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# Regierungsratsbeschluss betreffend die Tarife der ärzt­lichen Leistungen und der Arzneien für die Behandlung der bei der Schweizerischen Unfallversicherungs­anstalt Versicherten
Vom 09.09.1916 (Stand 14.09.1916)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--923--1}

1. Als kantonaler Tarif der ärztlichen Leistungen für die Behandlung der bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern obligatorisch Versicherten gilt der jeweils zwischen dieser Anstalt und der Ärztegesellschaft des Kantons Basel-Landschaft vereinbarte Tarif.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--923--2}

1. Für die Berechnung der Arzneien ist die jeweils geltende Arzneitaxe für die Lieferung an die eidgenössische Militärverwaltung als Mindestbetrag massgebend.
2. Die in der Arzneitaxe bestimmten Ansätze können um höchstens zehn Prozent erhöht werden.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--923--3}

1. Die von der Unfallversicherungsanstalt abgeschlossenen Tarifverträge sind in je drei Exemplaren dem Regierungsrat zur Genehmigung einzureichen.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--923--4}

1. Dieser Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.