprüfung des Anspruchs auf materielle Unterstützung notwendig sind.
3. Leistungsabklärungen dürfen nur von fachlich qualifizierten Personen durchgeführt werden.
4. Personen, die mit der Leistungsabklärung beauftragt sind, klären die Verhältnisse der betroffenen Personen ab, insbesondere hinsichtlich:
   a. der Erwerbstätigkeit,
   b. der Wohnsituation,
   c. der Arbeitsfähigkeit und
   d. der Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
5. Im Rahmen von Leistungsabklärungen werden Beweismittel gemäss § 9 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft erhoben.
6. Soweit erforderlich, können insbesondere auch folgende Beweismittel herangezogen werden:
   a. Überwachung der betroffenen Person ohne ihr Wissen,
   b. unangemeldeter Besuch am Wohnort.
7. Personen, die mit der Leistungsabklärung beauftragt sind, dürfen die Wohnung nur betreten, wenn die unterstützte Person vor Ort zustimmt.
8. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

### **Art. 43** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--43}

## 10 Übergangs- und Schlussbestimmungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 43a** Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. November 2021 {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--43a}

1. Zuschüsse gemäss § 6bis und Minderungen gemäss § 6ter werden per Inkrafttreten der Änderung vom 4. November 2021 auch auf laufende Unterstützungsfälle angewendet.

### **Art. 43b** Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. April 2024 {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--43b}

1. Auf laufende Rückerstattungsfälle wird das neue Recht angewendet.

### **Art. 44** Änderung des Einführungsgesetzes zur AHV und IV {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--44}

1. Das Einführungsgesetz vom 22. September 1994 zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG - BL) wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 45** Änderung des Einführungsgesetzes zur Krankenversicherung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--45}

1. Das Einführungsgesetz vom 25. März 1996 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 46** Änderung des Gesundheitsgesetzes {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--46}

1. Das Gesundheitsgesetz vom 10. Dezember 1973 wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 47** Änderung des Jugendstrafrechtspflegegesetzes {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--47}

1. Das Gesetz vom 1. Dezember 1980 über die Jugendstrafrechtspflege wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 48** Änderung des Gemeindegesetzes {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--48}

1. Das Gesetz vom 28. Mai 1970 über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 49** Änderung des Steuer- und Finanzgesetzes {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--49}

1. Das Gesetz vom 7. Februar 1974 über die Staats- und Gemeindesteuern und den Finanzausgleich (Steuer- und Finanzgesetz) wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 50** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--50}

1. Es werden aufgehoben:
   a. das Gesetz vom 24. September 1951 über die Kinder- und Erziehungsheime;
   b. das Gesetz vom 29. April 1965 betreffend das Fürsorgewesen für Alkoholgefährdete;
   c. das Dekret vom 27. September 1965 über das Fürsorgewesen für Alkoholgefährdete;
   d. das Fürsorgegesetz vom 6. Mai 1974;
   e. das Fürsorgedekret vom 17. April 1975;
   f. die Verordnung von 17. Oktober 1983 über die Bevorschussung von Alimenten;
   g. die Verordnung vom 27. Mai 1997 über Unterstützungsleistungen zugunsten ausgesteuerter Personen (ULAP);
   h. § 13 Abs. 2 des Ergänzungsleistungsgesetzes vom 15. Februar 1973 zur AHV und IV,
   i. § 16a Abs. 4 des Spitalgesetzes vom 24. Juni 1976;
   k. § 22 Satz 2 des Gesetzes vom 7. Januar 1980 über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer.

### **Art. 51** Inkrafttreten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--51}

1. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. Er kann ein gestaffeltes Inkrafttreten vorsehen.

### **Art. 52** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--850--52}