117.480
# Übereinkommen zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend Verlegung der Kantonsgrenze beim Margarethenstich
Vom 31.01.1967 (Stand 31.10.1968)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--117.480--1}

1. Die bestehende Kantonsgrenze zwischen Basel-Stadt und Basel-Landschaft wird gemäss der Einzeichnung im Grenzregulierungsplan vom 26. August 1965, der von den beiden Kantonsgeometern unterzeichnet worden ist, verlegt.
2. Auf diese Weise werden von jedem der beiden Kantonsgebiete je 429 m² dem andern zugeteilt.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--117.480--2}

1. Vom Gebiet des Kantons Basel-Stadt wird die im Grenzregulierungsplan mit gelber Farbe hervorgehobene Fläche von 429 m², bisher Teil der Allmend des Margarethenstichs, Eigentümerin: Einwohnergemeinde der Stadt Basel, abgetreten und zum Gebiet des Kantons Basel-Landschaft geschlagen. Die Fläche wird der Allmend enthoben und dem Privatrechtsverkehr unterstellt. Sie soll mit der Parzelle 1785 des Grundbuchs der Gemeinde Binningen vereinigt werden.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--117.480--3}

1. Vom Gebiet des Kantons Basel-Landschaft wird die im Grenzregulierungsplan mit roter Farbe dargestellte Fläche von 429 m², wovon 401 m² bisher Teil der Parzelle 1785 des Grundbuchs der Gemeinde Binningen und 28 m² bisher Teil der Parzelle 1815 des Grundbuchs der Gemeinde Binningen (Allmend der Friedhofstrasse), abgetrennt und zum Gebiet des Kantons Basel-Stadt geschlagen.
2. Beide Abschnitte werden zu Allmend erklärt (Allmend des Margarethenstichs).
3. Die Abtrennung des Allmendstücks von 28 m² durch die Einwohnergemeinde Binningen an die Allmend der Einwohnergemeinde der Stadt Basel erfolgt unentgeltlich.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--117.480--4}

1. Der Verlauf der neuen Kantonsgrenze wird durch die auf dem Plan vermerkten Bestimmungsmasse und durch die hieraus berechneten Koordinaten festgelegt.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--117.480--5}

1. Die Absteckung und Vermarkung der neuen Grenzpunkte werden vom Vermessungsamt Basel-Stadt durchgeführt. Die Mutations- und Vermarkungskosten werden von den beiden Kantonen je zur Hälfte übernommen.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--117.480--6}

1. Die Einwohnergemeinde Binningen ist um ihre Zustimmung zu diesem Übereinkommen, insbesondere zu der vorgesehenen Verlegung der Gemeindegrenze, zu ersuchen.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--117.480--7}

1. Das Grundbuchamt Binningen wird zu den entsprechenden Eintragungen ermächtigt.

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--117.480--8}

1. Vereinbarung und dazu gehörender Grenzregulierungsplan werden in je zehn Exemplaren ausgefertigt.
2. Eine Ausfertigung ist dem Schweizerischen Bundesrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
3. Das Übereinkommen tritt sofort in Wirksamkeit.