930
# Spitalgesetz
Vom 17.11.2011 (Stand 01.01.2019)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--930--1}

1. Dieses Gesetz bezweckt:
   a. …
   b. den Betrieb der kantonalen Spitäler und der Kantonalen Psychiatrischen Dienste als öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2. …

### **Art. 2** Massnahmen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--930--2}

1. Der Kanton erfüllt seine Aufgabe durch:
   a. …
   b. …
   c. den Betrieb kantonaler Spitäler der Akutmedizin und der Psychiatrie sowie des Universitäts-Kinderspitals beider Basel;
   d. …
   e. …
2. …

## 2 &hellip;

### **Art. 3** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--930--3}

### **Art. 4** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--930--4}

### **Art. 5** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--930--5}

### **Art. 6** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--930--6}

### **Art. 7** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--930--7}

## 3 Kantonale Spitäler

## 3.1 Allgemeines

### **Art. 8** Rechtsform {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--930--8}

1. Die kantonalen Spitäler «Kantonsspital Bruderholz», «Kantonsspital Liestal» und «Kantonsspital Laufen» werden in einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit Namen «Kantonsspital Baselland» (im Folgenden Unternehmen genannt) mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Liestal zusammengefasst.
2. Die Kantonalen Psychiatrischen Dienste sind eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit Namen «Psychiatrie Baselland» (im Folgenden Unternehmen genannt) mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Liestal.

### **Art. 9** Aufgaben {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--930--9}

1. Die Unternehmen erfüllen den ihnen in der Spitalliste zugewiesenen Leistungsauftrag.
2. Sie erbringen unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Auftragserteilung gemeinwirtschaftliche Leistungen und andere besondere Leistungen.
3. Sie tragen im Rahmen von Leistungsvereinbarungen mit Hochschulen zur universitären Lehre und Forschung bei.

### **Art. 10** Unternehmerische Tätigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--930--10}

1. Die Unternehmen sind in ihrer unternehmerischen Tätigkeit frei, soweit damit die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere die Erfüllung der Aufgaben gemäss § 9, Absätze 1 und 2, nicht beeinträchtigt werden.
2. Sie können Leistungen für Dritte erbringen, mit Dritten zusammenarbeiten und gemeinsame Dienstleistungsbetriebe führen, einzelne Betriebsbereiche in rechtlich eigenständige Einheiten überführen sowie sich an anderen Unternehmen beteiligen.
3. Die Überführung einzelner Betriebsbereiche in rechtlich eigenständige Einheiten und die Beteiligung an anderen Unternehmen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.

## 3.2 Personal

### **Art. 11** Anstellungsverhältnisse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--930--11}

1. Die Verwaltungsräte der beiden Unternehmen schliessen im gegenseitigen Einvernehmen und im Einvernehmen mit der Arbeitsgemeinschaft Basellandschaftlicher Personalverbände einen gemeinsamen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ab.

### **Art. 12** Berufliche Vorsorge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--930--12}

1. Zur Gewährleistung der beruflichen Vorsorge ihres Personals schliessen sich die Unternehmen der Basellandschaftlichen Pensionskasse (BLPK) an. Die Vorsorgeordnung für das Personal entspricht derjenigen, die für das basellandschaftliche Staatspersonal gilt.
2. Die Einzelheiten sind in den Anschlussverträgen zwischen den Unternehmen und der BLPK geregelt.
3. Die Unterzeichnung der Anschlussverträge durch die Unternehmen bedarf der Bewilligung durch den Regierungsrat.
4. Die bestehenden Rentnerinnen und Rentner der Unternehmen werden ebenfalls in die Anschlussverträge übernommen;
5. Bis zum In-Kraft-Treten des revidierten Dekretes über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (BLPK Dekret) bleibt der Kanton für die Ausfinanzierung der auf die Mitarbeitenden entfallenden Deckungslücke verantwortlich. Das Verhandlungsmandat im Rahmen der Sanierung der Basellandschaftlichen Pensionskasse liegt beim Kanton.

## 3.3 Eigentumsverhältnisse

### **Art. 13** Eigentumsverhältnisse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--930--13}

1. Der Kanton errichtet zugunsten der Unternehmen selbständige und dauernde Baurechte an allen Grundstücken, auf welchen Spitalbauten und dem Betrieb der Unternehmen dienende Bauten und Infrastruktureinrichtungen, wie Wege, Parkplätze, Ver- und Entsorgungsanlagen, Heizzentralen und ähnliches, bestehen.
2. Die Baurechte sind zu verzinsen.
3. Der Kanton überträgt den Unternehmen das Eigentum an den Spitalbauten und an den dem Betrieb der Unternehmen dienenden Bauten und Infrastruktureinrichtungen gemäss Absatz 1.
4. Die Eigentumsübertragung erfolgt mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.

## 3.4 Finanzen

### **Art. 14** Kapitalausstattung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--930--14}

1. Der Kanton überträgt den Unternehmen das Eigentum an sämtlichen Betriebseinrichtungen und den restlichen Bilanzpositionen (Aktiven abzüglich Passiven) als Sacheinlage.
2. Der Kanton überträgt den Unternehmen das Eigentum an den Spitalbauten und an den dem Betrieb der Unternehmen dienenden Bauten und Infrastruktureinrichtungen zum Bilanzwert der Staatsbilanz per Ende 2011 gegen Gewährung von rückzahlbaren Darlehen.
3. Der Kanton kann den Unternehmen verzinsliche und rückzahlbare Darlehen gewähren.

### **Art. 15** Finanzierung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--930--15}

1. Die Unternehmen finanzieren ihre Aufwendungen insbesondere durch:
   a. Einnahmen aus der Leistungserstellung;
   b. Eigenleistungen;
   c. Zinserträge;
   d. Eigenkapital;
   e. Fremdkapital.
2. Die Unternehmen können Fremdkapital aufnehmen.

### **Art. 16** Verwendung des Jahresergebnisses {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--930--16}

1. Jahresgewinne werden zur Bildung von Eigenkapital verwendet.
2. Jahresverluste sind durch Eigenkapital zu decken.
3. Sofern Jahresverluste nicht durch Eigenkapital gedeckt werden können, sind sie durch Vortrag auf die neue Rechnung auszugleichen.

### **Art. 17** Rechnungswesen und Controlling {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--930--17}

1. Die Unternehmen führen die Rechnung nach einem allgemein anerkannten Rechnungslegungsstandard, der ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt.
2. Die Unternehmen führen die Betriebsrechnung nach den Vorgaben des KVG und dessen Ausführungsbestimmungen.
3. Das Controlling richtet sich nach der Verordnung vom 2. Juni 2009 über das Controlling der Beteiligungen.

## 3.5 Steuern

### **Art. 18** Steuerbefreiung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--930--18}

1. Die Unternehmen sind von allen kantonalen und kommunalen Steuern befreit.

## 4 Organisation

## 4.1 Kantonale Behörden

### **Art. 19** Landrat {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--930--19}

1. Der Landrat übt die Oberaufsicht über die Unternehmen aus.
2. Er beschliesst:
   a. Änderungen im Grundkapital;
   b. die Betriebsstandorte;
   c. die Kredite für gemeinwirtschaftliche Leistungen;
   d. die Kredite für andere besondere Leistungen.
3. Er nimmt die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht zur Kenntnis.
4. Er nimmt die Spitalliste zur Kenntnis.

### **Art. 20** Regierungsrat {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--930--20}

1. Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Unternehmen aus.
2. Der Regierungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
   a. Er legt den Rechnungsstandard fest;
   b. er beantragt dem Landrat das Grundkapital;
   c. er beantragt dem Landrat die Bewilligung von Krediten für gemeinwirtschaftliche und andere besondere Leistungen, die die Unternehmen im Auftrag des Kantons erfüllen;
   d. er genehmigt die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht;
   e. er wählt die Verwaltungsräte der Unternehmen und deren Präsidien;
   f. er bestimmt die Eigentümerstrategie der Unternehmen;
   g. er genehmigt die Überführung einzelner Betriebsbereiche in rechtlich eigenständige Einheiten und die Beteiligung an anderen Unternehmen.

### **Art. 21** Revisionsstelle {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--930--21}

1. Revisionsstelle ist die Kantonale Finanzkontrolle Basel-Landschaft.
2. Die Revisionsstelle prüft, ob:
   a. die Jahresrechnung der Unternehmen den gesetzlichen Vorschriften, den Statuten und dem gewählten Regelwerk der Unternehmen entspricht;
   b. der Antrag des Verwaltungsrates über die Verwendung des Bilanzgewinnes den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht;
   c. ein internes Kontrollsystem existiert.
3. Die Revisionsstelle berücksichtigt bei der Durchführung und bei der Festlegung des Umfangs der Prüfung das interne Kontrollsystem.
4. Die Geschäftsführung des Verwaltungsrates ist nicht Gegenstand der Prüfung durch die Revisionsstelle.
5. Die Revisionsstelle erstattet den Verwaltungsräten sowie dem Regierungsrat Bericht.

## 4.2 Organe der Unternehmen

### **Art. 22** Verwaltungsrat {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--930--22}

1. Der Verwaltungsrat ist das oberste Führungsorgan.
2. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
   a. Er legt die Unternehmensstrategie im Rahmen der vom Regierungsrat bestimmten Eigentümerstrategie und der Leistungsaufträge fest;
   b. er beschliesst den Finanzplan und das Unternehmensbudget;
   c. er erlässt die notwendigen Reglemente, insbesondere das Patientenreglement, das Finanzreglement und das Tarifreglement;
   d. er erlässt ein Statut, das insbesondere die Leitungsstrukturen des Unternehmens festlegt;
   e. er ernennt den Vorsitzenden der Geschäftsleitung und übt die Aufsicht über diesen aus;
   f. er unterbreitet dem Regierungsrat die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht zuhanden des Landrates;
   g. er beantragt dem Regierungsrat die Überführung einzelner Betriebsbereiche in rechtlich eigenständige Einheiten und die Beteiligung an anderen Unternehmen;
   h. er sorgt für ein dem Unternehmen angepasstes internes Kontrollsystem und Risikomanagement;
   i. er erstattet der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion im Rahmen des Controllings Bericht.

### **Art. 23** Zusammensetzung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--930--23}

1. Der Verwaltungsrat eines Unternehmens besteht aus 7 bis 9 Mitgliedern.
2. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sollen wirtschaftliche Zusammenhänge kennen, unternehmerisch denken und über spezifische Kenntnisse des Gesundheitswesens oder andere für die Unternehmen wichtige Kompetenzen verfügen.
3. Die Amtsperiode dauert 4 Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
4. Die Mitglieder können während der Amtsperiode abberufen werden.
5. Die Vorsitzenden der Geschäftsleitungen der Unternehmen sind in den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme und Antragsrecht vertreten.

### **Art. 24** Vorsitz der Geschäftsleitung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--930--24}

1. Jedes Unternehmen verfügt über eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden der Geschäftsleitung.
2. Er oder sie besorgt die Geschäftsführung nach Massgabe des Statuts und nimmt alle Aufgaben wahr, die ihm oder ihr der Verwaltungsrat überträgt.

### **Art. 25** Rechtspflege {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--930--25}

1. Letztinstanzliche Verfügungen und Entscheide der Organe der Unternehmen können nach den allgemeinen Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) angefochten werden.

## 5 Übergangsbestimmungen

## 5.1 Personal

### **Art. 26** Anstellungsverhältnisse {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--930--26}

1. Die Unternehmen übernehmen das bisherige Personal der Kantonsspitäler Bruderholz, Laufen und Liestal sowie der Kantonalen Psychiatrischen Dienste.
2. Die Unternehmen treten in die bestehenden Arbeitsverträge ein;
3. Solange kein Gesamtarbeitsvertrag im Sinne von § 11 dieses Gesetzes abgeschlossen ist, jedoch längstens bis 4 Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes, richten sich die Anstellungsbedingungen inhaltlich nach der basellandschaftlichen Personalgesetzgebung.

### **Art. 27** Privatärztliche Leistungserbringung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--930--27}

1. Für die privatärztliche Leistungserbringung gelten bis 12 Monate ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die §§ 10a und 10b des Spitalgesetzes vom 24. Juni 1976 weiter.
2. Nach Ablauf dieser Frist beschliessen die Verwaltungsräte über die privatärztliche Leistungserbringung sowie deren Vergütung.

## 5.2 Transferorganisation

### **Art. 28** Übergang der Rechtsverhältnisse {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--930--28}

1. Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes:
   a. gehen die Rechte und Pflichten und die Rechtsverhältnisse der Kantonsspitäler Bruderholz, Laufen und Liestal an die öffentlich-rechtliche Anstalt «Kantonsspital Baselland» über;
   b. gehen die Rechte und Pflichten und die Rechtsverhältnisse der Kantonalen Psychiatrischen Dienste an die öffentlich-rechtliche Anstalt «Psychiatrie Baselland» über;
   c. gehen die zweckbestimmten Fonds und Legate der bisherigen Dienststellen der Kantonsspitäler Bruderholz, Laufen und Liestal sowie der Kantonalen Psychiatrischen Dienste an die öffentlich-rechtliche Anstalt «Kantonsspital Baselland» und die öffentlich-rechtliche Anstalt «Psychiatrie Baselland» über.

## 5.3 Universitäts-Kinderspital beider Basel

### **Art. 29** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--930--29}

## 6 Schlussbestimmungen

### **Art. 30** Änderung des Gesundheitsgesetzes {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--930--30}

1. Das Gesundheitsgesetz vom 21. Februar 2008 wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 31** Änderung des Finanzhaushaltsgesetzes {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--930--31}

1. Das Finanzhaushaltsgesetz vom 18. Juni 1987 wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 32** Änderung des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--930--32}

1. Das Gesetz vom 16. November 2006 über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 33** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--930--33}

1. Aufgehoben werden:
   a. Das Spitalgesetz vom 24. Juni 1976 mit Ausnahme der Paragraphen 15a bis 15f,
   b. Das Spitaldekret vom 22. November 2001.

### **Art. 34** In-Kraft-Treten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--930--34}

1. Der Regierungsrat beschliesst das In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.