904
# Gesetz über das Begräbniswesen
Vom 19.10.1931 (Stand 01.01.2009)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--904--1}

1. Das Begräbniswesen ist Sache der Einwohnergemeinden unter der Aufsicht des Regierungsrates.
2. Den Gemeinden wird es überlassen, zu bestimmen, inwieweit die Beerdigungskosten für verstorbene Einwohner von der Gemeinde getragen werden sollen.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--904--2}

1. Jede Gemeinde ist zur Anregung und zum Unterhalt eines eigenen Friedhofes verpflichtet. Benachbarte Gemeinden können sich zur Erfüllung dieser Aufgabe zusammenschliessen.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--904--3}

1. Die zur Zeit vorhandenen Friedhöfe können so lange benützt werden, als sie den sanitätspolizeilichen Vorschriften über das Begräbniswesen entsprechen.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--904--5}

1. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Leichen der in ihren Gemeinden verstorbenen oder verunglückten Personen ohne Ausnahme und ohne Rücksicht auf Religion oder Heimat auf ihren Friedhöfen in ordentlicher Weise zu beerdigen.
2. Mit Bewilligung des Gemeinderates können auch Leichen auswärts Verstorbener auf dem Friedhof der Gemeinde beerdigt werden.

### **Art. 5a** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--904--5a}

1. Jede Person, die in der Gemeinde niedergelassen ist, kann bei der Gemeindeverwaltung Anordnungen für ihr Begräbnis hinterlegen.
2. Die Gemeinde führt die Anordnungen durch, sofern sie nicht unverhältnismässig oder unschicklich sind.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--904--6}

1. Die Gemeinderäte haben dafür zu sorgen, dass jede Bestattung in schicklicher Weise stattfindet.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--904--7}

1. Ein Leichnam darf nur nach stattgehabter ärztlicher Leichenschau und nach erfolgter Eintragung im Todesregister beerdigt werden.
2. Keine Beerdigung soll vor Verfluss von achtundvierzig Stunden vorgenommen werden, es sei denn, dass eine Sektion der Leiche stattgefunden oder der behandelnde Arzt seine Einwilligung schriftlich gegeben hat.

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--904--8}

1. Die Gemeinden sind verpflichtet, besondere Lokalitäten zur Verfügung zu stellen, in denen die Leichen erforderlichenfalls oder auf Verlangen Angehöriger bis zur Beerdigung untergebracht werden können.
2. Den Gemeinden wird das Recht eingeräumt, in ihren Beerdigungsreglementen (§ 13) zu bestimmen, dass Leichen mit Einwilligung der Angehörigen innerhalb vierundzwanzig Stunden nach stattgefundener ärztlicher Leichenschau in das Gemeindeleichenlokal zu verbringen sind.

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--904--9}

1. Bei Erwachsenen soll jedes Grab wenigstens fünfundsiebzig Zentimeter breit und anderthalb Meter tief, bei Kindern fünfzig Zentimeter breit und einen Meter tief sein.
2. Jeder Sarg soll ein eigenes Grab haben.

### **Art. 10** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--904--10}

1. Die Gräber sollen in fortlaufender Reihe einander folgen, nach der Zeitfolge der Beerdigung.
2. Ausnahmen, wie Familiengräber oder Beerdigungen in besonderen Totengruften, können die Gemeinden in ihren Beerdigungsreglementen oder Friedhofordnungen (§ 13) beschliessen:

### **Art. 11** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--904--11}

1. Die Gräber von Kindern dürfen nicht vor zehn und diejenigen von Erwachsenen nicht vor zwanzig Jahren geöffnet werden. Ausnahmen sind nur gestattet zu gerichtlichen Zwecken oder mit besonderer Erlaubnis der Direktion.

### **Art. 12** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--904--12}

1. Die Gemeinden haben einen Friedhofaufseher zu bezeichnen, dem die Aufsicht über den Friedhof zu übertragen ist.
2. Der Gemeinderat lässt ein Gräberbuch führen; in dieses sind die Nummern der Gräber und die Namen der Begrabenen einzutragen.

### **Art. 13** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--904--13}

1. Die Gemeinden haben besondere Beerdigungsreglemente und Friedhofordnungen zu erlassen, die der Genehmigung der Sanitätsdirektion bedürfen.

### **Art. 14** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--904--14}

1. Der Landrat ist befugt, über die Feuerbestattung (Kremation) besondere Vorschriften aufzustellen, ebenso über Anlage von Waldfriedhöfen.
2. Für die Urnen mit der Asche von mit Feuer bestatteten Leichen ist ein ordentliches Grab oder eine andere Örtlichkeit auf dem Friedhofe gemäss dem Friedhofreglement der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

### **Art. 14bis** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--904--14bis}

1. Der Kanton organisiert den Leichentransport im Einvernehmen mit den Gemeinden.

### **Art. 15** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--904--15}

1. Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft.
2. Durch dasselbe werden die mit ihm in Widerspruch stehenden gesetzlichen kantonalen Bestimmungen aufgehoben, insbesondere die §§ 77–86 des Gesetzes über das Sanitätswesen vom 20. Februar 1865.