117.460
# Übereinkommen zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Verlegung der Kantonsgrenze bei der Batterie
Vom 16.03.1954 (Stand 03.06.1954)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--117.460--1}

1. Der Verlauf der neuen Grenze wird durch die im Grenzregulierungsplan vom 2. September 1952 eingetragenen Koordinaten der neuen Standorte der Grenzzeichen festgelegt.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--117.460--2}

1. Von seiten des Kantons Basel-Landschaft und der Gemeinde Bottmingen werden an den Kanton Basel-Stadt zur Vereinigung mit dem baselstädtischen Kantonsgebiet und mit dem Hoheitsgebiet der Einwohnergemeinde der Stadt Basel abgetreten:
   a) eine Fläche, im Grenzregulierungsplan vom 2. September 1952 gelb angelegt, von 6'848,0 m²,
   b) eine Fläche, im Grenzregulierungsplan vom 2. September 1952 gelb angelegt, von 5'006,0 m².

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--117.460--3}

1. Von seiten des Kantons Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde der Stadt Basel werden an den Kanton Basel-Landschaft zur Vereinigung mit dem basellandschaftlichen Kantonsgebiet und dem Banne Bottmingen abgetreten:
   a) eine Fläche, im Grenzregulierungsplan vom 2. September 1952 rot angelegt, von 11'604,0 m²,
   b) eine Fläche, im Grenzregulierungsplan vom 2. September 1952 rot angelegt, von 250,0 m².

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--117.460--4}

1. Die Vermarkung der neuen Grenzen erfolgt in Anwesenheit einer Vertretung des Gemeinderates Bottmingen und der Kantonsgeometer der beteiligten Kantone. Über die Vermarkung ist ein Protokoll in sechs Exemplaren auszufertigen und von sämtlichen Delegierten zu unterzeichnen. Dieses Protokoll geht in einem Exemplar an den Gemeinderat Bottmingen, in zwei Exemplaren an den Kanton Basel-Landschaft und in drei Exemplaren an den Kanton Basel-Stadt.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--117.460--5}

1. Die Bereinigung der Grundbuchpläne erfolgt nach den Weisungen der zuständigen Aufsichtsbehörden.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--117.460--6}

1. Die Bau- und Strassenlinien gemäss Plan Nr. 6702 vom 1. Oktober 1952 des Stadtplanbüros Basel-Stadt werden von allen beteiligten Vertragsparteien (Kanton Basel-Stadt, Kanton Basel-Landschaft, Einwohnergemeinde der Stadt Basel, Einwohnergemeinde Bottmingen) als Grundlage für den gegenseitigen Anschluss der beidseitigen Strassennetze anerkannt, in der Meinung, dass Abänderungen der Bau- und Strassenlinien und der im Plan enthaltenen Grünzonen in einem Streifen von 60 m Breite beidseits den neuen Grenzen (Grenzstein Nr. 65 bis Grenzstein Nr. 70) der allseitigen Zustimmung der Vertragsparteien bedürfen.
2. Die Einwohnergemeinde der Stadt Basel und die Einwohnergemeinde Bottmingen verpflichten sich ferner, die im Plan Nr. 6702 vorgesehene Promenade längs des Rappenbodenweges zwischen der Oskar Frey-Strasse und dem Gemeindeholzweg anzulegen und zu unterhalten.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--117.460--7}

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, beidseits der neuen Grenzen Umlegungen nach den für die Durchführung von Landumlegungen geltenden Grundsätzen durchzuführen mit der Massgabe, dass diejenigen Grundstücke, die infolge der Grenzverlegung in das Hoheitsgebiet des andern Kantons zu liegen kommen, im bisherigen Hoheitsgebiet neu zuzuteilen sind. Hievon ist die Parzelle 2104 des Grundbuches Bottmingen (Eigentümer Kanton Basel-Landschaft), die nach der Grenzverlegung im Hoheitsgebiet des Kantons Basel-Stadt verbleibt, ausgenommen.

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--117.460--8}

1. Der Kanton Basel-Stadt verpflichtet sich, die Parzelle 2104 des Grundbuchs Bottmingen zu Steuerzwecken nie höher zu veranlagen, als dies seitens des Kantons Basel-Landschaft und der Gemeinde Bottmingen in bezug auf das der Einwohnergemeinde der Stadt Basel gehörende Areal westlich der Predigerhofstrasse (im Plan Nr. 6702 mit Register Nr. Bottmingen 2544 bezeichnet) geschieht.
2. Die Parzellen 2104 des Grundbuchs Bottmingen und Bottmingen Register Nr. 2544 werden entsprechend den gegenseitigen regierungsrätlichen Zusicherungen nicht bebaut. Wenn hingegen Parzelle Bottmingen Register Nr. 2544 entgegen diesen Zusicherungen und entgegen dem Entwurf zur basellandschaftlichen Verordnung über die Katasterschätzung für die Kantons- oder Gemeindesteuern als Bauland versteuert werden muss, ist die Einwohnergemeinde der Stadt Basel berechtigt, sie überbauen zu lassen. Bis zum Erlass der genannten Verordnung über die Katasterschätzung werden die beiden Parzellen 2104 des Grundbuchs Bottmingen und Bottmingen Register Nr. 2544 als nicht bebaubares Land bewertet.

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--117.460--9}

1. Die der Grenzverlegungen wegen entstehenden Kosten für die Herstellung der Vertragspläne, für die Absteckung und Vermarkung werden vom Kanton Basel-Stadt, vom Kanton Basel-Landschaft, von der Einwohnergemeinde der Stadt Basel und der Einwohnergemeinde Bottmingen je zu einem Viertel getragen.

### **Art. 10** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--117.460--10}

1. Dieses Übereinkommen ist dreifach ausgefertigt worden; es unterliegt der Genehmigung der Einwohnergemeindeversammlung von Bottmingen, des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt und des Landrates des Kantons Basel-Landschaft und ist durch das Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt für alle Vertragsparteien dem Schweizerischen Bundesrat zur Kenntnis zu bringen. Das Übereinkommen tritt auf den Tag der letzten Genehmigung in Kraft.