117.470
# Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend Verlegung der Kantonsgrenze zwischen Basel und Münchenstein im Gebiet der Reinacherstrasse (Dreispitzareal)
Vom 29.05.1961 (Stand 05.03.1962)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--117.470--1}

1. Die bestehende Kantonsgrenze wird gemäss der Einzeichnung in dem vom Vermessungsamt Basel-Stadt am 15. Februar 1961 erstellten und von den beiden Kantonsgeometern unterzeichneten Plan verlegt.
2. Demnach werden vom einen Kantonsgebiet zum andern Gebietsteile je im gleichen Ausmass von 160 m² abgetreten und dem andern Kantonsgebiet zugeteilt.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--117.470--2}

1. Vom Gebiet des Kantons Basel-Stadt wird abgetrennt und zum Gebiet des Kantons Basel-Landschaft geschlagen: ein im Plan des Vermessungsamtes Basel-Stadt vom 15. Februar 1961 mit roter Farbe dargestellter dreieckförmiger Geländeabschnitt von 160 m², Teil der Parzelle 409(6) in Sektion IV des Grundbuches der Stadt Basel, Eigentümerin: Christoph Merian’sche Stiftung, zugleich Teil der Baurechtsparzelle 3513 des Grundbuches der Stadt Basel, Bauberechtigte: Einwohnergemeinde der Stadt Basel.
2. Dieser Abschnitt wird gebildet durch die neu mit Nr. 96 f und 96 g bezeichneten Grenzpunkte sowie durch den Schnittpunkt der Verbindungslinie von Nr. 96 g auf Nr. 96 h mit der bisherigen Kantonsgrenzlinie.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--117.470--3}

1. Vom Gebiet des Kantons Basel-Landschaft, und zugleich von dem der Gemeinde Münchenstein, wird abgetrennt und zum Gebiet des Kantons Basel-Stadt geschlagen: ein im Plan des Vermessungsamtes Basel-Stadt vom 15. Februar 1961 mit gelber Farbe dargestellter dreieckförmiger Geländeabschnitt von 160 m², Teil der Parzelle 2285 des Grundbuches der Gemeinde Münchenstein, Eigentümerin: Christoph Merian’sche Stiftung, zugleich Teil der Baurechtsparzelle 3532 des Grundbuches der Gemeinde Münchenstein, Bauberechtigte: Einwohnergemeinde der Stadt Basel.
2. Dieser Abschnitt wird gebildet durch die neu mit Nr. 96 h und Nr. 96 i bezeichneten Grenzpunkte sowie durch den Schnittpunkt der Verbindungslinie von Nr. 96 g auf Nr. 96 h mit der bisherigen Kantonsgrenzlinie.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--117.470--4}

1. Der Verlauf der neuen Kantonsgrenze wird durch die auf dem Plan vermerkten Bestimmungsmasse und durch die hieraus berechneten Koordinaten der neuen Grenzpunkte festgelegt.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--117.470--5}

1. Die Absteckung und Vermarkung der neuen Grenzpunkte wird vom Vermessungsamt Basel-Stadt durchgeführt.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--117.470--6}

1. Für die Bereinigung der Grundbuchpläne und des Grundbuches gilt der obgenannte Kantonsgrenzverlegungsplan vom 15. Februar 1961.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--117.470--7}

1. Dieser Vertrag sowie der dazugehörende Kantonsgrenzverlegungsplan sind in je sieben Exemplaren ausgefertigt worden.
2. Eine Ausfertigung ist dem Schweizerischen Bundesrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
3. Der Vertrag tritt sofort in Wirksamkeit.