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# Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung
Vom 21.05.2015 (Stand 01.01.2017)

### **Art. 1** Zweck und Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--852--1}

1. Dieses Gesetz bezweckt, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erleichtern.
2. Es regelt die Grundzüge betreffend das Betreuungsangebot für Kinder im Alter von 3 Monaten bis zum Ende der Primarstufe.

### **Art. 2** Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--852--2}

1. Als Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung gelten:
   a. Tagesfamilien, welche einer gemäss § 3 dieses Gesetzes anerkannten Tagesfamilienorganisation angehören;
   b. Einrichtungen der Kinderbetreuung (z.B. Kindertagesstätten) im Sinne der bundesrechtlichen Bestimmungen über das Pflegekinderwesen;
   c. von den Gemeinden anerkannte und periodisch überprüfte Betreuungsformen, welche nicht den bundesrechtlichen Bestimmungen über das Pflegekinderwesen unterstehen, sofern die Angebote allen Kindern der Gemeinde nach Massgabe der verfügbaren Plätze offen stehen.

### **Art. 3** Anerkennung von Tagesfamilienorganisationen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--852--3}

1. Der Kanton ist zuständig für die Anerkennung von Tagesfamilienorganisationen.
2. Eine Tagesfamilienorganisation wird anerkannt, wenn
   a. sie gewährleistet, dass die angeschlossenen Tagesfamilien die Voraussetzungen im Sinne der bundesrechtlichen Bestimmungen über das Pflegekinderwesen erfüllen;
   b. sie die angeschlossenen Tagesfamilien zur Aus- und Weiterbildung verpflichtet;
   c. sie die angeschlossenen Tagesfamilien berät.
3. Die Anerkennung wird befristet erteilt und periodisch überprüft.
4. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

### **Art. 4** Aus- und Weiterbildungsbeiträge {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--852--4}

1. Der Kanton leistet im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge für
   a. die Aus- und Weiterbildung des Personals von anerkannten Tagesfamilienorganisationen;
   b. die Aus- und Weiterbildung von Tageseltern;
   c. die Weiterbildung des Personals, das in Einrichtungen der Kinderbetreuung (z.B. Kindertagesstätten) tätig ist;
   d. die Aus- und Weiterbildung von Personen, die in einer von einer Gemeinde anerkannten Betreuungsinstitution tätig sind.
2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

### **Art. 5** Beiträge an familienergänzende Betreuungsplätze {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--852--5}

1. Der Kanton gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an die Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen, sofern der Bund keine solchen Beiträge mehr ausrichtet.
2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er orientiert sich dabei an den Kriterien des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung.

### **Art. 6** Pflichten der Gemeinden {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--852--6}

1. Die Gemeinden erheben den Bedarf an familienergänzender Kinderbetreuung in ihrer Gemeinde und überprüfen diese Erhebung periodisch. Die Gemeinden sind in der Wahl der Erhebungsmethode frei.
2. Sie melden die Ergebnisse ihrer Erhebungen dem Kanton.
3. Soweit Bedarf besteht, stellt die Gemeinde das Angebot sicher, indem sie
   a. die Erziehungsberechtigten so weit unterstützt, dass deren Kosten für die Nutzung der Angebote ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechen (Subjektfinanzierung), oder
   b. eigene Angebote oder Angebote Dritter so weit unterstützt, dass die Kosten für die Erziehungsberechtigten deren Leistungsfähigkeit entsprechen (Objektfinanzierung).
4. Die Gemeinden können die beiden Formen miteinander kombinieren.
5. Die Gemeinden stellen sicher, dass mit ihrem Angebot die Bestimmungen über den Schulort gemäss §§ 23 und 26 des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002 eingehalten werden.
6. Die Gemeinden informieren ihre Einwohnerinnen und Einwohner in geeigneter Form über das Angebot der familienergänzenden Kinderbetreuung.