934.11
# Verordnung über die Organisation des Kranken-, Rettungs- und Leichentransports
Vom 08.02.2000 (Stand 06.03.2018)

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--934.11--1}

1. Diese Verordnung regelt den vom Kanton gemäss § 44 des Gesundheitsgesetzes vom 10. Dezember 1973 zu organisierenden Transport von Kranken und Verunfallten, tödlich Verunfallten sowie den von der Polizei Basel-Landschaft veranlassten Transport von anderen Leichen.
2. Bei Katastrophen gelten andere oder zusätzliche Bestimmungen.

### **Art. 2** Definitionen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--934.11--2}

1. Krankentransporte sind medizinisch notwendige Transporte von Patientinnen und Patienten mit fachlicher Betreuung während des Transportes. Sie unterteilen sich in:
   a. Primärtransporte zur Erstversorgung in eine ärztliche Praxis oder in ein Spital, inkl. Transporte im Rahmen eines Fürsorgerischen Freiheitsentzuges (FFE);
   b. Sekundärtransporte oder Verlegungstransporte nach der Erstversorgung in einer ärztlichen Praxis oder in einem Spital in ein anderes Spital;
   c. Untersuchungstransporte von einem Spital in ein anderes Spital oder in eine ärztliche Praxis und zurück.
2. Rettungstransporte sind medizinisch- und/oder unfallbedingte Notfall-Patiententransporte mit erweiterten Erstehilfemassnahmen, gegebenenfalls mit medizinischen Massnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Vitalfunktionen, ausgeführt gemäss § 9.
3. Leichentransporte sind die von der Polizei Basel-Landschaft veranlassten Transporte von Verstorbenen.

### **Art. 3** Aufsicht / Rettungskommission {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--934.11--3}

1. Die mit dieser Verordnung geregelten Transportdienste stehen unter der fachlichen Aufsicht der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion (kurz: Direktion).
2. Der Direktion steht beratend die Rettungskommission zur Seite. Diese besteht aus mindestens 7 Mitgliedern, welche der Regierungsrat auf Antrag der Direktion aus dem Kreis der Rettungsdienste, der Sanitätsnotrufzentrale beider Basel, der Notärzte, der Polizei, der Feuerwehr sowie der zuständigen Behörden für Gesundheit und Bevölkerungsschutz wählt. Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt präsidiert die Kommission von Amtes wegen.

### **Art. 4** Gemeinsame Anforderungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--934.11--4}

1. Die Rettungs- und Krankentransportdienste haben mindestens die Anforderungen gemäss den von der Direktion bezeichneten Richtlinien des Interverbandes für Rettungswesen (IVR) bezüglich Verfügbarkeit der Dienste, Ausrüstung und Ausbildung des Personals von Kranken- und Rettungstransporten zu erfüllen.
2. Die Leichentransportdienste haben stets mit zwei Personen auszurücken, die bei der allfälligen Bergung der Leiche die Hilfe der Polizei Basel-Landschaft nicht beanspruchen müssen.
3. Weitere Anforderungen und Auflagen werden vertraglich geregelt.

### **Art. 5** Öffentliche und private Transportdienste {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--934.11--5}

1. Dieser Verordnung sind folgende öffentlichen Transportdienste unterstellt:
   a. die Sanität Kantonsspital Liestal,
   b. der Krankentransportdienst Kantonsspital Bruderholz,
   c. der Krankentransportdienst Kantonsspital Laufen.
2. Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion ist dafür besorgt, dass durch Verträge mit privaten und mit ausserkantonalen, öffentlichen Transportdiensten für die entsprechenden, im Anhang I und II festgelegten Einsatzgebiete die Transporte gemäss dieser Verordnung durchgeführt werden können. Das Gesetz vom 3. Juni 1999 über öffentliche Beschaffungen gilt im Bereich der privaten Anbieter.

### **Art. 6** Krankentransporte {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--934.11--6}

1. Alle Arten der Krankentransporte für Patientinnen und Patienten der kantonalen Krankenhäuser werden mit den eigenen Mitteln durchgeführt. Die Spitäler können aber auch private und/oder staatliche Transportdienste für diese Dienstleistung unter Beachtung der Vorschriften über öffentliche Beschaffungen vertraglich verpflichten. Die Verträge sind von der Direktion zu genehmigen.
2. Für die Primärtransporte gelten die Einsatzgebiete der Rettungstransporte.

### **Art. 7** Rettungstransporte {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--934.11--7}

1. Das Gebiet des Kantons Basel-Landschaft wird für die terrestrischen Rettungstransporte in die Einsatzgebiete gemäss Anhang I aufgeteilt. Die für diese Einsatzgebiete gemäss vertraglicher Absprache zuständigen privaten Transportdienste sind von der Direktion in den Anhang I zu integrieren.

### **Art. 8** Luftrettung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--934.11--8}

1. Die Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter der dieser Verordnung unterstellten Transportdienste sind berechtigt, zur Hilfeleistung bei einer Rettung, für einen schonenden Transport, zur Beschleunigung eines Transportes oder zur Zubringung eines Notarztes oder einer Notärztin Mittel der Luftrettung anzufordern. Zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten sind mit der Alarmzentrale der Polizei Basel-Landschaft Absprachen zu treffen.

### **Art. 9** Notarzteinsatz {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--934.11--9}

1. Die Verfügbarkeit von Notärztinnen und Notärzten wird eigenständig durch die Rettungsdienste in Absprache mit den zuständigen kantonalen Krankenhäusern gesichert.
2. Vertragliche Vereinbarungen mit niedergelassenen Notärztinnen und Notärzten in den jeweiligen Einsatzgebieten sind möglich.
3. Die Rettungsdienste entscheiden selbständig über den Einsatz von Notärztinnen oder Notärzten. Die Ausbildung von Notärztinnen und Notärzten hat den Richtlinien vom 4. März 1993 des Schweiz. Roten Kreuzes betr. «Weiterbildung zum Notarzt und dessen Tätigkeit» zu genügen.
4. Anstelle von Notärztinnen oder Notärzten kann diplomiertes Anästhesiepersonal aufgrund einer Delegation der Kompetenzen durch die verantwortliche Notärztin oder den verantwortlichen Notarzt eingesetzt werden.

### **Art. 10** Leichentransporte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--934.11--10}

1. Das Gebiet des Kantons Basel-Landschaft wird für die durch die Polizei Basel-Landschaft veranlassten Leichentransporte in die Einsatzgebiete gemäss Anhang II aufgeteilt. Die für diese Einsatzgebiete gemäss vertraglicher Absprache zuständigen privaten Transportdienste sind von der Direktion in den Anhang II zu integrieren.

### **Art. 11** Notrufzentrale Telefon 144 / Telefonzentrale Leichentransport {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--934.11--11}

1. Die Sanität Kantonspital Liestal betreibt in Zusammenarbeit mit der Polizei Basel-Landschaft eine Notrufzentrale 144. Sie nimmt Notrufe über das Telefon-Festnetz aus den Bezirken Liestal, Sissach und Waldenburg entgegen sowie alle Notrufe auf dieser Nummer, die über Mobiltelefone getätigt werden.
2. Die Notrufzentrale arbeitet nach den von der Direktion bezeichneten Richtlinien des IVR. Sie leisten insbesondere Gewähr dafür, dass der zuständige und geeignete Rettungsdienst bei Notfällen unverzüglich aufgeboten wird und dass die Anrufe in geeigneter Weise registriert und aufgezeichnet werden.
3. Die Leichentransporte sind über die im Anhang II zugeordnete Telefonzentrale anzufordern.

### **Art. 12** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--934.11--12}

1. Das Reglement vom 4. Juli 1995 für den Kranken-, Verletzten- und Leichentransport wird aufgehoben.

### **Art. 13** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--934.11--13}

1. Diese Verordnung tritt am 1. März 2000 in Kraft.