901.13
# Verordnung über die Ausrichtung einer Inkonvenienzentschädigung bei Hausgeburten und ambulanten Wochenbettbetreuungen
Vom 23.05.2017 (Stand 01.01.2016)

### **Art. 1** Höhe der Inkonvenienzentschädigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--901.13--1}

1. An selbstständig tätige Hebammen werden folgende Inkonvenienzentschädigungen für geleistete Bereitschaftsdienste bei Hausgeburten und ambulanten Wochenbettbetreuungen ausgerichtet:
   a. für eine Hausgeburt inkl. Wochenbettbetreuung
   b. für eine Hausgeburt ohne Wochenbettbetreuung
   c. für eine Wochenbettbetreuung

### **Art. 2** Verfahren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--901.13--2}

1. Die Hebammen reichen innert 6 Monaten nach der Erbringung der Leistung bei der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion nach deren Vorgaben ein Gesuch um Ausrichtung einer Inkonvenienzentschädigung ein.

### **Art. 3** Übergangsbestimmung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--901.13--3}

1. Für Leistungen, die im Jahr 2016 erbracht wurden, muss das Gesuch gemäss § 2 bis zum 30. Juni 2017 gestellt werden.