852.11
# Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung
Vom 13.12.2016 (Stand 01.01.2017)

### **Art. 1** Anerkennung von Tagesfamilienorganisationen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--852.11--1}

1. Für die Anerkennung von Tagesfamilienorganisationen gemäss § 3 des FEB-Gesetzes ist das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote (Amt) zuständig.
2. Die Anerkennung ist auf 4 Jahre befristet und kann verlängert werden.

### **Art. 2** Ausrichtung der Aus- und Weiterbildungsbeiträge {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--852.11--2}

1. Das Amt schliesst mit einem oder mehreren Anbietenden von Aus- und Weiterbildung für Tagesfamilienorganisationen und Tagesfamilien Leistungsvereinbarungen ab.
2. Es schliesst mit einem oder mehreren Anbietenden von Weiterbildung für Mitarbeitende von Angeboten der familienergänzenden Kinderbetreuung nach § 2 Buchstaben b und c des FEB-Gesetzes Leistungsvereinbarungen ab.
3. Die Angebote zur Weiterbildung stehen allen Mitarbeitenden von Angeboten der familienergänzenden Kinderbetreuung nach § 2 des FEB-Gesetzes offen.
4. Die Leistungsvereinbarungen sind zu befristen.
5. Das Amt kann Beiträge an die Ausbildung von Personen leisten, die in einer von einer Gemeinde anerkannten Betreuungsinstitution tätig sind.
6. Das Amt kann zu relevanten Themen Weiterbildungsveranstaltungen durchführen.

### **Art. 3** Bedarfserhebungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--852.11--3}

1. Die Gemeinden überprüfen den Bedarf an familienergänzender Kinderbetreuung in ihrer Gemeinde gemäss § 6 Absatz 1 des FEB-Gesetzes periodisch.
2. Das Amt stellt für die Bedarfserhebung Vorlagen zur Verfügung.
3. Die Nutzung der kantonalen Vorlagen ist für die Gemeinden freiwillig.
4. Der Nachweis über die Bedarfsdeckung und die Sicherstellung der Nutzung nach § 6 Absatz 3 des FEB-Gesetzes gilt als Erfüllung der Bedarfserhebungs- und Überprüfungspflicht.

### **Art. 4** Meldung und Publikation der Ergebnisse {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--852.11--4}

1. Die Gemeinden melden die Ergebnisse der Bedarfserhebungen dem Amt.
2. Das Amt stellt eine Vorlage für die Meldung zur Verfügung.
3. Das Amt sorgt für eine zeitnahe Publikation der Ergebnisse im Internet.